Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 455 (NJ DDR 1950, S. 455); Ausführungen als eine ganz real zu verstehende Kriegsankündigung aufgefaßt. Insbesondere diese letzte Form der Kriegshetze verstößt zugleich auch gegen den Art. Ill A III der Kontrollratsdirektive; sie ist ein böswillig erfundenes Gerücht, das den Frieden gefährdet. II. Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen ist von den Angeklagten in verschiedenen Formen begangen worden. Sie liegt einmal in der Verbreitung des „Wachtturms“ Nr. 7 vom Jahre 1950 . und der sog. Petition. Sie ist jedoch ebenfalls begangen in der Abhaltung der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik von den Volkswahlen am 15. Oktober 1950. Hier berufen sich die Angeklagten genau wie bei Begehung der Kriegshetze darauf, daß sie nur ihre persönliche Meinung geäußert hätten. Hier gilt das bezüglich der Kriegshetze Gesagte entsprechend. Bei der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten stellt sich als eine ganz besonders hartnäckige und gefährliche Form der Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen die Gesamtheit und Vielheit der Handlungen dar, die in der Anklage unter dem Sammelbegriff „Vorbereitung der Illegalität“ zu-sammemgefaßt sind. Sie enthalten nicht nur die Aufforderung, Anordnungen der Staatsgewalt also der höchsten demokratischen Einrichtung im Sinne des Art. 6 nicht zu beachten, sondern fordern darüber hinaus auf, aktiv Maßnahmen der verschiedensten Art zu treffen, um die Durchsetzung staatlicher Anordnungen zu durchkreuzen und unmöglich zu machen, Maßnahmen, die zum Teil auch schon verwirklicht worden waren; dieser Komplex von Handlungen stellt eine besonders gefährliche Begehungsform des Tatbestandes des Art. 6 dar Das Tatbestandsmerkmal des Völkerhasses kommt im besonderen in der Verbreitung der hetzerischen Artikel der Jahrbücher zum Ausdruck. Auch diese Handlungen stellen zugleich einen Verstoß gegen den Art. Ill A III der Kontrollratsdirektive 38 dar, das tendenziöse Erfinden von friedensgefährdenden Gerüchten. Die Angeklagten haben alle vorsätzlich gehandelt; sie haben in Kenntnis der einzelnen Tatbestandsmerkmale das ihnen vorgeworfene Verbrechen begangen und haben den eingetretenen Erfolg auch gewollt. Dies gilt auch in vollem Umfange für die durch Spionagehandlungen begangene Kriegshetze. Alle Angeklagten wußten, daß wichtige Meldungen nach Brooklyn weiter-gegeben werden. Das Geständnis des Angeklagten B., er habe bei den verlangten Berichten gewußt, daß es sich um politische Eerichte handelt, und er habe gewußt, daß Berichte politischen Inhalts nach Brooklyn weitergegeben werden, läßt zwingend auch auf das Bewußtsein der anderen Angeklagten schließen, die entweder ihrer Funktion nach über ihm standen, oder aber in ihrer Rolle innerhalb der „Zeugen Jehovas“ ihm gleichzustellen waren. Die Erkenntnis, daß die amerikanische Organisation dazu dienen sollte, die Deutsche Demokratische Republik zu untergraben, bestand bei Vornahme ihrer Handlungen, da ihnen das Hetzerische der ganzen Propaganda und der besondere Charakter der Weisungen und „Empfehlungen“ nicht entgangen ist. Neben seiner Bedeutung als Ausführungshandlung der Boykotthetze kommt der Vorbereitung der Illegalität durch alle Angeklagten aber auch noch die besondere Bedeutung zu, daß sie darauf schließen läßt, daß sie sich alle bewußt waren, daß ihr Treiben innerhalb ihrer Organisation gegen den Bestand unseres Staates gerichtet war und deshalb zu einem Verbot der Organisation im allgemeinen * und einer Strafverfolgung gegen sie führen mußte. Es ist ihr „schlechtes Gewissen“, das Bewußtsein des Rechtswidrigen ihres Tuns, das durch diese Vorbereitung der Illegalität bewiesen wird. Die Anklage ist damit in vollem Umfange bestätigt Worden. Die Weisungen der theokratiischen „Regierung“, die von der Brooklyner Leitung kamen, brachten die Angeklagten zu den festgestellten Betätigungen von Spionage, Boykotthetze und Kriegshetze als Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und den Art. Ill A III der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats. VII Die Verfassung legt in Art. 41 volle Glaubens- und Religionsfreiheit fest und schützt die ungestörte Religionsausübung. Sie legt aber ebenso feist, daß Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, religiöse Handlungen und der Religionsunterricht nicht für verfassungswidrige Zwecke mißbraucht werden dürfen. Das, was die Angeklagten getan haben und wofür sie bestraft werden, hat mit Religionsausübung nichts zu tun. Deshalb hat das Gericht auch während der Hauptverhandlung alle Erörterung religiöser Fragen abgelehnt. Die Angeklagten haben keine Glaubensgrundsätze bekannt und verbreitet, wenn sie gegen den Frieden und die Bemühungen des Volkes, den Frieden zu erhalten, und gegen die Demokratie agitierten. Es ist nicht Religionsbetätigung, wenn sie gegen die Freiheit des Volkes auftraten und damit gegen die friedfertige Politik Deutschlands, die eine Grundlinie unserer Verfassung bildet, und gegen das Wohl und die Freiheit des Volkes, die oberstes Prinzip der Verfassung sind, verstießen. Es ist nicht Religionsausübung, wenn die Angeklagten Spionage trieben, Gebietskarten mit politisch, und militärisch wichtigen Punkten und sonstige Zeichnungen über strategisch wichtige Objekte herstellten oder beschafften. Daß die hier Angeklagten als Anhänger einer religiösen Sekte auftraten, ändert nichts an dem Inhalt ihrer Tätigkeit; auf den Inhalt der Tätigkeit kommt es aber an. Insoweit die Angeklagten sich in ihrem Auftreten religiöser Ausdrucksweise bedienten, sich im übrigen wahllos auf die Bibel beriefen, waren dies Tarnungen, wie dies am besten aus der bei dem Angeklagten A. Vorgefundenen, den kommenden Krieg darstellenden Rededisposition hervorgeht. Es war dies ebensowenig Religionsausübung, wie die in einem anderen demokratischen Lande, der Polnischen Volksrepublik, festgestellte Betätigung der „Zeugen Jehovas“, die dort ebenfalls das Land bereisten und alle möglichen wirtschaftlichen, politischen und militärischen Angaben sammelten, die sie dann nach Amerika weiterleiteten. Dem Gericht ist aus diesbezüglichen Veröffentlichungen der polnischen Behörden bekannt, daß in Polen in Lokalen der Sekte und in den Wohnungen ihrer Mitglieder ähnlich wie hier zahlreiche Landkarten mit eingezeichneten Rüstungs- und Industrieobjekten, Eisenbahnknotenpunkten und Kraftwerken entdeckt wurden; daß die Spionage treibenden Mitglieder der Sekte „Gottesbriefe“ verbreiteten, in denen ein baldiger Krieg prophezeit wurde, Verletzung der Arbeitsdisziplin empfohlen und gegen den Stockholmer Appell Propaganda betrieben wurde. Auch in Polen wurde festgestellt, daß all dies von der Brooklyner Zentrale aus geleitet wurde. VIII Die Angeklagten berufen sich darauf, nach Weisungen ihrer theokratischen „Regierung“ gehandelt zu haben. Dies beweist, daß die „Zeugen Jehovas“ einen Staat im Staate bilden wollen und daß sie die Gesetze und die Ordnung unseres Staates nicht für sich als verbindlich anerkennen. Sie stellen, wie vor allem die Beispiele der Zeugin Th., des Zeugen M., aber auch der Angeklagten W. und Z. zeigen, eine Gefahr für unsere Jugend dar, die durch die Irrlehren dieser Organisation von der Teilnahme an unserem Aufbau abgehalten werden soll. Alle Angeklagten sind darauf ausgegangen, im Falle eines Verbotes der Sekte deren Tätigkeit illegal fortzusetzen und haben daher eine besondere Hartnäckigkeit ihrer Gesinnung gezeigt. Bei der Bemessung der Strafen aller Angeklagten muß daher gelten: Die ihnen gegenüber ausgesprochenen Strafen müssen alle die, die etwa den „Zeugen Jehovas“ und ihren Auftraggebern noch folgen wollen, eindringlich warnen und zwar sowohl die, die ihnen bereits gefolgt sind, wie auch die, die einem etwa versuchten illegalen Treiben ausgesetzt sein sollten. Der Fanatismus und die Hartnäckigkeit im Festhalten an den Weisungen 455;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 455 (NJ DDR 1950, S. 455) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 455 (NJ DDR 1950, S. 455)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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