Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 173 (NJ DDR 1956, S. 173); muß der wesentliche, sachliche Inhalt der Äußerung wiedergegeben werden. Protokollvermerke des Inhalts „Der Staatsanwalt wurde gehört“ oder „Der Staatsanwalt äußerte sich zur Sache“, die man gelegentlich findet, sind auch dann unzureichend, wenn der sachliche Inhalt der Äußerungen im Tatbestand des Urteils enthalten ist oder eine Auseinandersetzung mit der Meinung des Staatsanwalts in den Entscheidungsgründen erfolgt. Die letztere Praxis wird noch nicht allenthalben geübt. Sie findet aber bei einigen Bezirks- und Bezirksarbeitsgerichten, z. B. beim Stadtgericht Berlin und beim Bezirksarbeitsgericht Karl-Marx-Stadt, Anwendung und hat sich bewährt. Es ist dem Staatsanwalt überlassen, ob er sich zu Tatsachen- oder Rechtsfragen, ob er sich zum gesamten Prozeßstoff oder nur zu einigen wichtigen Punkten äußern will. Das Gericht kann ihn weder zu der einen noch zu der anderen Form der Äußerung verpflichten. Er ist nicht Gehilfe des Gerichts, sondern steht selbständig neben ihm. Es war daher eine inzwischen aufgegebene falsche Praxis des 1. Zivilsenats des Stadtgerichts Berlin, stets eine umfassende und erschöpfende Stellungnahme des Staatsanwalts zu verlangen. Der Staatsanwalt ist andererseits nicht prozeßbetreibender oder prozeßleitender Teil. Er kann daher keine Sachanträge und in den Fällen, in denen er das Verfahren nicht betreibt, auch keine Beweisanträge stellen. Auch darf er sich in keiner Weise in die Prozeßführung des Gerichts einmischen. Daher kann er nicht bestimmte prozessuale Maßnahmen verlangen, nicht ohne gerichtliche Genehmigung Fragen an Parteien, Sachverständige und Zeugen stellen. Er kann aber das Gericht hierzu anregen, dem es überlassen bleibt, ob es der Anregung des Staatsanwalts folgen will oder nicht. So kann der Staatsanwalt zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Beiziehung von Urkunden und Akten, den Erlaß von sachaufklärenden Beschlüssen, die Erteilung von gerichtlichen Auflagen an die Parteien und die Begründung von Vergleichsvorschlägen anregen. Selbstverständlich muß der Staatsanwalt um die Durchsetzung seiner begründeten Ansichten im Laufe des Prozesses ernsthaft kämpfen. Es kann ihm daher die Befugnis nicht verwehrt werden, Gegenvorstellungen zu erheben. Seine Meinungsäußerungen haben die Bedeutung von Hinweisen in dem im Verfahren der Allgemeinen Aufsicht üblichen Sinne. Daraus folgt, daß der Hinweis in Auf sich tsverfahren auch die Bedeutung einer Form der Mitwirkung, z. B. in Verwaltungsverfahren, besitzt. Weiterhin ist hieraus abzuleiten, daß sich das Gericht mit dem Hinweis auseinandersetzen muß. Es wäre sehr erwünscht, wenn das auch im Urteil geschähe. Das Gericht muß auch den Parteien Gelegenheit zu solcher Auseinandersetzung geben. Das ist namentlich dann von Bedeutung, wenn der Staatsanwalt für seine Mitwirkung die Form der schriftsätzlichen Erklärung wählt. Da die Äußerungen des Staatsanwalts ihrem Inhalt nach gutachtlichen Charakter haben und ihrer Form nach Hinweise sind, richten sie sich nur an das Gericht. Sie müssen daher zu den Gerichtsakten genommen werden. Ihre Zustellung an die Parteien ist nicht erforderlich, und das von den Gerichten häufig geäußerte Verlangen, vom Staatsanwalt Schriftsätze in zur Zustellung an die Parteien ausreichender Zahl zu erhalten, ist durch die Wahl der schriftsätzlichen Mitwirkung seitens des Staatsanwalts allein noch nicht genügend begründet. Die Schriftsätze des Staatsanwalts müssen aber den Parteien bekanntgegeben werden, da sie in aller Regel deren Rechtsangelegenheiten unmittelbar betreffen werden. Das geschieht durch den Vortrag des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung. Aus dem Charakter von gutachtlichen Hinweisen des Staatsanwalts folgt, daß sie sachlich begründet und rechtlich richtig sein müssen. Nicht aber kann daraus abgeleitet werden, daß sich der Staatsanwalt mit dem gesamten Prozeßstoff auseinandersetzen muß. Er kann sich auf wesentliche Einzelheiten beschränken. Auf keinen Fall aber darf der Staatsanwalt nur den gerade schwebenden Prozeß sehen. Er muß vielmehr immer das gesellschaftliche Verhältnis im Auge behal- ten, dessen Probleme meist weit über diejenigen des Prozesses hinausgehen. Er muß sich dessen bewußt sein, daß gerade in Zivil- und in Arbeitsrechtssachen der einzelne Prozeß nur stellvertretende Bedeutung für eine ganze Reihe gleichartiger, aber in Einzelheiten abweichender Rechtsverhältnisse besitzt, die niemals zur gerichtlichen Entscheidung kommen, für die aber die entschiedenen Prozesse große mittelbare Bedeutung besitzen. Diese muß der Staatsanwalt auf Grund seiner Sachkunde einschätzen können. Wo sie ihm fehlt, muß er sie sich verschaffen. Das kann z. B. durch die Ausarbeitung von Analysen geschehen. Damit die Qualität der schriftsätzlichen Erklärungen gewährleistet ist, muß der Staatsanwalt gegebenenfalls im Aufsichtswege eigene Untersuchungen führen und ihre Ergebnisse dem Gericht unterbreiten. Das darf natürlich nicht so geschehen, wie es vor einiger Zeit der Kreisstaatsanwalt in Aue versuchte: Er leitete gegen einen in Anspruch genommenen unehelichen Vater, der seine Vaterschaft entschieden in Abrede stellte, auf die Beschwerde der Mutter hin einfach ein Ermittlungsverfahren nach § 170 b StGB ein und ließ ihn durch das Untersuchungsorgan über die Tatsache seiner Vaterschaft als Beschuldigten vernehmen. Da im Zivilprozeß die Aufklärungspflicht für die Parteibehauptung das Gericht trifft, dürfen sich die Untersuchungen des Staatsanwalts nicht auf Umstände erstrecken, die das Gesetz der Aufklärungspflicht des Gerichts übertragen hat. Mit der Rechtshängigkeit obliegt dem Gericht die Klärung und Beurteilung des Anspruchs auf Grundlage der Parteibehauptungen und unter Wahrung ihrer prozessualen Rechte, jedoch unter Berücksichtigung der Darlegungen des mitwirkenden Staatsanwalts. Wollte der Staatsanwalt insoweit Untersuchungen führen, z. B. die Zeugen hören, deren gerichtliche Vernehmung von den Parteien beantragt worden ist, um darlegen zu können, daß sie zur Sache nichts sagen können, und um dadurch seine Behauptung zu erhärten, der Verklagte verschleppe durch seine Einwendungen nur den Prozeß, so griffe er in die Kompetenzen des Gerichts ein. Das widerspricht durchaus dem Charakter der Aufsichtsuntersuchungen. Hat der Staatsanwalt in diesen Beziehungen Beanstandungen geltend zu machen, so muß er sie in substantiierter Form im Verfahren vortragen und auf diese Weise in den Prozeß einführen. Gegebenenfalls kann er sich auch des mit Vorsicht anzuwendenden Mittels der Parteiberatung bedienen. An der Führung von Aufsichtsuntersuchungen ist der Staatsanwalt allerdings nur insoweit gehindert, als der sachliche Umfang der Rechtshängigkeit reicht. Daher ist er keinen Einschränkungen unterworfen, wo Ansprüche der Parteien im Verfahren nicht rechtshängig werden. Das ist z. B. im Verfahren nach § 31 KKVO der Fall; denn es handelt sich dabei in erster Linie worauf oben bereits hingewiesen wurde um einen Prozeß über ein beendetes Verfahren. Infolgedessen ist die Praxis des Staatsanwalts für Zivilsachen in Karl-Marx-Stadt nicht zu beanstanden, der die von ihm gestellten Anträge nach § 31 KKVO durch Aufsichtsuntersuchungen gründlich vorbereitet und deren Rahmen so weit faßt, daß er bei dem Kreisarbeitsgericht in der Lage ist, durch eigenen Sachvortrag und eigene Beweiserbieten auch auf die sachliche Erledigung einzuwirken. Es gibt über den unmittelbaren Prozeßgegenstand hinaus eine Fülle von Begleitumständen, für die die erwähnten Einschränkungen nicht zutreffen. Sie kommen infolge der auf die Anspruchsprüfung beschränkten Gestaltung unseres Zivilprozesses im Verfahren häufig viel zu kurz. Auf diesem Gebiet kann der Staatsanwalt selbständige Untersuchungen führen und ihre Ergebnisse in seinem Gutachten vortragen. Als Beispiel sei auf die Bedeutung und die Wirkung von Verwaltungsakten, auf die Auswirkungen der möglichen Prozeßergebnisse im gesellschaftlichen Leben hingewiesen. Man muß und kann zulässigerweise aber nach meinem Dafürhalten noch einen Schritt weitergehen. Unser Recht kennt eine Reihe von Einwendungen, die nur auf Parteivortrag hin zu beachten sind, wie z. B. die Verjährung. Es kennt auch Einwendungen, die zwar von Amts wegen berücksichtigt werden müssen, deren sachliche Grund- 173;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 173 (NJ DDR 1956, S. 173) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 173 (NJ DDR 1956, S. 173)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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