Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 463 (NJ DDR 1950, S. 463); branchekundiger Kaufleute zu legen, finden im geltenden Recht keine Stütze. Das gleiche gilt für die prozeßökonomischen Erwägungen des Urteils, es sei unzweckmäßig, über denselben Grundkomplex unter Umständen mehrere Gerichte entscheiden zu lassen. Diese Erwägungen treffen aber für den vorliegenden Fall gar nicht zu; denn wenn zwar die Zuständigkeit für die nur einredeweise geltend gemachte und zur Aufrechnung gebrachte Strafgeldforderung gegeben war, für die Klageforderung aber fehlte, so war für die Zuständigkeit selbstifer stündlich nur die Klageforderung und nicht die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung maßgebend. Da das Urteil den Klageanspruch als unbegründet angesehen hat, hatte es keine Möglichkeit, mit Rechtskraftwirkung gern. § 322 Abs. 2 ZPO über die aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung zu entscheiden. Die in den Gründen enthaltene Erklärung, daß die Gegenforderung nicht begründet sei, wird den Beklagten wahrscheinlich davon abhalten, diese Forderung nochmals geltend zu machen; sie hindert ihn aber nicht daran. Davon geht auch das Schiedsgericht aus. Anders ist es, wenn die Zuständigkeit des Taraschiedsgerichts zwar für den Klageanspruch gegeben ist, nicht aber für den Kompensationsanspruch. In diesem Falle wird man dem Taraschiedsgericht grundsätzlich das Recht zugestehen müssen, auch über die Aufrechnungsansprüche zu entscheiden, die nicht aus dem besonderen Verpackungsrecht entstanden sind. Es wäre widersinnig, wenn man das Schiedsgericht zwingen wollte, einer Klage stattzugeben, obwohl es überzeugt ist, daß der eingeklagte Anspruch infolge des Bestehens einer aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderung nicht zu Recht besteht. Der Wortlaut des § 322 ZPO scheint dafür zu sprechen, daß schiedsgerichtliche Entscheidungen auch insoweit Rechtskraft erlangen, als sie über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen entscheiden. Deshalb vertreten z. B. Stein-Jonas den Standpunkt, daß auch nicht incidenter über die Kompensationseinrede entschieden werden kann, wenn die Entscheidung über sie z. B. wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht rechtskräftig werden kann. (16-Aufl. Vorbem. zu §111 C 4 u. Anm. VI Ziff. 3 Buchstabe a Abs. 2 und § 145.) Mir scheint jedoch dieses starre „entweder-oder“ nicht ganz befriedigend zu sein. Man wird dem § 322 ZPO besser gerecht, wenn man die Rechtskraftwirkung nur insoweit annimmt, als für beide Ansprüche entweder die ordentlichen Gerichte einschließlich der Arbeitsgerichte oder derselbe Schiedsgerichtstyp zuständig ist; denn es ist gleichermaßen unbefriedigend, vom Schiedsgericht zu verlangen, daß es die zur Aufrechnung gestellte Forderung einfach ignoriert, wie es unbefriedigend ist, jede Korrektur der über eine solche Forderung ergangene Entscheidung des Schiedsgerichts auszuschließen, die im Falle eines Schiedsver-trages nicht von den Parteien vereinbart und im Falle eines gesetzlichen Schiedsgerichts nicht vom Gesetzgeber vorgesehen war, sondern vielmehr allein von der Willkür des Beklagten abhängt. Man sollte deshalb die Entscheidung des Schiedsgerichts über eine zur Aufrechnung gestellte und seiner Zuständigkeit nicht unterliegende Forderung nicht der Rechtsk raft im Sinne des § 322 ZPO fähig werden, sondern nur für den vorliegenden schiedsgerichtlichen Rechtsstreit von Bedeutung sein lassen. Dann kann die Kompensationsforderung, wenn sie das Schiedsgericht für nicht bestehend erachtet hat, nochmals vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Hat umgekehrt das Schiedsgericht die eingeklagte Forderung als durch Aufrechnung erloschen betrachtet, so bleibt dem Kläger des schiedsgerichtlichen Prozesses die Möglichkeit offen, durch Vollstreckungsgegenklage oder negative Feststellungsklage das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung vor den ordentlichen Gerichten darzutun. Hier sollten ähnliche Überlegungen gelten, wie wenn die Verwaltungsbehörde zivilrechtliche Vorfragen mit bloßer Wirkung für ihren Zuständigkeitsbereich löst, ohne daß die Zivilgerichte daran gehindert sind, dieselbe Frage nochmals zu behandeln oder evtl, anders zu lösen. 2. Die Ansicht des Urteils, daß das Schiedsgericht gern. § 276 Abs. 2 ZPO an die Entscheidung des Amtsgerichts gebunden sei, entspricht zwar nicht der herrschenden Meinung, die die Vorschrift des § 276 Abs. 2 ZPO nur im Verhältnis der ordentlichen Gerichte untereinander sowie der ordentlichen Gerichte und der Arbeitsgerichte anwendet. Da das Taraschiedsgericht aber auf einem wichtigen zivilrechtlichen Gebiet durch Gesetz (neben der Verordnung der Deutschen Verwaltung für Handel und Versorgung betreffend Sicherstellung der Rückgabe von Verpackungsmitteln für Betriebe der Lebensmittelindustrie auch durch die AO der DWK vom 27. Januar 1949 über die Rückgabe von Verpackungsmitteln) mit der Gerichtsbarkeit betraut worden ist, liegt es nahe, ein solches Schiedsgericht oder eine solche Schlichtungsstelle (der Ausdruck Schlichtungsstelle wird im § 10 der AO vom 27. Januar 1949 gebraucht) als Gericht im Sinne der §§ 11 und 276 ZPO anzusehen und daher anzunehmen, daß § 276 Abs.Jl ZPO auch im Verhältnis der ordentlichen Gerichte und der Taraschiedsgerichte gilt. Sonst besteht die Gefahr unlösbarer negativer Kompetenzkonflikte. Zu bedenken ist allerdings, daß es bei richtiger Handhabung der Zuständigkeitsfrage durch die ordentlichen Gerichte zu einem solchen negativen Kompetenzkonflikt gar nicht kommen kann, daß es also im vorliegenden Falle nicht zu einer Verweisung an das Taraschiedsgericht kommen durfte. § 10 der VO sagt zwar ohne Einschränkung, daß über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der VO ergeben, das Taraschiedsgericht entscheidet. Da es sich hierbei aber um eine prozessuale Bestimmung handelt, ist sie in gleicher Weise wie die ZPO auszulenen. Wenn die ZPO ohne näheren Zusatz sagt: „Ein Gericht ist zuständig“, so meint sie damit nur einen fakultativen Gerichtsstand (z. B. §§ 20, 21, 22 ZPO). Wenn sie den ordentlichen Gerichtsstand ausschließen will, so bringt sie dies besonders zum Ausdruck (z. B. §§ 12 und 24 ZPO). Es muß also angenommen werden, daß der Gesetzgeber auch hier nur einen fakultativen Gerichtsstand schaffen wollte. Das ist auch aus § 10 der AO der DWK vom 27. Januar 1949 zu entnehmen, der dieselbe Frage, aber in einem weiteren Rahmen, nämlich für die gesamte Industrie, regelt. Dort ist nämlich ausdrücklich gesagt, daß der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser AO ergeben, nicht ausgeschlossen ist. Nach einer authentischen Interpretation des Sekretariats der DWK vom 23. April 1950 ist dies dahin zu verstehen, daß die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nur fakultativ ist. Daraus ergibt sich, daß auch die ordentlichen Gerichte für Leihverpackungsstreitigkeiten zuständig sind, und daß daher eine Verweisung an das Taraschiedsgericht niemals notwendig ist. Für Bindungen gern. § 11 und § 276 Abs. 2 ZPO ist also bei richtiger Gesetzeshandhabung kein Raum. Wenn es aber infolge fehlerhafter Gesetzesanwendung doch zu Verweisungen oder Unzuständigkeitsentscheidungen der ordentlichen Gerichte kommt, so ist die Behandlung eines solchen Falls durch das Schiedsgericht aus den oben geschilderten Gründen zu billigen. Dr. Fritz Niethammer § 766 ZPO; §§ 22, 70 Verordnung über die Sozialpflichtversicherung. 1. Bei Zwangsvollstreckungen wegen Beitragsforderungen der Sozialversicherungsanstalten nehmen die Arbeitsgerichte im Verfahren nach § 766 ZPO die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts wahr. 2. Das Klavier eines Friedhofssängers ist kein zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlicher Gegenstand im Sinne von § 811 Ziff. 5 ZPO. LArbG Dresden, Beschl. vom 26. Juli 1949 SV 28/49. Aus den Gründen: Wegen Beitragsrückständen zuzüglich. Säumniszuschlag und Vollstreckungskosten wurde bei dem Antragsteller, der als selbständig tätiger Friedhofssänger der Versicherungspflicht unterliegt, ein Klavier gepfändet. Hiergegen erhob er Widerspruch mit der Begründung, daß das Klavier zum unentbehrlichen 463;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, den ihnen von der Arbeiterklasse übertragenen Klassenauftrag unter allen Lagebedingungen zu erfüllen. Lenin, Gegen den Boykott, Werke, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin Honecker, Interview mit der Zeitschrift Lutherische Monatshefte Honecker, Interview für die Zeitschrift Stern, Mielks, Verantwortungsbewußt für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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