Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 268

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 268 (NJ DDR 1956, S. 268); rechtfertigt, da solchen Versuchen ohne Schwierigkeit mit der Klage aus § 767 ZPO begegnet werden kann. 5. Katnn das Urteil, soweit es über Unterhalt für Kinder und Eheleute sowie über Hausrat usw. entscheidet, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden? Dieser Teil der gerichtlichen Entscheidung erlangt Rechtskraft zwar nur mit der formellen Rechtskraft des Spruchs über die Ehescheidung usw. (§§ 13 EheVerfO, 705 ZPO), so daß, falls in der Ehesache Rechtsmittel eingelegt werden, dem Urteil über Sorgerecht, Unterhalt für die Kinder und die verbundenen Ansprüche bis zur Rechtskraft des Urteils in der Ehesache jede Rechtskraft fehlt; insoweit ist also auch keine vorläufige Vollstreckung möglich. Jedoch besteht die Möglichkeit des Eintritts der materiellen Rechtskraft der Entscheidung über die mit der Ehesache verbundenen Ansprüche vor ihrer formellen Rechtskraft in den Fällen, in denen nur gegen diese Entscheidung, nicht aber gegen die Entscheidung in der Ehesache Berufung eingelegt wird (§ 19 Abs. 3 EheVerfO). Demzufolge sind in solchen Fällen die an- gefochtenen Teile der Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit fähig. Deren Zulassung ist daher in den Grenzen der §§ 708 ff. ZPO, 16 HausratsVO geboten, und zwar in allen geigneten Fällen, da Einlegung und Umfang von Rechtsmitteln nicht vorausgesehen werden kann. Der Sekretär muß vor Erteilung der Vollstreckungsklausel in diesen Fällen die Rechtskraft des Urteils in der Ehesache als Voraussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die verbundenen Ansprüche ifeststellen. 6. Ist im Eheverfahren ein Teilurteil möglich? Hinsichtlich der Entscheidung nach § 13 Abs. 1 EheVerfO ist dies nicht möglich, da hier gleichzeitige Entscheidung zwingend vorgeschrieben ist. Hinsichtlich der Ansprüche aus § 13 Abs. 2 EheVerfO steht aber einem Teilurteil nichts entgegen Vor allem die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnungseinrichtung und dem Hausrat macht oft Schwierigkeiten, so daß die Entscheidung aus § 13 Abs. 1 evtl, zusammen mit der Entscheidung aus § 13 Absatz 2 Ziff. 1 EheVerfO durch Teilurteil geboten sein kann. Die Änderung und Aufhebung von Verträgen und die Behandlung nichterfüllter Verträge am Ende des Planabschnittes Zum Entwurf der neuen Vertragsverordnung Von HELENE GEYER, Mitglied des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR Mit dem nachstehenden Beitrag setzen wir unsere Artikelserie zur Erläuterung der wichtigsten Grundsätze des Entwurfs der VO über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft fort (vgl. NJ 1956 S. 68, 113, 179, 204). Die Redaktion 1. Die Änderung und Aufhebung von Verträgen. Die (Behandlung der Frage, wie die Änderung und Aufhebung von Verträgen zu regeln ist, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Problemen, auf die Pf licke in NJ 1956 S. 113 eingegangen ist. Die zwischen sozialistischen Betrieben abgeschlossenen Verträge haben ihre Grundlage in den staatlichen Aufgaben, die den Betrieben übertragen werden (§ 22 Abs. 1 des Entwurfs). Diese staatlichen Aufgaben sind Teilaufgaben des gesamten Volkswirtschaftsplans; sie dienen seiner Erfüllung und Übererfüllung. Der Betrieb kann seine staatlichen Aufgaben nur dann erfüllen, wenn im Verlauf ihrer Durchführung keine Störungen der wechselseitigen Beziehungen eintreten, die durch den Abschluß von Verträgen zwischen den Betrieben hergestellt wurden. Soll die Tätigkeit der 'Betriebe erfolgreich sein, dann muß die -beim Vertragsabschluß vorhandene Übereinstimmung der Teilaufgaben aus dem Volkswirtschaftsplan in den wichtigsten und entscheidenden Kennziffern auch während des gesamten Planabschnittes gegeben sein. ■ Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, daß sich im Laufe der Durchführung des Volkswirtschafts-plans durch Veränderungen in der Wirtschaftslage Situationen ergeben können, die (bei der Aufstellung des Plans und bei der Festlegung der staatlichen Aufgaben für die Betriebe nicht von vornherein erkennbar waren. Sofern dadurch eine Veränderung der im Volkswirtschaftsplan festgelegten Teilaufgaben notwendig wird, wird dann häufig auch eine Veränderung der staatlichen Aufgaben für einzelne Betriebe die Folge sein. Aber auch die Durchführung der einem Betrieb übertragenen staatlichen Aufgaben kann einen Verlauf nehmen, der eine Korrektur des Produktionsplans des einzelnen Betriebes im volkswirtschaftlichen Interesse erforderlich macht, ohne daß die dem Betrieb übertragenen staatlichen Aufgaben davon berührt werden. Im Lehrbuch der Politischen Ökonomie heißt es: „Eine der wichtigsten Aufgaben der planmäßigen Durchführung der Volkswirtschaft ist die Kontrolle der Planerfüllung, die es ermöglicht festzustellen, ob der Plan die Erfordernisse des Gesetzes der planmäßigen Entwicklung der Volkswirtschaft richtig widerspiegelt und wie er erfüllt wird. Sie er- möglicht es, vorhandene Disproportionen rechtzeitig aufzudecken, der Entstehung neuer Disproportionen in der Wirtschaft vorzubeugen, neue Produktionsreserven zu erschließen und die notwendigen Korrekturen an den Volkswirtschaftsplänen vorzunehmen.“1) Die Möglichkeit der Erfüllung der auf der Grundlage staatlicher Aufgaben abgeschlossenen Verträge bedingt, daß während des Zeitraums der Plandurchführung keine Veränderungen der staatlichen Aufgaben erfolgen. Ist durch eine Änderung der Aufgaben des Volks-wirtschaftsplans die Notwendigkeit entstanden, die staatlichen Aufgaben der Betriebe abzuändem oder ganz zurückzuziehen, um sie mit dem gesamten Plan wieder in Übereinstimmung zu bringen, dann muß dies .auch eine Abänderung oder eine Aufhebung des Vertrages zur Folge haben; andernfalls stünden Vertrag .und Plan nicht im Einklang. Die Übereinstimmung zwischen Plan und Vertrag ist aber Voraussetzung zur Erfüllung des gesamten Volkswirtschaftsplans. Da nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen .(§ 8 Abs. 1 der 6. DB zur WO) die Änderung oder Aufhebung von Verträgen auch dann vorgeschrieben ist, .wenn die Planaufgabe nur bei einem Vertragspartner, entweder beim Lieferer oder beim Empfänger, eine Änderung oder Zurückziehung erfahren 'hat, ergeben Sich als Folge solcher einseitigen Änderungen häufig .Störungen nicht nur bei dem davon unmittelbar betroffenen Vertragspartner; sie berühren vielmehr auch .die davon abhängigen wirtschaftlichen Beziehungen dieses Betriebes. Das Staatliche Vertragsgericht hat allerdings im Laufe seiner Spruchtätigkeit den Grundsatz entwickelt, daß der Vertragspartner, dessen staatliche Aufgaben geändert oder zurückgezogen wurden und der deshalb .die Änderung oder Aufhebung des Vertrages verlangt, dem anderen Vertragspartner die bei der Vertragsdurchführung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzen muß. Das sich immer mehr festigende Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung verlangte eine Lösung, nach der entstandene Kosten im .wesentlichen dort ausgewiesen werden, wo sie ihre .Ursachen haben, also bei dem Partner, dessen staatliche Aufgaben geändert wurden. Mit dieser Lösung konnte zwar ein gewisser Kostenausgleiöh erreicht werden, .aber es war damit nicht gewährleistet, daß der Betrieb, dessen staatliche Aufgaben keine Änderung erfahren hatten, seinen Plan erfüllen konnte. l) Lehrbuch der Politischen Ökonomie, Berlin 1955, S. 483. 268;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 268 (NJ DDR 1956, S. 268) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 268 (NJ DDR 1956, S. 268)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Zusammenarbeit der tschekistischen Bruderorgane im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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