Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 512 (NJ DDR 1950, S. 512); Antrag auf Befreiung vom Anwaltszwang im konkreten Falle gestellt wurde, weil die Partei nicht in der Lage war, Anwaltskosten zu bezahlen; das ändert nichts an der Tatsache, daß in der Mehrzahl der Fälle ein Antrag aus § 7 der 2. KrMaßnVO nicht deshalb gestellt wird, weil die Partei außerstande wäre, die Kosten eines Anwalts aufzubringen, sondern weil sie es für sachdienlich hält, selbst aufzutreten. Der Beschluß übersieht vor allem, daß das gesetzgeberische Motiv, welches dem Ausschluß der Beschwerde nach § 127 ZPO zugrunde liegt, im Falle des § 7 der 2. KrMaßnVO keineswegs verwertet werden kann. Das Gericht, das über einen Armenrechtsantrag entscheidet, muß sich darüber schlüssig machen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aussichtsvoll ist, d. h. es muß sich mit der Sache selbst materiell befassen und eine Art Vorentscheidung fällen, und die Erfahrung lehrt, daß im Armenrechtsverfahren häufig eine recht weitgehende Nachprüfung des materiellen Sachverhalts stattfindet, bevor sich das Gericht über die Erfolgsaussichten des Antragstellers ein Urteil bilden kann. Durch die Vorschrift des § 127 S. 2, 2. Halbs, sollte verhindert werden, daß eine Sache im Wege der Armenrechtsbeschwerde an ein Gericht gelangt und von diesem materiell geprüft werden muß, an das diese Sache im ordentlichen Instanzen-znge normalerweise nicht gelangen kann, mit anderen Worten, daß die Partei durch das Armenrechtsverfahren eine Instanz mehr erhält, als ihr im Verfahren über die Hauptsache selber zur Verfügung stehen. Offensichtlich trifft diese Erwägung auf die Fälle der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß nach § 7 der 2. KrMaßnVO nicht zu, denn in diesen Verfahren geht weder das erste Gericht, noch das Beschwerdegericht auf den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt ein, sondern prüft lediglich die Frage, ob die Befreiung vom Anwaltszwang im gegebenen Falle sachdienlich ist oder nicht. Das Motiv, aus dem im Falle des § 127 ZPO eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 567 ZPO gemacht wurde, ist hier also nicht gegeben, so daß auch deshalb eine entsprechende Anwendung des § 127 ZPO verfehlt ist. Da auch sonst keinerlei Anlaß ersichtlich ist, der eine Abweichung von dem Grundsatz des § 567 ZPO rechtfertigen würde, muß die Beschwerde gegen einen die Befreiung vom Anwaltszwang verweigernden Beschluß auch dann für zulässig angesehen werden, wenn dieser Beschluß von der Berufungskammer des Landgerichts erlassen worden ist. Am Rande sei noch vermerkt, daß es, zumindest seit der Herausgabe der amtlichen Textausgabe, außer allen Zweifel gestellt ist, daß § 1 der 2. KrMaßnVO mit seiner vollständigen Beseitigung der Beschwerde nicht mehr anwendbar ist. Das ist so selbstverständlich, daß man sich darüber wundert, weshalb der Senat eine besondere Feststellung dieser Tatsache noch für erforderlich hält. D. H. Nathan §§ 13, 14 HausratsVO; §§ 19, 20, 33 FGG. Gegen eine Straffestsetzung im Hausratsverfahren ist die einfache Beschwerde zulässig. Uber die Voraussetzung für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 33 Abs. 1 FGG. LG Berlin, Beschl. 6. Februar 1950 la T 724/49. Aus den Gründen: In dem nach erfolgter Scheidung anhängig gemachten Hausratsverfahren konnte eine Hausratsverteilung nicht vorgenommen werden, weil die Parteien sich über das Eigentum an einzelnen Mobiliargegenständen, darunter auch an einem echten Perserteppich (2V2XZV2 m), nicht einigen konnten. Das Hausratsverfahren ist deshalb mit Beschluß vom 4. Januar 1950 bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse im Wege des Zivilprozesses einstweilen ausgesetzt worden. Während der Rechtsstreit beim Landgericht anhängig war, hat der Beschwerdeführer den vorbezelchneten Perserteppich aus seiner Wohnung entfernt. Die Beschwerdegegnerin hat darauf gemäß § 13 Abs. 4 HausratsVO eine einstweilige Anordnung des Inhalts erwirkt, daß dem Beschwerdeführer verboten wurde, über die noch streitbefangenen Sachen zu verfügen. Weiter war ihm aufgegeben worden, bei Vermeidung einer Geldstrafe den bereits aus der Wohnung fortigeschafften Teppich unverzüglich wieder dorthin zurückzuschaffen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Ehemannes ist teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen worden. Trotzdem ist der Beschwerdeführer der Aufforderung, den Teppich in seine Wohnung zurückzubringen, nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Verhängung der angedrohten Strafe beantragt. Ihrem Antrag ist stattgegeben worden. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 HausratsVO; §§ 19, 20 FGG. Die Beschwerde ist aber sachlich nicht begründet. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe hat nach § 33 Abs. 1 FGG in Verbindung mit Art. 15 FGG zur Voraussetzung, daß der Betroffene zur Vornahme einer ausschließlich von seinem Willen abhängigen Handlung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Daraus ergibt sich, daß eine Straffestsetzung dann nicht mehr erfolgen kann, wenn dem Betroffenen die Befolgung des die Vornahme der Handlung anordnenden Beschlusses bereits bei seinem Erlaß unmöglich .gewesen ist (OLG 21, 291). Eine solche Unmöglichkeit wird hier von dem Beschwerdeführer mit der Behauptung geltend gemacht, er habe den Teppich bereits vor Erlaß der einstweiligen Anordnung veräußert. Diese Behauptung konnte keinen Glauben finden. Gegen ihre Richtigkeit spricht, daß sie in dem gegen den Strafandrohungsbeschluß gerichteten ausführlichen Beschwerdeschriftsatz nicht enthalten ist, obgleich sie eher als die dort ausgeführten Gründe geeignet gewesen wäre, eine Aufhebung des genannten Beschlusses herbeizuführen. Die Behauptung ist erst in der Beschwerde vom 26. Oktober 1949 ohne jeden Beweisantritt aufgestellt worden. Selbst nachdem dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Dezember 1949 unter Fristsetzung und mit Zustellungsurkunde aufgegeben worden war, Namen und Anschrift des Erwerbers bzw. Besitzers des Teppichs anzugeben, ist ein Beweis nicht angetreten worden. Das spricht um so mehr gegen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand, als sein Vertreter auf Grund des gleichen Schreibens vom 2. Dezember 1949 seine Prozeßvollmacht nachgereicht, also von der Auflage Kenntnis erhalten hat. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, daß der Beschwerdeführer den Teppich noch hinter sich hat und daß er höchstens wenn überhaupt einen Scheinvertrag über ihn geschlossen hat, der einer gerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten würde und der es ihm nicht unmöglich macht, den Teppich in seine Wohnung zurückzuschaffen. Da der Beschwerdeführer überdies die Ableistung des Offenbarungseides über den Verbleib des Teppichs verweigert hat, ist die Zurückschaffung nicht im Wege der Ersatzvornahme möglich; sie ist vielmehr ausschließlich von seinem Willen abhängig. Sowohl die Straffestsetzung als auch die Strafandrohung ist mithin zu Recht erfolgt. Strafrecht § 308 StGB; § 1 WStVO; SMAD-Befehl Nr. 160. Brandstiftung als Sabotage. Eine Verurteilung nach Befehl Nr. 160 der SMAD erfordert keine über den Vorsatz hinausgehende Absicht. LG Schwerin, Urt. vom 30. September 1950 3 Kls 1/50. Aus den Gründen: Der Angeklagte arbeitete auf dem in das Eigentum des Volkes übergegangenen Gut Groß-St. und war erst längere Zeit als Landarbeiter bei den Pferden beschäftigt und wurde dann als Melkergehilfe in den Kuhstall übernommen. Hier schied er nach einiger Zeit wieder aus, weil er Differenzen mit seinem Obermelker, dem Zeugen M., bekommen hatte. Im Herbst 1949 bat er aber erneut darum, doch wieder bei den Kühen beschäftigt zu werden. Diesem Wunsch wurde stattgegeben. Während der Angeklagte anfangs zur allgemeinen Zufriedenheit gearbeitet hatte, wurde er Anfang 1950 in seiner Arbeit nachlässig und gegen die Anordnungen des Obermelkers aufsässig. Er tränkte die Kälber 512;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 512 (NJ DDR 1950, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 512 (NJ DDR 1950, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls. In der Praxis der Hauptabteilung überwiegt, daß der straftatverdächtige nach Bekanntwerden von Informationen, die mit Wahrscheinlichkeit die Verletzung eines konkreten Straftatbestandes oder seiner Unehrlichkeit in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Darüber hinaus können beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, mitgeführte Sachen durchsucht werden.

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