Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 60 (NJ DDR 1950, S. 60); gelassen.) Wenn also zwischen dem Tage, seit dem dej Verschollene vermißt ist, und dem 31. Juli 1949 ein Verwandter etwa ein Eltemteil des Verschollenen verstorben ist der Fall wird nicht selten sein, da es sich um einen Zeitraum von Jahren, ja u. U. von vielen Jahren handelt so galt nach dem bisherigen Verfahren der Verschollene mit dem Zeitpunkt seines Vermißtseins als tot; er hat diesen Eltemteil nicht beerbt und scheidet als Erbe aus, es sei denn, daß er Abkömmlinge hinterlassen hat und der Verstorbene entweder Vater oder Mutter war. Nach der neuen Regelung aber hat er, da er ja als noch lebend galt, mitgeerbt, und wenn er jetzt mit Wirkung zum 31. Juli 1949 seinerseits als verstorben gilt, so geht der so erworbene Erbanteil auf seine Erben, insbesondere auf seine überlebende Ehefrau nach dem gesetzlichen Erbrecht oder nach einem etwa vorhandenen Testament, über. Ein Beispiel aus der Praxis wird dies erläutern: Der Kriegsteilnehmer ist seit 1943 vermißt. Er ist kinderlos verheiratet. 1945 stirbt sein Vater und hinterläßt Vermögen, etwa einen Bauernhof. Nach der neuen Regelung wird der Verstorbene von seinem vermißten Sohn beerbt, da dieser ja 1945 als noch lebend galt. Wird dieser nunmehr mit Wirkung vom 31. Juli 1949 für tot erklärt, so geht sein Erbteil zur Hälfte und, wenn auch der andere Elternteil schon verstorben war und keine Abkömmlinge der Eltern oder Großeltern vorhanden sind, in vollem Umfang auf seine Witwe über. Nach der bisherigen Regelung dagegen hätte der Vermißte seinen Vater nicht beerbt, so daß seine Witwe leer ausgehen würde. Ein weiteres Beispiel unmittelbar aus der Praxis: Die Eltern haben dem Sohne, der ihr einziges Kind ist, 1940 einen Bauernhof übergeben. Seit 1943 ist der Sohn verheiratet und hat ein Kind. Seit 1944 ist er vermißt, 1946 stirbt das Kind. Nach dem bisherigen Verfahren ging der Hof mit dem Tage, an dem der Verschollene vermißt war, auf seine Erben über, nämlich zu einem Viertel auf seine Frau und zu drei Viertel auf sein Kind. Beim Tode des Kindes ging dessen Anteil in vollem Umfange auf die Mutter über, da der Vater als vorverstorben galt und Großeltern neben der Mutter nicht erben. Die Frau wurde also alleinige Eigentümerin des Hofes. Erfolgt die Todeserklärung unter Bezugnahme auf den Stichtag vom 1. August 1949 und gilt als Todestag der 31. Juli 1949, so hat das 1946 verstorbene Kind seinen Vater nicht beerbt. Wird dieser jetzt mit Wirkung zum 31. Juli 1949 für tot erklärt, so wird er zur Hälfte von seiner Frau und zur anderen Hälfte von seinen noch lebenden Eltern beerbt; die Hälfte des Hofes fällt also an die Eltern zurück. Auch bei der immer noch so schwierigen Frage der Rückwirkung der Aufhebung des Erbhofrechts kann die Feststellung des Zeitpunktes des Todes von entscheidender Bedeutung sein. Ist der Bauer etwa seit 1943 vermißt und der Hof seitdem von der Witwe für den minderjährigen Anerben geführt, ohne daß von anderer Seite Klagen erhoben sind usw., so wird möglicherweise der Nachlaß nach Art. 12 des Kontroll-ratsgesetzes Nr. 45 als „geregelt“ gelten, falls als Zeitpunkt des Todes ein Tag im Jahre 1943 festgestellt wird. Gilt aber der Bauer erst mit dem 31. Juli 1949 als verstorben, so kommt die Anwendung von Erbhofrecht nicht mehr in Frage. Auf die Arbeitserspamis, die für die Gerichte im Verfolg dieser neuen Regelung dadurch eintreten wird, daß die Einziehung von Erbscheinen, die Berichtigung von Grundbüchern usw. auf ein geringeres Maß zurückgeführt wird, hat Nathan a. a. O. schon hingewiesen; ebenso auf die Bedeutung, die die neue Regelung für das Familienrecht haben kann. Wird der Verschollene mit Wirkung zum 31. Juli 1949 für tot erklärt, so gilt seine Ehe als bis dahin bestehend. Kinder, die in dieser Zeit geboren sind, gelten auch dann als ehelich, wenn der Verschollene aus natürlichen Gründen nicht der Vater sein kann, es sei denn, daß ihre Unehelichkeit in einem besonderen Verfahren durch Urteil des Landgerichts festgestellt wird. Inwieweit allerdings durch die neue Regelung die Prozesse wegen Anfechtung der Ehelichkeit eine wesentliche Einschränkung erfahren werden, erscheint für die Praxis doch zweifelhaft. Die Möglichkeit der Festsetzung einer früheren Todeszeit, die dieses Verfahren entbehrlich macht, wird in der Praxis doch nur ausnahmsweise gegeben sein. Zwar kann von jedem, der ein rechtliches Interesse daran dartut, nach § 2 der Verordnung vom 23. Juli 1949 beantragt werden, daß an Stelle des Stichtages vom 31. Juli 1949 derjenige Zeitpunkt als Zeit des Todes festgestellt wird, der „nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist“. Leider werden sich aber nach den bisherigen Erfahrungen solche Feststellungen über eine größere oder geringere Wahrscheinlichkeit nur selten treffen lassen, da es doch eben in den meisten Fällen an jedem Anhaltspunkt fehlt. Wo aber ein solcher gegeben war, ist vielfach schon auf Grund des § 4 des Verschollenheitsgesetzes, der in der letzten Zeit unter dem Druck der immer schwieriger werdenden Verhältnisse zum Teü recht weitherzig gehandhabt worden ist, die Todeserklärung wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Todes im Zeitpiunkt der Verschollenheit erfolgt. Läßt sich aber ein früherer Zeitpunkt eines wahrscheinlichen Todes nicht dartun, so verbleibt es nach ausdrücklicher Vorschrift des § 2, Abs. 1, Satz 2 der Verordnung vom 23. Juli 1949 beim Stichtag vom 31. Juli 1949. Die umständliche Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes im Wege des Prozesses wird daher auch weiterhin ihre erhebliche Bedeutung behalten. Es ist dies ein Verfahren, für dessen Notwendigkeit in der Allgemeinheit ein besonders geringes Verständnis besteht und dessentwegen der Justiz besonders häufig der Vorwurf der Weltfremdheit oder der Pedanterie gemacht wird. Der nicht juristisch geschulte Verstand begreift es nicht, warum noch ein mit besonderen Schwierigkeiten verbundener Prozeß geführt werden muß, um festzustellen, daß ein Mann nicht der Vater eines Kindes ist, der seit Jahren nicht mehr da ist. Natürlich ist hier ein formelles Verfahren unentbehrlich. Es wäre aber doch vielleicht zu prüfen, ob man es nicht wesentlich vereinfachen könnte. Es hätte vielleicht nahe gelegen, im Zusammenhang mit der Übertragung der familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte durch die Verordnung vom 21. Dezember 1948 (ZVB1. S. 588) auch diese Verfahren zur Anfechtung der Ehelichkeit den Amtsgerichten zu übertragen. Nachdem dies nicht geschehen ist, wäre vielleicht zu erwägen, ob nicht ein noch einfacheres Verfahren etwa im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder auch vor den Standesämtern zugelassen werden sollte, das ja auf die Fälle der Kriegsverschollenheit des Ehemannes der Kindesmutter beschränkt werden könnte. Dabei wäre das Recht zur Anfechtung nicht wie bisher auf die Staatsanwaltschaft zu beschränken. Die Möglichkeit der Anfechtung sollte vielmehr auch der Kindesmutter und vielleicht auch den Eltern ihres verschollenen Ehemannes, gegeben werden, die aus famüienrechtlichen und erbrechtlichen Gründen doch ein sehr starkes Interesse an der Feststellung der Unehelichkeit haben können. Auch hier ein Beispiel aus der Praxis: Der Ehemann ist seit 1943 kriegsverschollen. Die Ehefrau bringt 1945 und 1946 Kinder zur Welt, deren Vater sie jetzt, nachdem der Ehemann mit Wirkung zum 31. Juli 1949 für tot erklärt wird, heiratet. Eine Todeserklärung zu einem früheren Stichtag war nicht möglich, da sich ein früherer Tod nicht nachweisen ließ. Der vermögende Vater des Verschollenen stirbt 1950. Die tatsächlich unehelichen Kinder seiner früheren Schwiegertochter nehmen als gesetzliche Erben an seiner Erbschaft teü, wenn nicht die Unehelichkeit durch Urteil festgestellt ist. Es wird hierbei nicht verkannt, daß, wenn der Ehemann der Kindesmutter verstorben ist, ohne das Anfechtungsrecht verloren zu haben, auch nach jetzigem Recht im Einzelfall die Unehelichkeit des Kindes auch von Dritten „geltend gemacht werden kann“ (§ 1593 a. F. BGB und Nathan, NJ 1948 S. 51). Das aber ist eine labile Rechtsgrundlage, die auf diesem, doch für das ganze Leben der Kinder wichtigen Gebiet keine Klarheit schafft. Erwähnt sei, daß auch für andere Gebiete die veränderte Feststellung der Todeszeit von erheblicher Bedeutung sein kann, so bei Lebensversicherungen, Rentenansprüchen auf Lebenszeit usw. Auf die nach der neuen Regelung eintretende Änderung des Verfahrens hat Nathan a. a. O. ebenfalls schon hingewiesen. Wird die Todeserklärung lediglich dar- 60;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 60 (NJ DDR 1950, S. 60) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 60 (NJ DDR 1950, S. 60)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der Politik der Partei eine qualifizierte Untersuchungsarbeit zu leisten. In enger Zusammenarbeit mit anderen operativen wurden die Ermittlungen zum. Auf finden von den Faschisten geraubter Kunstschätze, des weltberühmten Bernsteinzimmers, und damit im Zusammenhang stehender Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von und Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte für Oahre. Die Angeklagten waren im Herbst Lodz arbeitsteilig durch ihren.

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