Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 504

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 504 (NJ DDR 1950, S. 504); Schollene schwer verwundet und sein Allgemeinzustand schlecht war. Es ist ferner gerichtsbekannt, daß die Betreuung der Verwundeten während des Zusammenbruches und auch noch längere Zeit danach unter dem Mangel an Ärzten und an Medikamenten erheblich litt. Unter diesen zusätzlichen, besonderen Umständen stellt die Verwundung des Verschollenen eine Lebensgefahr dar, so daß ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet sind. Danach liegen die Voraussetzungen des § 7 VerschG vor, so daß der Einleitung des Aufgebotsverfahrens nichts im Wege'steht. §§ 249, 251, 252 BGB. Die Handelsorganisation ist berechtigt, als Schadensersatz für HO-Waren den vollen HO-Preis zu fordern. AG Berlin-Mitte, Urt. vom 25. September 1950 8 C 838/50. Aus den Gründen: Der Beklagte hatte im Auftrag der Klägerin Stoffe und Zutaten, welche von der Klägerin geliefert worden sind, zu Hosen verarbeitet. Im Februar 1950 wurde eine erhebliche Fehlmenge festgestellt. Der Beklagte vermochte nicht, die abhanden gekommenen Stoffe und Zutaten herbeizuschaffen. Die Klägerin berechnet den ihr erwachsenen Schaden mit 22 724,04 DM. Hiervon hat sie im vorliegenden Rechtsstreit einen Teilbetrag von 10 000 DM geltend gemacht. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin in Höhe von 4500 DM anerkannt. In Höhe dieses Betrages erging auf Antrag der Klägerin Anerkenntnis-Teilurteil gegen den Beklagten. Der Beklagte bestreitet nicht, die ihm obliegende Obhutspflicht verletzt zu haben. Er bestreitet auch nicht die Richtigkeit der von der Klägerin eingereichten Aufstellung hinsichtlich des Umfanges der Fehlmengen und der berechneten HO-Preise. Er bestreitet jedoch, daß die Klägerin bei Geltendmachung ihres Schadens die HO-Preise zugrunde legen dürfe. Der Anspruch der Klägerin ist in vollem Umfange begründet. Zu Unrecht meint der Beklagte, lediglich in Höhe des Stoppreises zum Schadensersatz verpfiishtet zu sein, denn im vorliegenden Fall handelt es sich um bezugsbeschränkte Waren, welche der Klägerin im Rahmen des Wirtschaftsplanes zugeteilt wurden. Die Klägerin ist berechtigt und auch verpflichtet, die auf diesen Waren lastende" Akzise auf die Normalpreise aufzuschlagen und abzuführen. Die Akzise tritt jedoch nicht erst im Augenblick des Verkaufs der Ware in Erscheinung, sondern sie lastet, wie schon gesagt, auf den Waren im Augenblick der Zuteilung an die Klägerin; sie ist eingeplant, wie die Klägerin zutreffend ausführt. Nun ist zwar nicht zu verkennen, daß die Klägerin die Akzise nicht behält, sondern sie an die Finanzverwaltung abzuführen hat. Es könnten deshalb Zweifel auftauchen, ob der Ausfall der Akzise die Klägerin selbst überhaupt treffe. Diesen Bedenken gegenüber macht die Klägerin geltend, daß sie auch bei Verlust der Ware verpflichtet sei, die Akzise abzuführen, weil die abzuführenden Akzise-Beträge entsprechend den ihr zugeteilten Waren fest eingeplant seien und eine Nachlieferung für die abhanden gekommenen Waren nicht erfolge. Die Klägerin hat für diese Behauptung Beweis angetreten. Nach Auffassung des Gerichts bedarf es im vorliegenden Falle jedoch keiner Beweiserhebung über diese Behauptung; denn selbst wenn kein unmittelbarer Schaden in der Person der Klägerin eingetreten sein sollte, so wäre sie doch auf jeden Fall berechtigt, denjenigen Schaden geltend zu machen, welcher dann der Finanzverwaltung dadurch entstanden wäre, daß die Ware nicht mehr mit dem Haushaltsaufschlag verkauft werden kann. Als Anstalt des öffentlichen Rechts hat sie allein den staatlichen Auftrag, die Akzise einzuziehen und abzuführen. Unter diesen Umständen ist sie auch legitimiert, den ihrem Auftraggeber etwa entstandenen Schaden geltend zu machen. Das erfolgt aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Drittinteresse. Demzufolge ist der Beklagte selbst dann zum Schadensersatz in Höhe des erhöhten Kauf- preises verpflichtet, wenn der Klägerin durch den Verlust der Ware in Höhe der Akzise kein unmittelbarer Schaden entstanden wäre. Auf den in der letzten mündlichen Verhandlung vom Beklagten gemachten Einwand, er sei lediglich zum Naturalersatz verpflichtet, bedurfte es keines Eingehens, nachdem der Beklagte den Geldanspruch der Klägerin wenigstens teilweise anerkannt hatte und insoweit Anerkenntnisurteil ergangen war. §§ 269, 270, 631, 675 BGB. Nachnahme und Währungsreform. AG Leipzig, Urt. vom 2. Juni 1950 18 C 1376/49. Aus den Gründen: Es ist unter den Parteien streitig, ob die Beklagte mit der Zahlung des Nachnahmebetrages an die Post im Dezember 1947 bereits mit schuldbefreiender Wirkung geleistet hat oder ob diese Wirkung erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf das Postscheckkonto der Klägerin eintrat, die Beklagte also die Entwertungsgefahr bis dahin zu tragen und demgemäß nochmals den eingeklagten Betrag zu leisten hat. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld „im Zweifel“ auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Das bedeutet zwar nicht, daß mangels Vereinbarung Leistungsort der Geldschuld der Wohnsitz des Gläubigers ist, also Geldschulden Bringschulden darstellen. Leistungsort, d. h. Ort der Leistungs handlung, der sich nicht mit dem des Leistungs erfolges, der Erfüllung, zu dek-ken braucht, ist vielmehr gemäß § 270 Abs. 4, 269 BGB auch für Geldschulden der Wohnsitz des Schuldners. Mithin handelt es sich bei Geldschulden um Schickschulden, jedoch mit der nicht bei allen Schickschulden bestehenden Besonderheit, daß die „Gefahr“ der Schuldner trägt. (Palandt, Kom. z. BGB, 5. Aufl. Bern. 3 zu § 269 BGB u. Bern. 1 zu § 270 BGB; auch RGRK, 9. Aufl Bern. 1 zu § 270 BGB). „Gefahr“ bedeutet in § 270 BGB die Verlustgefahr und für Zeiten der Geldentwertung auch die Entwertungsgefahr (Palandt, 5. Aufl., Bern. 2c zu § 270 BGB). Erfüllt hat mithin der Geldschuldner nach § 270 BGB erst mit postordnungsgemäßer Aushändigung des Geldes an den Gläubiger, bzw. wenn endgültige Gutschrift auf einem Gläubigerkonto erfolgt ist. Bis zur Gutschrift trägt der Schuldner auch die Entwertungsgefahr (vgl. München, Bayr. Zeitg. 25 , 98). Diese Regelung des § 270 BGB ist jedoch lediglich eine Auslegungsregel, gilt ausdrücklich nur, falls der Parteiwille nichts anderes bestimmt hat In der Vereinbarung der Parteien, ihre Vertrags Verpflichtungen im Wege der Postnachnahme abzuwickeln, ist jedoch ein solcher die Regelung des § 270 BGB abändernder Parteiwille zu finden. Wie die Beklagte richtig ausführt, liegt in der Wahl einer Postnachnahme die Bezeichnung der Post als Zahlstelle des Gläubigers. In dieser Wahl offenbart sich der Wille des Gläubigers auf Verzicht der ihm im § 270 BGB gegebenen Berechtigung und gleichzeitig die Ermächtigung an den Schuldner, an die Post als Zahlstelle des Gläubigers schuldbefreiend zu leisten (vgl. Gähler, Die steckengebliebene Postnachnahmezahlung, NJ 1948, S. 77). Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Das Rechtsverhältnis der Postnachnahme, das früher überwiegend als Werkvertrag eigener Art im Sinne der §§ 631, 675 BGB aufgefaßt wurde, beurteilt sich heute ausschließlich nach öffentlichem Recht. Gegenstand von Postnachnahmen bilden gemäß § 21 der 1. Postordnung vom 30. Januar 1029 ausschließlich Briefsendungen und Pakete. Sowohl für die Briefbeförderung (vgl. RGZ 15-8, 83, Palandt, 5. Aufl. Bern. 5 zu § 278) wie die Paketbeförderung (vgl. RGZ 164, 273; Palandt, 5. Aufl., Bern, zu § 278) ist aber heute der hoheitliche Charakter der Tätigkeit der Post anerkannt. Das Rechtsverhältnis der Postnachnahme liegt damit ausschließlich auf öffentlich-rechtlicher Ebene und beurteilt sich wie das Postscheckverhältnis (vgl. Palandt, 5. Aufl. Bern. 5 m. zu 278) und die Teilnahme am Fernsprechverkehr als öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis, das allein zwischen der Post und dem Absender der Nachnahme 504;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Ausgehend von den Bestrebungen des Gegners, Zusammenrottungen und andere rowdyhafte Handlungen als Ausdruck eines angeblichen, sich verstärkenden politischen Widerstandes in der hochzuspielen, erfolgte von der Linie Untersuchung im Ermittlunqsverfahren. Zu spezifischen rechtlichen Anforderungen an Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche von bis Jahren erfolgen umfassende Ausführungen im Abschnitt der Forschungsarbeit. der Sicht der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft im Umgang mit den. Verhafteten, zur ahr nehmung der Rechte und Durchsetzung dex Pflichten und zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der anzuwenden. Möglicherweise können Vergünstigungen auch ein Mittel zur Zersetzung von Tätergruppen sein, wenn sie differenziert und gezielt eingesetzt werden.

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