Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 74 (NJ DDR 1950, S. 74); Ein Beispiel für die strafrechtliche Verantwortlichkeit physischer Personen, die im Namen und in Vertretung juristischer Personen gehandelt haben, gibt das schweizerische Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1937. In Übereinstimmung mit der Auffassung Traindns heißt es dort in Artikel 172: „Werden die in den Art. lift und 162 bis 170 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Direktoren, Bevollmächtigten, die Mitglieder der Verwaltungs- oder Kontrollorgane und die Liquidatoren Anwendung, die diese Handlungen begangen haben. Werden diese Handlungen im Geschäftsbetrieb einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die schuldigen Gesellschafter, Direktoren, Bevollmächtigten und Liquidatoren Anwendung.“ Unter den Theoretikern des Völkerrechts gab es aber auch solche, die die internationale strafrechtliche Verantwortlichkeit physischer Personen für die im Namen des Staates begangenen strafbaren Handlungen ablehnten. So sagt der Völkerrechtler S t r u p p in seinem Werke „Grundzüge des positiven Völkerrechts“ (1928 S. 152 und 154): „Ein internationales Verbrechen ist eine Handlung, die von einem Staat herrührt und die nach Völkerrecht die Rechte eines anderen Staates verletzt.“ Oder an anderer Stelle: „Das Völkerrecht ist Handlungen gegenüber, die nicht von einem Staat begangen wurden, indifferent." Faßt man alle Argumente der verschiedenen Richtungen des Völkerrechts über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Staates und der in seinem Namen handelnden physischen Personen zusammen, wie sie bis 1945 bestanden, so kommt man zu folgendem unbefriedigenden Ergebnis: Der Staat als Rechtsträger des Völkerrechts ist strafrechtlich nicht verantwortlich, weil er nicht Träger eines strafrechtlich relevanten Willens ist. Ihn kann keine Schuld im strafrechtlichen Sinne treffen, da nur physische Personen strafrechtlich verantwortlich sind. Physische Personen aber dürfen nicht für internationale Vergehen zur Verantwortung gezogen werden, da nur der Staat Träger zwischenstaatlicher Rechtsbeziehungen ist. Das war die Lage völkerrechtlich bis 1945. In den internationalen Beziehungen herrschte trotz einiger Versuche, den Zustand zu ändern, das Gesetz des Dschungels, das Recht des Stärkeren, der den Schwächeren besiegt. Nach nationalem Strafrecht wurden in allen zivilisierten Ländern Delikte gegen das Leben, gegen das Eigentum, gegen die körperliche Unversehrtheit anderer strengstens bestraft. Sowie aber solche Straftaten die Grenzen eines Staates überschritten, dm Namen des Staates gegen die Bewohner eines anderen Staates auf Befehl eines Staatsoberhauptes oder einer Regierung begangen wurden, waren sie straffrei. Welch ein Widersinn! Schon nach dem 1. Weltkrieg gab es Bestrebungen, die zeigten, daß man mit dem Grundsatz der internationalen Strafimmunität von physischen Personen für von ihnen begangene Straftaten gegen das Völkerrecht zu brechen beabsichtigte. Artikel 228 des Versailler Vertrages verschaffte dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit physischer Personen für internationale Straftaten zum ersten Male Geltung. Die Alliierten beabsichtigten damals, Kaiser Wilhelm II. strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Bekanntlich mißlang dies, weil Holland Wilhelm II. Asyl gewährte. Lediglich einige Offiziere des ehemaligen deutschen Heeres und der Kriegsmarine wurden vor das Reichsgericht in Leipzig gestellt, ohne daß eine ernsthafte Bestrafung erfolgte. Die deutschnationalen Richter des Reichsgericht sahen in den Taten der Offiziere vaterländische Taten, nicht aber strafbare Handlungen, die das Völkerrecht verletzten. Hitler und diie Führerclique um ihn, jene zynischen Verächter der Menschheit, hatten für das Völkerrecht nur ein Hohnlächeln übrig. Für sie waren internationale Verträge ein Fetzen Papier, der je nach Belieben zerrissen oder zur Täuschung gutgläubiger Partner benutzt werden konnte. Nach dem nazistischen Grundsatz, Recht ist, was dem deutschen Volke gemeint den faschistischen Machthabern nützt, traten sie alle völkerrechtlichen Verpflichtungen mit Füßen. Die Folgen 'sind nur zu bekannt. Noch nie in der Geschichte hat ein Staat und eine Regierung solche Massenverbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und das Völkerrecht begangen wie der Hitlerstaat und die Hitierregierung. Schon während des Hitlerkrieges haben deshalb verantwortliche Staatsmänner der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der öffentlichen Meinung ihrer Länder den Beschluß gefaßt, die verantwortlichen Offiziere und Mannschaften der Naziwehrmacht und die Mitglieder der Nazipartei für die Kriegsgreuel und die in den besetzten Gebieten verübten Verbrechen und Schandtaten zur Rechenschaft zu ziehen (Moskauer Erklärung vom 30. Oktober 1943). In Übereinstimmung mit der Deklaration von Moskau haben am 8. August 1945 die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die provisorische Regierung der französischen Republik und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ein Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse und ein Statut des internationalen Militärgerichtshofes in London beschlossen. Nach diesem Statut ist der internationale Militärgerichtshof bevollmächtigt worden, nach den dort festgelegten Tatbeständen alle Personen abzuurteilen und zu bestrafen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Am 18. August 1945 wurde gemäß Artikel 14 des Londoner Statuts die Anklage gegen Göring, Heß, Ribbentrop, Keitel, Rosenberg, Streicher, Dönitz und die anderen Hauptkriegsverbrecher erhoben. Worin bestanden die Verbrechen dieser Hitlerfaschisten und wie begannen sie ihr verbrecherisches Werk? Ihr Ziel war, unter Ausnutzung der politischen und ideologischen Gegensätze zwischen den sogenannten westlichen Demokratien und der Sowjetunion die Weltherrschaft zu erobern. Zu diesem Zwecke taten sich die Führung der Nazipartei, die Generale der Wehrmacht und die imperialistischen Konzern- und Bankgewaltigen von Rhein und Ruhr zusammen und beschlossen auf lange Sicht bestimmte militärische, politische und wirtschaftliche Pläne mit dem Ziele des Überfalls auf die Staaten Europas und der Unterwerfung Europas. Sie bereiteten eine Verschwörung gegen den Weltfrieden vor, die mit dem Angriff auf die Sowjetunion gekrönt werden sollte. Diese Pläne wurden mit größter Sorgfalt vorbereitet, bis ins kleinste Detail ausgearbeitet und gelangten im geeigneten Augenblick zur Durchführung. Nach Zerreißung des Versailler Vertrages begann die Remilitarisierung Deutschlands. In beispielloser Weise wurde eine Milliarden verschlingende Aufrüstung vorwärts getrieben, wobei immer und immer wieder die friedlichen Absichten Hitlerdeutschlands in Presse und Rundfunk betont wurden. Die Hitierregierung schloß mit den kleineren europäischen Staaten, die von ihr längst als Opfer auserkoren waren, in Täuschungsabsicht Nichtangriffspakte. Mit anderen faschistischen Staaten, wie Italien und Japan, wurden geheime Militärbündnisse und der Antikominternpakt geschlossen, die äußerlich den Charakter friedlicher internationaler Abkommen trugen. Schließlich trat diie regierende Clique im Namen Deutschlands aus dem Völkerbund aus, um sich freie Hand zu verschaffen und von völkerrechtlichen Beschränkungen nicht gehemmt zu sein. Durch diese Verschwörungen gegen den Frieden, an der die Hauptkriegsverbrecher Göring und Konsorten führend beteiligt waren, haben sie laut Artikel 6a des Londoner Statuts das Verbrechen gegen den Frieden begangen. Artikel 6 Punkt a) besagt: „Die folgenden Handlungen (oder jede einzelne von ihnen) stellen Verbrechen dar, die unter die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und für die persönliche Verantwortung besteht: a) Verbrechen gegen den Frieden: nämlich Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges 74;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 74 (NJ DDR 1950, S. 74) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 74 (NJ DDR 1950, S. 74)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der Erkenntnisse über die Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Gegners ist der Geheimnisschutz in den-nächsten Jahren weiter zu festigen und zu vervollkommnen.

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