Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 176 (NJ DDR 1956, S. 176); StPO stellt? Wird dadurch nicht die Konfliktkommission ausgeschaltet? Oder muß das Strafgericht ebenfalls die Bestimmung des § 8 KKVO beachten und erst dann über den Schadensersatzanspruch entscheiden, wenn zuvor die Konfliktkommission verhandelt hat? Mit der Bestimmung des § 8 KKVO soll gewährleistet werden, daß Arbeitsstreitfälle zuerst im Betrieb durch die Werktätigen selbst, die die Arbeitsverhältnisse und Produktionsbedingungen am besten kennen, gelöst werden. Erst wenn keine Lösung im Betrieb erfolgt, soll das Arbeitsgericht angerufen werden können. Beim Verfahren nach § 268 StPO handelt es sich aber um ein sekundäres Verfahren; primär ist das Strafverfahren, dessen beschleunigte Durchführung nicht durch das zivilrechtliche Anschlußverfahren beeinträchtigt werden darf (vgl. § 270 StPO). Daher wendet sich § 8 KKVO auch nur an die „Arbeitsgerichte“ und kann niemals so ausgelegt werden, daß auch das Strafgericht daran gebunden wäre. Man wird aber den § 268 Abs. 2 StPO so auslegen müssen, daß, wenn der Verletzte den Weg zur Konfliktkommission gewählt und dort einen Antrag gestellt hat, er nicht noch einen Antrag nach § 268 StPO beim Strafgericht stellen kann. Wenn auch das Verfahren vor der Konfliktkommission keinen Zivilprozeß darstellt, so muß doch in diesem Fall § 268 Abs. 2 StPO sinngemäß angewandt werden. Andernfalls würde ja die Möglichkeit eröffnet werden, zwei Prozesse nebeneinander zu führen, was ja gerade durch die Einführung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens vermieden werden sollte. Soweit also das Strafgericht mit der Sache befaßt ist, ist die Konfliktkommission ausgeschaltet. Entscheidet das Strafgericht nicht, muß der in der KKVO vorgeschriebene Verfahrensweg gegangen und § 8 KKVO beachtet werden. Das heißt allerdings nicht, daß das Strafgericht im Falle der Verweisung zur Verhandlung über die Höhe des Schadens (§ 270 StPO) an die zuständige Konfliktkommission verweisen müßte. Einmal bestimmt § 270 StPO, daß an das „zuständige Zivil-g e r i c h t“ das ist eben das zuständige Kreisarbeitsgericht, wenn es sich um eine in Verbindung mit einem Arbeitsrechtsverhältnis begangene unerlaubte Handlung handelt zu verweisen ist, zum anderen ist überhaupt eine Verweisung an die Konfliktkommission nicht möglich, wenn die Sache bereits in der Sphäre der Gerichte anhängig ist. Über die Abgrenzung von Kritik und Beleidigung Von JOSEF STREIT, Berlin Die vor etwa eineinhalb Jahren von Krutzsch in einem Beitrag zur „Rechtsprechung bei Beleidigungsdelikten“1) entwickelten Gedanken waren und sind auch heute noch durchaus geeignet, Klarheit bei der Behandlung von Beleidigungsdelikten zu schaffen. Besonders beachtlich waren die Ausführungen zur Frage der Abgrenzung zwischen Kritik und Beleidigung. Krutzsch schrieb u. a.: „Kritik und Beleidigung sind grundverschieden. Es wäre ein großer Fehler, wenn ein Gericht in einer Kritik eine Beleidigung erblicken wollte. Während Beleidigungen die gegenseitige Achtung und Wertschätzung unter den Verhältnissen der gegenseitigen Hilfe und Zusammenarbeit erschüttern können, stellt die Kritik gerade einen unter solchen Verhältnissen typischen, ihnen immanenten Vorgang dar. Sie ist das Grundgesetz der Vorwärtsentwicklung innerhalb solcher Verhältnisse . Deshalb kann eine Kritik nie den Tatbestand einer Beleidigung erfüllen.“ Von diesen Gedanken ließ sich auch das Oberste Gericht in der Privatklagesache 2 Zst III 65/55 leiten. In dem Kassationsurteil heißt es: „Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Kritik oder um einen Angriff auf die Ehre eines oder mehrerer Menschen handelt, ist zunächst zu untersuchen, in welcher Form die Äußerungen gemacht worden sind, das heißt, unter Beachtung der Persönlichkeit des Täters zu prüfen, ob die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens eingehalten worden sind.“1 2) Das Oberste Gericht hat es in diesem Urteil den Gerichten zur Pflicht gemacht, sorgfältig zu beachten, daß es die Pflicht und das Recht eines jeden Bürgers ist, Kritik an bestehenden Mängeln zu üben und Anregungen für deren Beseitigung zu geben. Aber nicht alle Gerichte haben diesen Hinweisen die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt. Sie machen eine eigene Politik und setzen sich mit einer solchen Praxis in Widerspruch zu den Auffassungen der fortschrittlichen Werktätigen, verletzen deren Interessen und die der Arbeiter-und-Bauern-Macht. Zu diesen Gerichten zählt auch das Kreisgericht in D. Im Interesse einer lebensnahen Rechtsprechung und zur Vermeidung weiterer falscher Urteile in Beleidigungssachen soll anhand eines seiner Urteile gezeigt werden, wie eine Sache nicht behandelt werden darf. Frau S., aktive Funktionärin verschiedener gesellschaftlicher Organisationen, seit 36 Jahren Mitglied der Partei der Arbeiterklasse, macht hinsichtlich einer Mit- 1) NJ 1954 S. 522. 2) NJ 1955 S. 634. arbeiterin eines volkseigenen Betriebes, die in ihrem Hause wohnt, bestimmte Wahrnehmungen, die sie aus Gründen der Wachsamkeit dem Kaderleiter des Betriebes mitteilt. Es handelt sich dabei im wesentlichen um folgende Tatsachen, die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang als zutreffend erwiesen wurden: Die Mitarbeiterin des VEB nimmt interne Unterlagen des Werkes mit nach Hause. Sie hält sich längere Zeit in Berlin auf. Zu ihrer Wohnung haben auch während ihrer Abwesenheit fremde Herren Zutritt, die mit einem Auto Vorfahren. Ferner werden in der Wohnung der Mitarbeiterin nächtelang laute Feste veranstaltet, an denen verschiedene männliche Personen teilnehmen. Frau S. hat dem Kaderleiter des VEB gegenüber ausdrücklich erklärt, sie mache diese Mitteilung nur „aus Wachsamkeit, die uns unsere Partei und unsere Regierung täglich durch Rundfunk, Presse und Schulung zur Pflicht machen, um das Einschleusen von Saboteuren zu verhindern“. Fest steht auch, daß Frau S. Einzelheiten aus dem Lebenswandel der Mitarbeiterin des VEB dem Kaderleiter erst dann mitgeteilt hat, als sie nach näheren Einzelheiten gefragt wurde. Von dieser Unterredung der Frau S. mit dem Kaderleiter erfuhr die Mitarbeiterin des VEB, und sie erhob gegen Frau S. Privatklage wegen Beleidigung, nachdem der Sühneversuch vor dem Schiedsmann erfolglos geblieben war, weil Frau S. keine Ursache hatte, auch nur das Geringste in ihren Aussagen zu verheimlichen bzw. zurückzunehmen. (Von nicht untergeordneter Bedeutung ist hierbei eine auf den ersten Blick belanglos erscheinende Tatsache: der gescheiterte Sühneversuch wurde vor einem unzuständigen Schiedsmann vorgenommen, der nebenbei bemerkt ein guter Bekannter der Privatklägerin ist.) Am 31. Mai 1955 eröffnet das Kreisgericht das Privatklageverfahren. Am 9. Juni 1955 wird die Sache verhandelt, nach einer halben Stunde aber auf den 14. Juni 1955 vertagt. Auch diese Verhandlung wird vertagt, um einen weiteren Zeugen der Klägerin zu vernehmen. Am 17. Juni 1955 wird die Sache endlich zu Ende gebracht und Frau S. zu 30 DM Geldstrafe und zur Tragung der Kosten in Höhe von etwa 300 DM verurteilt. In dem Urteil heißt es u. a., daß die Beschuldigte einen Teil dessen, was sie dem Kaderleiter in bezug auf die Privatklägerin mitteilte, selbst wahrgenommen habe; zum Teil habe sie für ihre Behauptungen Zeugen, denn es seien ihr viele Dinge von verschiedenen Seiten übermittelt worden, weil sie in mehreren gesellschaftlichen Organisationen Funktionen bekleide und viele Bürger zu ihr kämen. Es braudit nicht besonders betont zu werden, daß das Urteil nicht befriedigen kann. 176;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 176 (NJ DDR 1956, S. 176) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 176 (NJ DDR 1956, S. 176)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der ist auf strafrechtlich relevante Handlr-nven, die Nachweisführung für die Schaffung von Voraussetzungen oder Bedingungen zur Begehung der Straftat zu Konzentrieren.

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