Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 511

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 511 (NJ DDR 1950, S. 511); Mit Recht erschwert diese Bestimmung die Bestellung von Auf sich tsratsmitgliedem zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder, da die Entlastung des Vertreters nur durch die Generalversammlung erfolgen kann. Endet also die Stellvertretung für den „im voraus begrenzten Zeitraum“ noch vor dem Schluß der Geschäftsperiode, so kann das Aufsichtsratsmitglied doch nicht eher wieder in den Aufsichtsrat eintreten oder in denselben neu gewählt werden, bevor die Entlastung durch eine Generalversammlung erfolgt ist. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung eigens zu diesem Zweck ist indessen zulässig (vgl. Parisius-Crüger, 12. Aufl. 1932, Anm. 8 zu § 37, sowie Citron, Blätter für Genossenschaftswesen 1931, S. 821). Da die Beschwerdeführer infolge ihrer Tätigkeit im Vorstand vorübergehend bis zu ihrer Entlastung an der Ausübung ihrer Funktion als Aufsichtsratsmitglied verhindert waren, ist der Aufsichtsrat beschlußunfähig geworden. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstandes waren demzufolge gemäß § 148 GenG strafrechtlich dafür verantwortlich, daß dieser Zustand nicht länger als drei Monate anhielt. Es war daher für die Dauer des Ausfalls der Beschwerdeführer eine Nachwahl von zwei neuen Aufsiehtsratsmitglie-dem erforderlich. Ob die Bestellung dieser neuen Aufsichtsratsmitglieder durch die Generalversammlung rechtmäßig erfolgt ist oder nicht, ist der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen. Nach § 51 GenG kann ein Beschluß der Generalversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder des Statuts nur im Wege der Anfechtungsklage erfolgen. Hierauf sind die Beschwerdeführer zu verweisen. Die Beschwerde war daher, wie geschehen, als unbegründet zurückzuweisen. §§ 704, 794 ZPO; 244 BGB. Aus einem Schuldtitel, der eine auf DM-West lautende Kostenschuld zum Gegenstand hat und zu dem von den Wechselstuben der Westsektoren Berlins gehandhabten Kurs in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank umgerechnet ist, ist eine Zwangsvollstreckung unzulässig. LG Berlin, Beschl. vom 12. Oktober 1950 1 a T 594/50. Aus den Gründen: Die Gläubigerin hat eine auf DM-West lautende Kostenschuld der Schuldner zu dem damals in den Wechselstuben der Berliner Westsektoren gehandhabten Kurs 1 : 6,4 in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank umgerechnet. In dieser umgerechneten Höhe ist ein Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg ergangen und auf Grund dessen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bei dem Amtsgericht Berlin-Pankow beantragt worden. Das Amtsgericht hat zunächst den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, auf Erinnerung der Schuldner aber die Zwangsvollstreckung zu dem umgerechneten Betrag für unzulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie ist der Ansicht, die Schuldner könnten, nachdem ein Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vorliege, ihre Einwendungen nicht mehr gemäß § 766 ZPO, sondern nur noch im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Umrechnung besteht nicht. Der von den Wechselstuben in den Berliner Westsektoren genannte Kurs ist nach allgemeiner Ansicht (vgl. auch LG Dortmund in MDR 50/553) kein amtlicher Kurs und für den im Bereich des demokratischen Sektors von Groß-Berlin gelegenen Zahlungsort nicht maßgebend (§ 244 Abs. 2 BGB). Hier ist nach Ziff. 3 des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland vom 24. Juli 1948 (VOB1. für Groß-Berlin, Teil I S. 388) das einzige gesetzliche Zahlungsmittel die Deutsche Mark der Deutschen Notenbank. Ein Titel, der auf einer ungesetzlichen Umrechnung beruht, spricht danach eine Rechtsfolge aus, die gesetzlich nicht zulässig ist. Der Staat kann keinen Titel anerkennen, der gegen seine Ordnung, wozu auch die Währungsordnung gehört, ver- stößt (vgl. Baumbach Vorbem. 3 D vor § 300 ZPO). Der Kostenfestsetzungsbeschluß, den die Gläubigerin beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg erwirkt hat, ist ein solcher wirkungsloser Titel, der auf einer ungesetzlichen Umrechnung beruht. Der Staat darf nicht im Wege der Zwangsvollstreckung das erzwingen, was er verboten hat (vgl. Baumbach Vorbem. 3 C vor § 704 ZPO). Ob der dem Titel zugrunde liegende Anspruch existiert, eventuell in vermindertem Umfange als in dem wirkungslosen Titel ausgedrückt, ist rechtlich unbeachtlich. Aus einem wirkungslosen Titel ist überhaupt keine Zwangsvollstreckung möglich. Der Kostenfestsetzungsbeschluß leidet sönach an einem Mangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen war, da es sich bei der Wirksamkeit des Titels um eine prozessuale Voraussetzung der Zwangsvollstreckung handelt. Eine solche ist danach im vorliegenden Falle unzulässig. § 7 der 2. KrMaßnVO. Ist die Beschwerde gegen die Versagung der Befreiung vom Anwaltszwang durch Beschluß des Berufungsgerichts zulässig? OLG Halle, Beschl. vom 26. Juni 1950 1 W 48/50. Gründe: Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin und Berufungsbeklagten, sie gemäß § 7 der 2. KrMaßnVO von den Vorschriften über den Anwaltszwang zu befreien, als sachlich unbegründet abgelehnt. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Zwar folgt die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht schon aus § 1 der genannten Verordnung, da diese kriegsbedingte allgemeine Beschränkung der Rechtsmittel nicht mehr gültig ist, wohl aber aus einer sinngemäßen Anwendung des § 127 S. 2, 2. Halbseite ZPO. Die Erwägungen, die zum Ausschluß der Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts durch das Berufungsgericht geführt haben, gelten in erhöhtem Maße für die Ablehnung der in der ZPO noch nicht geregelten Befreiung von Anwaltszwang. Denn diese Entscheidung ist für die betroffene Partei weniger einschneidend, weil sie ja, wenn sie die Kosten eines Anwalts nicht aufzubringen vermag, das Armenrecht nachsuchen kann. Im vorliegenden Fall wird z. B. der Berufungsbeklagten, die ihre Armut nachgewiesen hat, das Armenrecht gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne weiteres zu gewähren sein. Anmerkung: Die Auffassung des Senats in der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den einen Antrag aus § 7 der 2. KrMaßnVO ablehnenden Beschluß des Berufungsgerichts mag im vorliegenden Falle zu einem annehmbaren Ergebnis führen; sie ist jedoch grundsätzlich unzutreffend. Es handelt sich um eine Entscheidung. die eine vorgänqioe mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist, also um eine Entscheidung, gegen welche d'e Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO prinzipiell zulässig ist. Der Senat glaubt, statt dieses Grundsatzes die Ausnahmebestimmung des § 127 Satz 2, 2. Halbs. ZPO entsprechend anwenden zu können (wobei er von seinem Standpunkt aus noch besser den noch anwendbaren § 3 Ziff. 1 der 3. VereinfVO zitiert hätte, durch welchen die Unzulässigkeit der Armenrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts noch unterstrichen wird). Die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Fall ist jedoch gänzlich ungerechtfertigt, und es ist auch nicht ersichtlich, welche Erwägungen den Senat eigentlich dazu geführt haben, die Verweigerung des Armenrechts und die Verweigerung der Befreiung vom Anwaltszwang auf eine Stufe zu stellen. In Wirklichkeit handelt es sich hier nicht nur nicht um einen entsprechenden Fall, sondern um zwei durchaus verschiedene, ja sogar gegensät zliche Tatbestände: im ersten Fall geht es für die Partei darum, daß sie einen Anwalt haben möchte, dessen Kosten sie nicht zu bezahlen braucht, im zweiten Fall darum, daß sie gerade keinen Anwalt haben, sondern selbst auf treten will. Möglicherweise ist das Gericht zu der unzulässigen Gleichsetzung dieser beiden Fälle dadurch veranlaßt worden, daß der 611;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der und anderer sozialistischer Staaten begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung sowie deren Landesverteidigung Gegenstand der Diversionsverbrechen sind für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Entschließung des Parteitages der Partei zum Bericht des Zentralkomitee Dokumente des Parteitages der Partei ; sie wurde in ihrem Wesen durch die Parteiführung bereits seit der Errichtung der Arbeiter-und-Sauern-Macht gestellt und seitdem kontinuierlich und erfolgreich verwirklicht. Die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und deren rechtlich fixierte Berücksichtigung bei der Feststellung der Gründe der Strafzumessung, das Interesse des Untersuchungsorgans, in Rahnen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der Wahrheit gerichteten Verhaltenskonzeptionen Beschuldigter. Eine qualifizierte Vernehmungsplanung zwingt zur detaillierten Bestandsaufnahme aller für den konkreten Gegenstand der Beschuldigtenvernehmung bedeutsamen Informationen als Voraussetzung für eine Entscheidungs- r!i. - mau die Durchführung von Werbungen.isüder Plan der Werbung zu erarbeiten. muß im wesentlichen Aussagen qdd:Festlegungen über die operative Einsatz-t htung.

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