Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 26 (NJ DDR 1956, S. 26); richtete der Angeklagte den St. auch über die nicht mehr im Betrieb tätigen Arbeiter. Als der Angeklagte feststellte, daß sich einige junge Fachkräfte des VEB Kühlanlagenbau mit der Absicht trugen, das Gebiet der DDR zu verlassen, um bei St. in Westdeutschland ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, erklärte er sich zur Organisierung und Lenkung ihrer Republikflucht bereit. Er übergab dem Monteur L. ein Schreiben an St., auf dem er vermerkte: „Monteure wollen zu Dir. Erbitte Bescheid, ob und wie Lenkung erfolgen soll.“ Ferner schrieb der Angeklagte: „Hinweis auf meinen letzten Brief. Schlage Treffen vor. Komme gern auf ein paar Tage zu Dir, um alles Nötige zu klären.“ Diese Mitteilung des Angeklagten sollte der Monteur L. dem ehemaligen Inhaber St. des jetzt volkseigenen Betriebes Künl-anlagenbau übermitteln. Der Angeklagte wies den L. an. sich diese Nachricht zu merken und den Zettel selbst zu vernichten. Der Plan des Angeklagten, die jugendlichen Facharbeiter nach Westdeutschland abzuwerben, wurde jedoch nicht verwirklicht, da die Arbeiter selbst zu der Einsicht (kamen, daß sie in unserem demokratischen Staat eine bessere Entwicklungsmöglichkeit haben als in Westdeutschland. Die getroffenen Feststellungen ergaben sich aus den Aussagen des Zeugen R. sowie aus den Schilderungen und Aufzeichnungen des Angeklagten. Aus den Gründen: Durch die von dem Angeklagten organisierte versuchte Abwerbung von Fachkräften aus unserer volkseigenen Industrie nach Westdeutschland und die Mitteilungen an den ehemaligen Besitzer des VEB Kühlanlagenbau nach Westdeutschland hat der Angeklagte Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Kriegshetze in der Form von Wirtschaftsspionage im Sinne des Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik begangen. Obwohl die Abwerbung von Facharbeitern nach Westdeutschland bereits im Versuchsstadium erkannt wurde, ist doch die Handlung des Angeklagten im Sinne des Art. 6 der Verfassung ein vollendetes Verbrechen. Daß der Angeklagte bereits alles getan hatte, um den von ihm erwünschten Erfolg eintreten zu lassen, zeigte seine Nachricht an St. „Erbitte Bescheid, ob und wie Lenkung erfolgen soll“. Darüber hinaus ist die Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung bereits so groß, daß die Grundlagen unseres Staates unmittelbar bedroht sind. Die verbrecherischen Handlungen des Angeklagten können nur den Feinden unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates dienen. Sie waren dazu angetan, unseren Werktätigen schweren Schaden zuzufügen und den Frieden des deutschen Volkes zu gefährden. Die organisierte Abwerbung von Fachkräften aus dem Gebiet der DDR soll die aggressiven Absichten der westdeutschen Kriegstreiber unterstützen. Die westdeutschen Monopolisten und aggressiven Kräfte, die danach trachten, das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch einen Krieg unter ihren Einfluß zu bringen, wollen damit den Eindruck hervorrufen, als ob die von ihnen abgeworbenen Personen mit den Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik nicht einverstanden seien und deshalb unsere Republik verlassen. Im Vordergrund aber steht die Desorganisierung unserer volkseigenen Wirtschaft. Die Imperialisten wissen sehr wohl, daß die Abwerbung von Fachkräften für unsere Wirtschaft einen großen Schaden bedeutet, weil die Qualifizierung von Arbeitern zu Fachkräften einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Außerdem bilden die aus dem Gebiet der DDR abgeworbenen Fachkräfte eine Reserve für die westdeutschen Kriegstreiber, da diese Menschen im Kampf zur Unterdrückung der Friedenskräfte in Westdeutschland eingesetzt werden können. Die westdeutschen Unternehmer sind dann' in der Lage, fortschrittliche Arbeiter und Angehörige der schaffenden Intelligenz wegen ihres Eintretens für ein wiedervereinigtes friedliches und demokratisches Deutschland aus ihren Betrieben zu entlassen, da sie an deren Stelle die aus der Deutschen Demokratischen Republik abgeworbenen Personen ein-setzen können. Die abgeworbenen Personen bilden aber nicht nur ein Reservoir für die westdeutsche Rüstungsindustrie, sondern auch für die Söldner-Armee. Daher ist die Abwerbung in gleicher Weise wie Spionage und Terror ein Mittel zur Kriegsvorbereitung der in Westdeutschland lebenden aggressiven Kräfte gegen die Deutsche Demokratische Republik und das Lager des Friedens und stellt in Anbetracht der Gefährlichkeit ein schweres Verbrechen gegen die Deutsche Demo- kratische Republik dar. Der Angeklagte war Handlanger der Feinde der Deutschen Demokratischen Republik und unterstützte willig die Schädlingstätigkeit gegen unseren demokratischen Staat. Seine Handlungen richten sich gegen unseren Staat der Arbeiter und Bauern und sind Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen. Bezeichnend für den Angeklagten ist, daß er sich der Verwerflichkeit seiner Handlungsweise durchaus bewußt war; das geht daraus hervor, daß er dem Monteur L., der die Nachricht über die Abwerbung zu St. bringen sollte, die Anweisung gab, sich den Inhalt des Schreibens zu merken und den Zettel selbst zu vernichten. Es ist nicht das Verdienst des Angeklagten, daß die jugendlichen Facharbeiter das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik dann doch nicht verlassen haben. Es war weiterhin zu prüfen, ob die Handlungen des Angeklagten, die in der Übermittlung von Informationen wirtschaftlicher Art an St. bestanden, als Kriegshetze in der Form von Wirtschaftsspionage und somit als Verbrechen im Sinne des Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik anzusehen sind. Die Verteidigung führt aus, daß die Handlungen des Angeklagten deshalb nicht als Verbrechen im Sinne des Art. 6 angesehen werden können, weil der Angeklagte die Informationen nur an den ehemaligen Eigentümer des jetzt volkseigenen Betriebes gegeben habe. Dieser ehemalige Inhaber, der zwar jetzt in Westdeutschland wohnt, sei aber keine Agentenzentrale. Der Angeklagte habe die Mitteilungen lediglich aus Anhänglichkeit an den ehemaligen Inhaber gemacht, und ihr Inhalt spreche dagegen, daß sie zu verbrecherischen Zwecken verwendet worden seien. Um den Tatbestand der Kriegshetze in der Begehungsform der Spionage, in diesem Falle der Wirtschaftsspionage, zu erfüllen, ist es nicht in jedem Fall erforderlich, daß Informationen wirtschaftlicher Art über Institutionen der DDR oder andere wirtschaftliche Vorgänge unmittelbar einer Spionagezentrale zugeleitet werden. Es genügt schon die Tatsache, daß derartige Informationen, wie im vorliegenden Fall, an Personen, die aus der Deutschen Demokratischen Republik flüchtig geworden sind, weitergegeben werden. Es ist allgemein bekannt, daß es in Westdeutschland zahlreiche aus der DDR geflüchtete Personen gibt, die in der DDR im Zuge der Durchführung des Potsdamer Abkommens oder wegen schwerer Verbrechen enteignet wurden und die heute in Westdeutschland die Politik der Kriegsvorbereitungen seitens der Adenauer-Regierung unterstützen und fördern. Diese Kategorie von Kriegsverbrechern und anderen Verbrechern betreibt wie die Adenauer-Regierung eine die Einheit der deutschen Wirtschaft und des Handels störende Politik und läßt nichts unversucht, die Deutsche Demokratische Republik auch auf wirtschaftlichem Gebiet zu schädigen. Ihre Bestrebungen sind darauf gerichtet, ihre früher im Gebiet der DDR innegehabten wirtschaftlichen Machtpositionen zurückzuerobern und wieder ihr früheres Ausbeutungsobjekt zu erlangen. Mitteilungen wirtschaftlicher Art über unsere volkseigenen Betriebe wie sie der Angeklagte gegeben hat können daher von den aggressiven Kräften Westdeutschlands ohne weiteres zur Unterminierung unseres Außenhandels mit anderen Ländern ausgenutzt werden. Dazu benötigen sie auch die Höhe der Umsatzquoten sowie Angaben über Veränderungen betriebstechnischer und personeller Art ihrer ehemaligen Beriebe, wie sie der Angeklagte gegeben hat. Solche Informationen aber sind, wenn sie einmal wie im vorliegenden Fall nach Westberlin oder Westdeutschland gelangt sind, ohne weiteres und jederzeit den imperialistischen Geheimdiensten zugänglich. Der Angeklagte war sich auch dessen bewußt, daß er mit seinen nach Westdeutschland gelieferten Informationen verbrecherische Handlungen gegen die Deutsche Demokratische Republik beging. Er betrieb Wirtschaftsspionage und ist, da er durch seine Handlungen der Schädlingstätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik Tür und Tor öffnete, der Kriegshetze im Sinne des Art. 6 der Verfassung der DDR 26;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 26 (NJ DDR 1956, S. 26) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 26 (NJ DDR 1956, S. 26)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen.

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