Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 501

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 501 (NJ DDR 1950, S. 501); §§ 244, 261 StPO; § 310 a StGB. Unterlassung der Erörterung von bei den Akten befindlichen amtlich hergestellten Zeichnungen der Brandstätte in einem Verfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung verstößt gegen § 261 StPO. Über die Voraussetzungen, unter denen bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils im Kassationsverfahren trotz Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO die tatsächlichen Feststellungen aufrechterhalten bleiben können. § 310 a StGB ist geltendes Recht. OG, Urt. vom 24. Oktober 1950 3 Zst 64/50. Aus den Gründen: Der Angeklagte ist Neusiedler in Protzen. Im Winter 1948 hatte er sich in seinem Stall eine unvorschriftsmäßige Lichtleitung gelegt. Von der Kraftstromsteckdose an der Außenwand der neben seinem Stall stehenden Scheune hatte er ein Telefonkabel durch eine Öffnung der Stalltür gelegt, im Stall das Kabel an der Decke mit einer Schnur über einen Haken gehängt und am Kabel ende eine Lampe mit einer 25-Watt-Birne angebracht. Am 7. März 1950 hatte der Angeklagte die Leitung abends eingeschaltet. Nachdem er den Stall verlassen hatte, bemerkten Dorfbewohner etwa eine Stunde später gegen 21,30 Uhr, daß die Scheune brannte. Außer dem Gebäude wurden durch den Brand Vieh. Erntevorräte und landwirtschaftliche Geräte vernichtet. Der Gesamtwert des entstandenen Schadens beläuft sich auf 11 000 DM. Nachdem der Angeklagte von dem Brande erfahren hatte, entfernte er das Kabel. Das Schöffengericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die unsachgemäße Lichtleitung nicht die Ursache des Brandes gewesen sei, weil das Feuer sich zunächst außerhalb des Stalles, an einer vom Kabel entfernten Stelle, ausgebreitet hatte, und die Rückwand der Scheune bereits eingestürzt war, ehe der Stall des Angeklagten vom Feuer ergriffen wurde. Der Angeklagte wurde deshalb wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils können nicht aufgehoben werden. Zwar sind seine Ausführungen etwas mangelhaft: sie setzen sich nicht damit auseinander, daß der Angeklagte die Lichtleitung vor der Untersuchung entfernt hat, was zunächst Verdacht gegen ihn erregen mußte, und verwerten andererseits die entlastende Bekundung des Zeugen M. daß der Stall des Angeklagten, als er, immerhin einige Zeit nach Ausbruch des Feuers, auf der Brandstätte erschien, überhaupt noch nicht brannte nur andeutungsweise. Überhaupt nicht verwertet ist die amtliche Skizze. Dies würde, wenn sie wie es beim Schweigen des Protokolls den Anschein hat in der Hauptverhandlung dem Angeklagten, dem Sachverständigen und den Zeugen nicht vorgehalten worden sein sollte, einen Verstoß gegen die Erforschungspflicht des Gericht (§ 244 Abs. 2 StPO) andernfalls gegen die Pflicht zur Verwertung des Ergebnisses der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) bedeuten. Diese Mängel ändern aber nichts an der Feststellung, die sich insbesondere aus der erwähnten Zeugenaussage in Verbindung mit dem allerdings ebenfalls sehr kurz gehaltenen Gutachten des Sachverständigen ergibt, daß der Brandherd sich nicht in unmittelbarer Nähe der vom Angeklagten gelegten fehlerhaften Lichtleitung befunden hat. Auch eine erneute Beweisaufnahme würde also nicht zum Nachweis führen können, daß die Lichtleitung den Brand verursacht hat. Es muß also bei den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verbleiben, und damit auch bei der Rechtsfolge, daß der Angeklagte nicht wegen fahrlässiger Brandstiftung (§§ 308, 309 StGB) verurteilt werden kann. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt rechtfertigt jedoch die Anwendung des § 310a StGB. Der Angeklagte hat durch die Anlage einer völlig unsachgemäßen Lichtleitung landwirtschaftliche Gebäude, nämlich den Stall und die anliegende Scheune, in denen sich land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse und anderes leicht brennbares Material be- fanden, fahrlässig in Brandgefahr gebracht. Sein Schuldbewußtsein kam dadurch zum Ausdruck, daß er das Kabel nach Entstehung des Brandes entfernte. Die bereits im Jahre 1935 ergangene gesetzliche Bestimmung des § 310a StGB hat keineswegs an Bedeutung verloren. Ihr kommt im Gegenteil im Rahmen unseres Volkswirtschaftsplanes größere Bedeutung zu. Zum Schutze volkswirtschaftlich wichtiger Betriebe und Anlagen der Industrie und insbesondere der Landwirtschaft gehört auch die Bekämpfung leichtsinnigen, verantwortungslosen feuergefährdenden Verhaltens. In Erkenntnis der Notwendigkeit erhöhten Schutzes hat ein beim Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik am 18. Oktober 1950 zusammen-getrelener Ausschuß, in dem das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik und die Justizverwaltungen der Länder vertreten waren, in einer Beratung über die Neufassung des Strafgesetzbuches sich einstimmig für die Aufrechterhaltung des § 310a StGB, der bereits eine konkrete Brandgefährdung unter Strafe stellt, ausgesprochen. Das angefochtene Urteil war also wegen sachb'ch-rechtlicher Verletzung durch Nichtanwendung der Vorschrift des § 310a StGB aufzuheben. Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung auf Grund der aufrechterhaltenen Feststellungen des aufgehobenen Urteils nach diesem Gesetz zu verurteilen sein. Die Bestimmung des § 310a StGB steht zu der des § 309 StGB in Gesetzeskonkurrenz, und zwar gilt § 310a StGB als Gefährdungsdelikt aushilfsweise (subsidiär) gegenüber dem § 309 StGB der ein Erfolgsdelikt darstellt. Im vorliegenden Fall ist der Gefährdungstatbestand erfüllt. Infolge der Anwendung der subsidiären Gesetzesbestimmung für den unter Anklage gestellten Tatbestand kann der Angeklagte nicht von dem primären Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung freigesprochen werden. II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht Art. 7 der Verfassung; § 57 EheG. § 57 EheG verstößt gegen Art. 7 der Verfassung und ist daher nicht mehr geltendes Recht. OLG Erfurt, Beschl. vom 7. November 1950 4 W 234/50. Gründe: Die Ehe der beiden Parteien ist geschieden. Der Mann hat nun mit der Behauptung, daß sich seine geschiedene Frau nach der Scheidung ihm gegenüber einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, den Antrag gestellt, ihr die Führung seines Namens zu untersagen (§ 57 EheG). Das Amtsgericht hat in der Bestimmung des § 57 EheG ein Sonderrecht des Mannes erblickt und daher den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, daß diese Bestimmung als der durch Art. 7 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik geschaffenen Gleichstellung von Mann und Frau widersprechend nicht mehr als geltend angesehen werden könne. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, dem Verfahren Fortgang zu geben und unter Abstandnahme der im Beschluß ausgesprochenen Bedenken über den Antrag des Walter F., seiner geschiedenen Ehefrau Anna F. die Führung seines Namens zu untersagen, zu entscheiden. Die gegen diesen Beschluß von der Antragsgegnerin eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Nach § 1355 BGB erhält die Frau durch die Eheschließung den Familiennamen des Mannes. Nach § 57 EheG kann, wenn die Frau sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Mann schudig macht oder wenn sie gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Mannes der Frau die Weiterführung seines Namens untersagen. Durch diese Bestimmung wird die geschiedene Frau, namentlich wenn sie Kinder hat, die dann einen an- 501;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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