Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 478

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 478 (NJ DDR 1950, S. 478); sind, das uns Deutsche verpflichtet, die im Potsdamer Abkommen gestellten Hauptforderungen für die Demokratisierung Deutschlands zu verwirklichen, das uns andererseits aber auch ermächtigt, einen Rechtsanspruch auf Wiederherstellung der Einheit Deutschlands und Abschluß eines Friedensvertrages als Ausgangspunkt einer neuen demokratischen Entwicklung für Gesamtdeutschland zu erheben. In dem Urteil gegen Heinicke u. a. 1 Zst (I) 3/50 (NJ 1950 S. 452 ff.) hat der 1. Strafsenat unter Bezugnahme auf Art. 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, nach dem alle Bestimmungen der Verfassung geltendes Recht sind, die ersten grundsätzlichen Ausführungen über die in Art. 6 Abs. 2 der Verfassung bezeichneten Straftatbestände gemacht. Dabei stellte er fest, daß Art. 6 nur einen Straftatbestand enthält, der durch verschiedene Begehungsformen: Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organe, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung des Glaubens-, Rasse- und Völkerhasses usw. verwirklicht werden kann. Ungeachtet dessen, daß Art. 6 Abs. 2 der Verfassung keine Strafandrohung für diese Handlungen enthält, die er selbst als Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches bezeichnet, ist sein Inhalt als unmittelbar anzuwendendes Strafgesetz zu betrachten; ihm ist sogar der Charakter eines der wichtigsten Schutzgesetze unserer demokratischen Ordnung zuzuerkennen, für das der Strafrahmen dem StGB zu entnehmen ist, so daß je nach der Schwere der Tat Todesstrafe, lebenslange oder zeitige Zuchthausstrafe auszusprechen sind. Darüber hinaus enthält die Entscheidung grundsätzliche Ausführungen sowohl über den objektiven als auch über den subjektiven Tatbestand des Art. 6 der Verfassung, insbesondere über sein Verhältnis zu Abschn. II Art. Ill A III der Kontroll-ratsdirektive Nr. 38. Das Wesentliche dieser Entscheidung liegt aber darin, daß sie den Charakter unserer Verfassung als den einer kämpferischen Demokratie herausstellt, die sich nicht in blutlosem Formalismus einer demokratischen Verfassung erschöpft, sondern ihre Lebensrechte entschlossen verteidigt. Gleiche Beispiele des entschlossenen demokratischen Selbstbehauptungswillens finden wir in der zahlenmäßig verhältnismäßig umfangreichen Rechtsprechung der Kassationssenate des Obersten Gerichts. In mehreren Entscheidungen, mit denen Klagen wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen worden sind, hat der Zivilsenat unter Bezugnahme auf Art. 13 GVG entschieden, daß es ausschließlich eine Angelegenheit der betreffenden Verwaltungsstelle, nämlich der Orts-, Kreis- oder Landesbodenkommission ist, über Ansprüche gegen die Maßnahmen der Bodenreform zu entscheiden. In diesen klageabweisenden Urteilen, von denen hier nur das Urteil in dem Verfahren 1 Zz 22/50 (NJ 1950 S. 451 f.) genannt sein soll, hat der Zivilsenat die grundsätzliche Feststellung getroffen, daß es für die Bodenreform-Gesetzgebung unerläßlich war, die nur auf Privatrecht beruhenden Rücksichten zurückzustellen, um die Erreichung der höheren, im allgemeinen Interesse liegenden wirtschaftspolitischen Ziele der Bodenreform zu gewährleisten. Demgemäß geht es nicht an, für die Inhaltsbestimmung des Inventarbegriffes im Sinne der Bodenreform-Verordnung die Bestimmungen der §§ 97, 98 BGB zugrunde zu legen; vielmehr müssen die für den ordnungsmäßigen, ungestörten Fortgang des Wirtschaftsbetriebes benötigten Gegenstände, die eine wirtschaftliche Einheit mit dem enteigneten Grundstück bilden, auch eine gleiche rechtliche Behandlung wie das Grundstück erfahren. Danach kann es für die Wirksamkeit der Enteignung nicht darauf ankommen, ob eine zum notwendigen Inventar gehörige Sache Eigentum des Enteigneten war oder im Eigentum Dritter stand und dem enteigneten Grundstück nur zum zeitweisen Gebrauch überlassen war. Diese den Bestand der Bodenreform' grundsätzlich berührende Entscheidung hat eine Parallele in mehreren anderen Urteilen gefunden, in denen die Errungenschaften unserer antifaschistisch-demokratischen Entwicklung in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Beziehung gegen jede Beeinträchtigung verteidigt werden. So hat der Zivilsenat entschieden, daß für Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen, die im Zusammen- hang mit einer auf Grund der Verpflichtung des Potsdamer Abkommens und der Befehle Nr. 124/126 der SMAD durchgeführten Enteignung eines Betriebes erfaßt und in das Eigentum des Volkes überführt worden sind, der ordentliche Rechtsweg grundsätzlich ausgeschlossen ist. Mit einer weiteren, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begrenzenden Entscheidung hat der Zivilsenat (1 Zz 7/50) dargelegt, daß die Klage auf Schadensersatz und Unterlassung wegen angeblich zu Unrecht erfolgter Beschuldigung ehemaliger nazistischer Aktivität nichts anderes bezwecke, als den Verklagten an der Verfolgung der ihm durch Art. 3 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Mitgestaltung einer antifaschistischdemokratischen Ordnung zu hindern. Im Hinblick auf die überwiegend öffentlich-rechtliche Natur des verfolgten Anspruches ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen worden. Diese in den angeführten Entscheidungen dargelegten Grundsätze können nicht als Ergebnis einer abgeschlossenen Entwicklung gewertet werden. Sie sind höchstrichterliche Urteile, die dem jetzigen Entwicklungsstadium unseres demokratischen Neuaufbaus gerecht werden und der Festigung der bisher erzielten Erfolge dienen. Im besonderen Maße sind sie aber deshalb von Bedeutung, weil sie den Aufgabenkreis der Justiz und deren Stellung in unserer neuen demokratischen Ordnung einer grundsätzlichen Betrachtung unterziehen. Schließlich haben der 2. und 3. Strafsenat des Obersten Gerichts als Kassationssenate in einer Reihe von Entscheidungen Fragen des materiellen und prozessualen Strafrechts in grundsätzlichen Ausführungen behandelt. Als bedeutsam seien hier die Entscheidungen erwähnt, die Klarheit in die für die einheitliche Strafrechtspflege so wesentliche Frage gebracht haben, welche der in der Zeit von 1933 1945 entstandenen Gesetze und Gesetzesbestimmungen wegen ihres nazistischen Charakters heute keine Anwendung mehr finden können. Die Klarheit in der Erkenntnis der in unserer demokratischen Ordnung der Justiz gestellten Aufgaben bewahren die Senate hierbei vor einer ängstlichen Betrachtung der Herkunft und des Inhalts dieser Gesetze. Dabei haben sie in keinem Fall ohne eine gründliche Untersuchung, insbesondere ohne eine weit zurückreichende rechtsgeschichtliche Betrachtung, die Frage entschieden, ob der Inhalt des Gesetzes einer spezifisch antidemokratischen Zielsetzung gedient hat. Neben den Entscheidungen, durch die § 2 a Abs. 2 StGB in der Fassung der Novelle vom 28. Juni 1935 als Ausdruck nationalsozialistischer Zielsetzung für nicht mehr anwendbar und an seiner Stelle § 2 Abs. 2 StGB a. F. für anwendbar erklärt worden ist 2 Zst 21/50 (NJ 1950 S. 314 ff.) oder § 175 StGB a. F. 3 Zst 9/50 (NJ 1950 S. 215) dagegen §§ 222, 230 und 266 StGB n. F. als geltendes Recht bezeichnet worden sind, soll mit wenigen Worten auf die Entscheidung eingegangen werden, die das Verbot der reformatio in peius ausgesprochen hat 3 Zst 25/50 (NJ 1950 S. 348). Mit dieser Entscheidung ist eine zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten mehrfach umstrittene Frage beantwortet worden. Die nazistische Zielsetzung einer rücksichtslosen Strafverschärfung durch die reformatio in peius hat der 3. Strafsenat auf Grund einer eingehenden rechtshistorischen Betrachtung und unter Widerlegung aller Argumente so klar herausgestellt, daß auf diese Bezug genommen werden kann. Von entscheidender Bedeutung für die Beantwortung der Frage war daneben aber auch die Feststellung, daß durch die Zulassung der reformatio in peius die Stellung der Berufungs- und Revisionsgerichte in unerwünschter Weise geändert werden würde. Diese Gerichte würden praktisch bei Handhabung der reformatio in peius die Befugnisse des Generalstaatsanwalts wahrnehmen, dem es ausschließlich Vorbehalten ist, Urteile anzugreifen, gegen die von Seiten der Staatsanwaltschaft kein ordentliches Rechtsmittel eingelegt worden ist. Diese Befugnis ist mit der objektiven Stellung des Gerichts im Verhältnis zum Angeklagten unvereinbar und mußte beseitigt werden. Die Maßnahme war im besonderen Maße deshalb notwendig, weil einzelne Oberlandesgerichte offenbar auf Grund ihrer auf Landesgesetzgebung beruhenden mehrjährigen Tätigkeit als Kassationsgerichte auch heute noch dazu 478;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 478 (NJ DDR 1950, S. 478) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 478 (NJ DDR 1950, S. 478)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und Verwaltung Groß-Berlin Karteikarte Wird der der Akte erst später benötigt, so ist dieses zum betreffenden Zeitpunkt auf dem Beschluß zu vermerken.

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