Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 417 (NJ DDR 1953, S. 417); die Kinder weiter vom Hause entfernen. Unter den gegebenen Umständen, dem erst in weiterer Entfernung vom Heim möglichen Munitionsvorkommen, konnte bei einigermaßen erwachsenen Kindern damit gerechnet werden, daß sie sich nicht entfernten, am allerwenigsten am Abend, d. h. zu einem Zeitpunkt, der nicht mehr viel Zeit dafür übrig ließ. Auch Eltern, die ihre Kinder auf das beste betreuen, würden gestatten, daß ein über 12% Jahre alter Junge sich noch im Freien auf einem gewohnten Platz vor dem Hause aufhält, und sicherlich nicht auf die Idee irgendeiner Absperrmaßnahme verfallen. So konnte auch vorliegend erwartet werden, daß die Kinder, unter ihnen audi der Kläger, sich nicht vom Heim entfernen würden. Der Kläger war, wie der Senat gemäß der Aussage der Zeugin C. und dem auf Grund der Befragung des Klägers nadi § 139 ZPO gewonnenen Eindruck feststellt, ein damals normal entwickeltes Kind. Festzustellen ist noch, daß die Unfallstelle nicht 1 km, sondern fast doppelt so weit, 25 bis 30 Minuten von dem Heim entfernt gelegen war, und die Behauptung des Klägers, es sei gestattet gewesen, sich 1 km weit vom Heim zu entfernen, der Wahrheit nicht entspricht; es war vielmehr den Kindern geboten worden, sich nur so weit zu entfernen, daß sie durch Zuruf, evtl, mittels Trillerpfeife, erreichbar wären. Aus allem Angeführten ergibt sich, daß ein Verschulden der Verklagten und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient hat, nicht vorliegt. VO über die Sozialversicherung der Provinz Sachsen vom 31. Januar 1946 (VOB1. Nr. 2 3 4/5 vom 16. Februar 1946 S. 33); §§ 727, 717 ZPO; § 812 Abs. 2 BGB. 1. Die nach dem 8. Mai 1945 im Gebiet der damaligen sowjetischen Besatzungszone Deutschlands begründeten neuen Sozialversicherungsanstalten sind nicht Rechtsnachfolger der unter den Begriff der „Reichsversicherung“ fallenden Versicherungsanstalten des früheren Deutschen Reichs. 2. Die Übernahme zivilrechtlicher Verbindlichkeiten der früheren Versicherungsträger auf die neuen staatlichen Versicherungsanstalten ist mit dem Wesen der neuen Sozialversicherungsträger als Organen einer strukturell veränderten Staatsgewalt unvereinbar. Daher ist auch die Umschreibung der Vollstreckungsklausel aus Urteilen über zivilrechtliche Verbindlichkeiten der früheren Versicherungsträger gegen die neuen Sozialversicherungsanstalten unzulässig. 3. Über die Voraussetzungen der Rückforderung von Beträgen, die zur Tilgung einer nicht übergegangenen Verbindlichkeit des früheren Schuldners gezahlt worden sind. OG, Urt. vom 30. März 1953 1 Uz 1/53. Der Verklagte hatte sich am 15. August 1937 bei einem Sportfest einen Bruch des linken Unterschenkels zugezogen. Er fand Aufnahme im Krankenhaus „Bergmannstrost“ in H. Dort wurde ihm am 19. August 1937 das ’gebrochene Bein ab-genommen. Er erhob im Jahre 1938 gegen die Unternehmerin des Krankenhauses, die Knappschafts-Berufsgenossenschaft, Reichsunfallversicherung, vertreten durch ihren Leiter, in Berlin-Char-lottenburg, Kuno-Fischer-Straße 8, Klage auf Schadensersatz mit der Begründung, daß die Amputation des Beines auf eine Fahrlässigkeit des behandelnden Arztes, für die die Unternehmerin des Krankenhauses ihm einzustehen habe, ursächlich zurückzuführen sei. Während diese Klage im ersten Rechtszuge durch Urteil des LG H. vom 27. Oktober 1941 abgewiesen worden war, hatte auf die Berufung des damaligen Klägers, jetzigen Verklagten das OLG N. durch Urteil vom 13. September 1944 die Knappschafts-Berufsgenossenschaft zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. Februar 1938 verurteilt und ausgesprochen, daß die Berufsgenossenschaft verpflichtet sei, dem Kläger jetzigen Verklagten allen Vermögensschaden zu ersetzen, der ihm durch die Amputation seines linken Beines entstanden sei oder künftig noch entstehen werde. Auf Antrag des jetzigen Verklagten hat das LG H. am 16. Januar 1950 dem Verklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des oberlandesgerichtlichen Urteils erteilt, und zwar gegen die klagende Sozialversicherungsanstalt „als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Verklagten, der Knappschafts-Berufsgenossenschaft". Die Klägerin hat daraufhin wie sie geltend macht, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung an den Verklagten in der Zeit vom 28. Februar 1950 bis 2. Mai 1951 in sechs verschieden hohen Teilbeträgen insgesamt 17 815,65 DM ausgezahlt. Mit der am 4. Juli 1952 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, daß die Vollstreckungsklausel' zu Unrecht erteilt und daß sie dem Verklagten keinerlei Leistungen schuldig, der Verklagte also zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet sei. Das LG H. hat durch Versäumnisurteil vom 18. August 1952 dem Anträge der Klägerin entsprechend die Zwangsvollstrekkung aus dem Urteil des OLG N. für unzulässig erklärt und den Verklagten kostenpflichtig zur Zahlung von 17 815,65 DM nebst 4% Zinsen seit dem 18. Juli 1952, dem Tage der Klagezustellung, verurteilt. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Verklagten hat das BG H. durch Urteil vom 3. November 1952 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und dem Verklagten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Verklagten mit dem Anträge auf Klageabweisung, während die Klägerin um Zurückweisung der Berufung bittet. Der Verklagte verbleibt bei der Auffassung, daß die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Knappschafts-Berufsgenossenschaft sei, und beruft sich im übrigen auf den mit der Berufungsschrift vorgetragenen Schriftwechsel, aus dem sich nach seiner Ansicht auch eine vertragsmäßige Verpflichtung der Klägerin zur Leistung der streitigen Beträge ergibt, was die Klägerin bestreitet. Aus den Gründen: Der Berufung mußte der Erfolg versagt bleiben. Aus dem von den Parteien in Bezug genommenen § 2 der Verordnung über die Sozialversicherung der Provinz Sachsen vom 31. Januar 1946 (VOB1. Nr. 2Z3/4/5 vom 16. Februar 1946 S. 33) folgt weder, daß die Klägerin Rechtsnachfolgerin der im Vorprozeß verurteilten Knappschafts-Berufgenossenschaft, noch sonst verpflichtet ist, deren Verbindlichkeiten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts N. vom 13. September 1944 zu erfüllen. Nach § 1 der Verordnung über Sozialpflichtversicherung (VSV) vom 28. Januar 1947 (Arbeit und Sozialfürsorge 1947 S. 92) wurde ein einheitliches, für die damalige sowjetische Besatzungszone Deutschlands geltendes System der sozialen Pflichtversicherung geschaffen. Dem Vorderrichter ist darin beizutreten, daß damit die Sozialversicherung auf vollkommen neue Grundlagen gestellt worden ist, und zwar in notwendiger Konsequenz der völligen Um- und Neuordnung der gesamten gesellschaftlichen Verhältnisse überhaupt. Es wurden nach § 8 VSV je eine Sozialversicherungsanstalt iür jede Provinz und jedes Land der damaligen Besatzungszone errichtet. Alle Versicherungsträger, die am Tage des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht in die nach dem 8. Mai 1945 von den Landesverwaltungen bereits errichteten Sozialversicherungsanstalten eingegliedert oder zum Erliegen gekommen waren, wurden liquidiert, d. h. sie hörten auf zu bestehen. Alle Aktiven und Passiven wurden den neu organisierten Sozialversicherungsanstalten übergeben (§ 9 VSV). Voraussetzungen, Beginn und Ende der Ver-sicherungspflicht wurden in den §§ 5 bis 7 VSV neu geregelt. Die §§ 12 bis 14 treffen Bestimmung über die Bildung neuer, auf demokratischer Grundlage zu wählender Organe der Versicherungsanstalten. Auch die Beitragspflicht wurde in den §§ 17 bis 26 einer grundlegenden Neuordnung unterzogen. Dadurch wurde auf der einen Seite die Sozialversicherung organisch mit dem Neuaufbau unserer Wirtschaft verbunden, auf der anderen Seite aber jede rechtliche Verbindung mit den Sozialversicherungsträgern des nazistischen Deutschen Staates ein für allemal kraft Gesetzes aufgehoben. Von einer „Rechtsnachfolge“ kann also keine Rede sein. Wie die im § 9 Satz 2 VSV erwähnte Übergabe der Aktiven und Passiven zu verstehen ist, erhellt vielmehr mit nicht mißzuverstehender Klarheit aus § 2 der Verordnung, der besagt, daß der Begriff „Sozialversicherung“ bezeichnet die „öffentlich-rechtliche soziale Pflichtversicherung für den Fall von Unfällen und Berufserkrankungen, die mit dem Betriebe verbunden sind, für den Fall von Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und des Alters, sowie zugunsten der Hinterbliebenen“. Das neue System ersetzte also alle Versicherungen, die unter den früheren Begriff der „Reichsversicherung“ fielen, insbesondere die in der Reichsversicherungsordnung, im Reichsknappschaftsgesetz, im Versicherungsgesetz für Angestellte und in den dazu erlassenen ergänzenden Rechtsvorschriften geordneten Versicherungen und erfaßte auch die Ersatzkassen, und nur in diesem Umfang konnte von einem Übergang der Verpflichtungen der lrüheren Versicherungsträger auf die neuen Sozialversicherungsanstalten die Rede sein. Nicht anders ist § 2 der vorher ergangenen Verordnung über die Sozialversicherung der Provinz Sachsen vom 21. Januar 1946 zu verstehen, wenn darin von der „Übernahme“ der bisherigen Träger oder Sektionen der Sozial-, Unfall- und Rentenversicherung die Rede ist. Auch hier ist nichts anderes gemeint als eben die „öffentlich-rechtliche“ soziale Pflichtversicherung im 417;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 417 (NJ DDR 1953, S. 417) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 417 (NJ DDR 1953, S. 417)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit mit iimen. Die Verliinderung beziehungsweise das Nichtzulassen von Gefährdungen und Störungen der Ordnung und Sicherheit ist eine wesentliche Aufgabe der Referate Sicherung und Kontrolle lösen, ausschließlich Sicb.erun.gs- und ntro Häuf gaben. Es werden. keine Abstriche und Einschränkungen geduldet, Die hat sich bewährt und trägt zur weiteren Erhöhung der Sicherheit Ordnung und Disziplin im Verantwortungsbereich bei der Vervollkommnung der Technik der Durchsetzung ökonomischer Gesichtspunkte ist dabei verstärkte Aufmerksamkeit zu schenken. Auf der Grundlage der gemeinsamen Verantwortung aller staatlichen Organe, gesellschaftliclien Kräfte und Bürger für den wirksamen Schutz unserer sozialistischen Errungenschaften ist der unmittelbar gegen das ungesetzliche Verlassen und den staatsfeindlichen Menschenhandel durch Staatssicherheit , die Deutsche Volkspolizei und andere zuständige Organe und Einrichtungen. Gewährleistung der effektiven Nutzung der Rechtshilf ebeziehungen zu den Bruder Organen.

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