Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 482

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 482 (NJ DDR 1952, S. 482); Gericht zurückzuverweisen, aber nur dann, wenn das Urteil auf dem Verlahrensmangel beruht, d. h. wenn es sachlich unrichtig ist. Ein Verfahrensmangel führt also nicht notwendig zur Zurückverweisung; es kommt auf die Art des Verfahrensmangels und auf seine Wirkung auf den Inhalt der Entscheidung an {§ 280 Ziff. 2). c) Beruht das Urteil auf unrichtiger Anwendung oder Nichtanwendung eines Strafgesetzes, so hat das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Darlegung der richtigen Rechtsanwendung die Sache an das erste Gericht zurückzuverweisen, wenn die anderweite rechtliche Beurteilung zu einer höhe.en Strafe führt. Führt aber die andere rechtliche Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht zu keiner höheren als der in erster Instanz ausgesprochenen Strafe oder ist nur eine vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Zusatzstrafe auszusprechen, so ändert das Rechtsmittelgericht die Entscheidung ab und erkennt selbst auf die Strafe und Zusatzstrafe (§ 292 Abs. 3). d) Ergibt sich auf Grund der Hauptverhandlung über das Rechtsmittel, daß der Strafausspruch zu ändern ist, so kann das Gericht zweiter Instanz nur dann das Urteil abändern und über das Strafmaß selbst entscheiden, wenn es eine geringere Strafe als die vom Gericht erster Instanz erkannte aussprechen oder auf eine vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Zusatzstrafe erkennen will. Will es auf eine höhere Strafe erkennen, so hat es die Sache stets zur erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. e) Gelangt das Rechtsmittelgericht zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte ohne weitere tatsächliche Erörterungen freizusprechen ist, so entscheidet es stets in der Sache selbst (§ 292 Abs. 4). Das Rechtsmittelverfahren ist also von dem Grundsatz bestimmt, daß die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts dann zur Zurückverweisung führt, wenn die Sachaufklärung ungenügend ist und ergänzt werden muß und diese Ergänzung nicht durch das Rechtsmittelgericht selbst vorgenommen werden kann (§ 292 Abs. 1) oder wenn die Entscheidung zu einer höheren Bestrafung führt. Im übrigen kann das Rechtsmittelgericht in der Sache selbst entscheiden. Das Gericht zweiter Instanz ist nach dem Charakter des neuen Rechtsmittels berufen, eine eigene und selbständige Entscheidung auf der Grundlage der Hauptverhandlungsprotokolle des erstinstanzlichen Verfahrens unter Würdigung des gesamten Prozeßstoffes zu treffen. Das neue Gerichtsverfahren erster Instanz, das auf der Grundlage sorgfältiger Ermittlungen des Staatsanwalts und der Untersuchungsorgane, einer gewissenhaften Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und einer eingehenden Vorbereitung der Hauptverhandlung erster Instanz beruht, in dessen Hauptverhandlung der Sachverhalt allseitig erforscht und der Inhalt und das Ergebnis der abschließenden Feststellungen im Protokoll niedergelegt werden, ermöglicht es dem Rechtsmittelgericht, eine selbständige Entscheidung über die Richtigkeit des ersten Urteils zu treffen. Auch das Urteil der zweiten Instanz ist schriftlich in der Beratung abzusetzen und von allen drei Richtern zu unterzeichnen. Die Urteilsgründe haben darzulegen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht das Urteil des ersten Gerichts bestätigt hat, aus welchen Mängeln oder Fehlern seine Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich wurde, oder aus welchen Gründen die Abänderung durch Selbstentscheidung erfolgte (§ 293). Die Urteilsgründe sollen alsdann eine kritische Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthalten, sie sollen seine Mängel so erörtern, daß das Urteil des Rechtsmittelgerichts eine Anleitung für das Gericht erster Instanz ist. Die für die neue Entscheidung des ersten Gerichts notwendigen Weisungen hat das Urteil gemäß § 293 Abs. 3 zu erteilen; das Gericht erster Instanz ist an die rechtliche Beurteilung, die der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zugrunde liegt, und an dessen Weisungen gebunden. Die Wirkung des Urteils der Rechtsmittelinstanz erstreckt sich grundsätzlich nur auf denjenigen, der das Urteil angefochten hat. Das Prinzip der Gesetzlichkeit im Strafprozeß erfordert jedoch, daß ein wegen Verletzung des Gesetzes zugunsten des Angeklagten aufgehobenes oder abgeändertes Urteil auch zugunsten eines solchen Mitangeklagten aufgehoben wird, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, auf den sich aber das Urteil erstreckt (§ 294). Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse ist im Interesse der beschleunigten Durchführung der Verfahren ebenfalls befristet und nur binnen einer Woche seit Verkündung oder Zustellung zulässig (§§ 296, 297). Die Beschwerde ist gegen alle in erster Instanz ergangenen Beschlüsse gegeben, soweit sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzogen sind (§ 296 Abs. 1). Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht zulässig. Gibt das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde nicht statt, so muß es binnen drei Tagen die Akten dem Beschwerdegericht vorlegen. Auf diese Weise ist die im Interesse des Beschwerdeführers wie im allgemeinen Interesse liegende beschleunigte Entsche'dung über die Beschwerde gewährleistet und damit die Verzögerung des Verfahrensabschlusses durch Beschwerden erheblich vermindert. Die Bestimmungen des Kapitels über die Rechtsmittel bringen, wie alle übrigen Kapitel des Gesetzes, die dem chronologischen Gang des Verfahrens folgende klare und übersichtliche Systematik und die leitenden Prinzipien des neuen Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausdruck. Auch dieser Teil des Gesetzes ist daher ein Beweis für seinen konsequent demokratischen Charakter. Der neue Strafprozeß: Kassation und Wiederaufnahme Von Kurt Schumann, Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik I Das Kassationsverfahren wurde erstmalig als deutsches Prozeßrecht in den Jahren 1946/47 durch die Gesetzgebung der Länder eingeführt und dann nach der Errichtung des Obersten Gerichts durch Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1949 übernommen. Nachdem dieses Verfahren seinen Zweck, die Einheitlichkeit der Gesetzesauslegung und der Gesetzesanwendung durch die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik zu gewährleisten, in hervorragendem Maße erfüllt hat, ist es nur verständlich und zu begrüßen, daß die Kassation durch ihre Aufnahme in die neue Strafprozeßordnung zu einer ständigen Einrichtung unseres deutschen Prozeßrechts geworden ist. Die Grundlagen des in den §§ 301 bis 316 StPO in zwei Abschnitten geregelten Verfahrens sind von der Rechtsprechung des Obersten Gerichts in 2*/2jähriger Kassationspraxis entwickelt worden. Das Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 1949 hatte das Verfahren nicht näher geregelt, sondern lediglich den Hinweis enthalten, daß die Bestimmungen des Revisionsverfahrens entsprechend anzuwenden seien. Jetzt sind nicht nur die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Kassation einer strafgerichtlichen Entscheidung, sondern auch alle Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Besonderheiten unseres Strafprozesses gesetzlich geregelt worden. Jede rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts in Strafsachen kann kassiert werden, wenn sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht oder wenn sie im Strafausspruch gröblich unrichtig ist. Nachdem bereits in den Bestimmungen über das Berufungsverfahren (§ 280 Ziff. 2 und 3) ausgeführt ist, daß sowohl eine Verletzung der Vorschriften über das Gerichtsverfahren als auch die Verletzung des Strafgesetzes durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung zur Nachprüfung des Urteils führen kann, war es nicht notwendig, in den Bestimmungen über das Kassationsverfahren Jf82;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum in der Untersuchungshaftanstalt befinden und sicher verwahrt werden müssen. Die Entscheidung der Inhaftierten zum Tragen eigener oder anstaltseigener Kleidung ist auf der Grundlage einer konkreten Analyse der vor- handenen Informationen zu bestimmen. Die Planung im Ermittlungsverfahren ist in erster Linie die. Sache des Untersuchungsführers.

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