Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 395

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 395 (NJ DDR 1955, S. 395); mal und war etwa 45- bis 50mal mit Müller in Westberlin zusammen. Dabei übergab er unter anderem Skizzen über 47 Flugplätze und 15 Berichte über die Sowjetarmee. Für die Durchführung dieser Aufträge wurde der Angeklagte von Müller an Hand von Anschauungsmaterial, insbesondere Karten und Abbildungen von Geschütz-, Flugzeug- und Panzertypen über seine eigenen Fachkenntnisse hinausgehend geschult. Dieses Material war Müller von seiner Vorgesetzten Dienststelle zur Verfügung gestellt worden. Der Angeklagte führte dem Agenten Müller auch weitere Spione zu, und zwar den Zeugen O. und den Mitangeklagten Schneising. Kurz nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes im Juni 1953 als’sich Lehmann in Berlin auf hielt, traf er dort den Angeklagten Schneising, mit dem er seit 1950 in geschäftlichen Beziehungen stand. Bei seiner Unterhaltung erkannte der Angeklagte Lehmann die feindliche Einstellung Schneisings gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik. Er deutete ihm an, daß es möglich und erforderlich sei, etwas gegen die Staatsund Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu unternehmen und daß man dabei noch Geld verdienen könne. Er gab ihm die Telefonnummer und forderte ihn auf, sich mit Müller in Verbindung zu setzen. Dieser Aufforderung kam Schneising nach und wurde von Müller angeworben. Schneising erhielt den generellen Auftrag, das Straßennetz der Deutschen Demokratischen Republik zu erkunden. Hierzu hatte er besondere Möglichkeiten, weil er als Kraftfahrer überall Erfahrungen sammeln konnte. Müller interessierten Informationen über die Breite, Beschaffenheit und den Zustand des Straßennetzes, namentlich Steigungen, Gefälle, Kurven, Engstellen, unbeschrankte und beschrankte Bahnübergänge, Straßenkreuzungen und Gabelungen. Er verlangte ferner Informationen über Verkehrsknotenpunkte, wie Brücken und Eisenbahnunterführungen oder Überführungen. Von Brücken wollte er die Breite, Bauart, Baumaterial sowie die lichte Höhe und die ungefähre Tragfähigkeit festgestellt haben. Bei Flußübergängen interessierten Ausweichmöglichkeiten, so insbesondere die Uferverhältnisse, die Festigkeit des Bodens und die Möglichkeiten des Hilfsbrückenbaues. Zur Durchführung dieser Aufträge erhielt Schneising einen Fotoapparat, mit dem er insgesamt etwa 200 Aufnahmen anfertigte. Die Filme übergab er Müller. Auch Schneising erhielt den Auftrag, Flugplätze und Kasernenanlagen der Kasernierten Volkspolizei und der Roten Armee festzustellen, wenn sie an den von ihm befahrenen Straßen lagen. Im Februar 1955 erhielt der Angeklagte von Müller den weiteren Auftrag, an die Oder-Neiße-Grenze zu fahren und festzustellen, welche Brücken nach dem Krieg wieder neu gebaut worden waren. Hierbei interessierten besonders die Breite und die Tragfähigkeit der Brücken. Diese Aufträge führte der Angeklagte regelmäßig durch und berichtete monatlich einmal, insgesamt etwa 20mal, persönlich in Westberlin. Darüber hinaus legte er im Auftrag Müllers neun „Tote Briefkästen“ an, die dazu dienen sollten, im Falle einer Unterbrechung der normalen Nachrichtenübermittlung, die Berichterstattung zu gewährleisten. Im April 1952 hielt sich der Angeklagte Eich bei seinem Schwager in Berlin-Weißensee auf. Während dieser Zeit erhielt er eine Postkarte von seiner Frau übersandt, die an seine Adresse in Greifswald gerichtet war. Die Postkarte war von Müller geschrieben und hatte eine Aufforderung an den Angeklagten zum Inhalt, ihn in Westberlin aufzusuchen. Der Angeklagte kam der Aufforderung nach und traf Müller. Beide kannten sich bereits aus ihrer Militärzeit. Damals hatte Müller einen von dem Angeklagten geleiteten Funkkursus absolviert. Der Angeklagte erfuhr von Müller, daß dieser in der Deutschen Demokratischen Republik Spionage getrieben hatte und erklärte sich damit einverstanden, diese Spionage an Stelle Müllers weiter zu betreiben. Müller erklärte ihm, daß ihm insbesondere an guten Funkern gelegen sei. Müller vergewisserte sich über die praktischen Fähigkeiten des Angeklagten und ließ durch ihn amerikanische Funkgeräte erproben und sich deren Wert und Arbeitsweise erläutern. Außerdem erhielt der Angeklagte Eich, ebenso wie die Angeklagten Lehmann und Schneising, den Auftrag, Personen zu benennen, die für eine Agententätigkeit in Betracht kämen. Müller legte dabei Wert auf solche Personen, die im Falle eines Kriegsausbruchs nicht mit einer Einziehung zu rechnen hatten und nannte beispielsweise Rentner und Kriegsbeschädigte. Besonderen Wert legte er auch auf die Anwerbung von leichtlebigen Frauen und Mädchen, da er sich hiervon versprach, daß diese mit Angehörigen der Kasernierten Volkspolizei in Verbindung kommen würden und dabei Gelegenheit hätten, diese auszufragen. Dabei sollten sie insbesondere auch darüber sofort Bericht erstatten, wenn Anzeichen für eine Alarmbereitschaft bemerkt würden. Ferner sollten Angehörige der KVP und solche Personen angeworben werden, die Gelegenheit hätten, als Handwerker in Objekte der KVP Eingang zu finden. Alle drei Angeklagten benannten eine Reihe zur Spionage geeigneter Personen, die auch teilweise angeworben wurden. Ende Februar 1955 führte Müller mit den Angeklagten Lehmann, Eich und Schneising eine neunstündige Besprechung durch. Er schilderte die politische Lage und wies darauf hin, daß infolge der Ratifizierung der Pariser Kriegsverträge eine Verschärfung der Spannungen zwischen Osten und Westen eingetreten sei. Die Zeit wäre jetzt gekommen, in der die Spione in der Lage sein müßten, selbständig zu handeln. Deshalb müßten nunmehr alle Maßnahmen getroffen werden, um dies sichdrzustellen. Er legte fest, daß für den Raum nordöstlich der Linie Frankfurt (Oder) Berlin Darss ein Funkmeldekopf gebildet werden müsse. Dieser Funkmeldekopf sollte die Bezeichnung „Nord/Ost“ tragen. Er wurde mit den drei Angeklagten besetzt. Zu seinem Leiter wurde der Angeklagte Lehmann bestimmt. Damit wurde ihm die entscheidende Verantwortung für die gesamte Funknachrichtenaufklärung der NATO im Nord-Ost Raum der Deutschen Demokratischen Republik übertragen. Der Angeklagte Eich wurde zum Meldekopfhauptfunker und der Angeklagte Schneising zum Meldekopfkurier bestimmt. Die Hauptaufgabe des Angeklagten Schneising war es, alle „Toten Briefkästen“ im Raum Nord-Ost zu leeren, und die darin von anderen Agenten niedergelegten Spionagemeldungen dem Angeklagten Lehmann zu übergeben. Lehmann sollte das Wesentliche und Verläßliche herausschälen, die einzelnen Nachrichten koordinieren und aus ihnen gekürzte, alles für die NATO Bedeutsame enthaltende Sammelmeldungen herstellen. Diese Sammelberichte sollte Lehmann dem Eich übergeben, der sie verschlüsselt an die Funkleitstelle des NATO-Geheimdienstes durchgeben sollte. Zu diesem Zweck hatten die Angeklagten drei Funkgeräte amerikanischer Herkunft zur Verfügung gestellt erhalten. In erster Linie sollte von der Wohnung Lehmanns aus gefunkt werden. Er hielt das Funkgerät in seinem Schreibtisch versteckt. Funkausweichstellen befanden sich bei dem Angeklagten Schneising in Krien, der sein Funkgerät auf dem Hausboden versteckt hatte und bei dem Zeugen Z. in Rothemühl. Die Angeklagten erklärten sich mit diesem Vorschlag einverstanden und begannen, die Vorbereitungen für den Ernstfall zu treffen. Der Angeklagte Eich erprobte im Beisein des Angeklagten Schneising die Funkgeräte in Rothemühl und Krien. Ebenfalls erprobte er das Funkgerät bei dem Angeklagten Lehmann und stellte mit ihm eine Funkverbindung zur Zentrale des Geheimdienstes her, nachdem die ersten Versuche gescheitert waren. Auf einer zweiten Besprechung in Berlin, an der wiederum die drei Angeklagten teilnahmen, wurde ihnen von Müller erklärt, daß in nächster Zeit eine Generalprobe für den Ernstfall unter Verwendung von Meldungen aus den „Toten Briefkästen“ durchgeführt werden sollte. Weiter wurde dem Angeklagten von Müller noch mitgeteilt, daß er Beurteilungen über alle Mitarbeiter des Meldekopfes an seine Vorgesetzte Dienststelle geben müsse, und zwar sollten diese über Hamburg nach Paris geliefert werden. Die Angeklagten erhielten den Auftrag, bei den jeweiligen Funkversuchen die Antenne in nord ost-südwestlicher Richtung zu spannen, weil die FunK-leitstelle in nordwestlicher Richtung liege. Der in der Hauptverhandlung vernommene Funksachverständige hat bekundet, daß ein nach der Verhaftung der Angeklagten mit ihren Geräten und Unterlagen durchgeführter Funkbetrieb ergeben hat, daß der Standort der Funkleitstelle im Raum von Kopenhagen liegt. Um den Angeklagten Eich als Meldekopfhauptfunker vor Entdeckungen zu schützen, war von Müller ange- 395;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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