Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 449

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 449 (NJ DDR 1950, S. 449); Der Beschuldigte hätte verhaltet und ein Treuhänder eingesetzt werden müssen. Stattdessen wurde B. am 5. Dezember 1949 zur Kreisverwaltung geladen und dort vernommen. Erst am 10. Dezember 1949 ging der Antrag auf gerichtliche Strafverfolgung bei der Amtsanwaltschaft ein. Aber auch bei der Amtsanwaltschaft wurde der Angelegenheit keine Bedeutung beigemessen. Der Vorgang wurde lediglich an die Volkspolizei zur weiteren Ermittlung weitergegeben, die zwar am 14. Dezember 1949 den Schlußbericht fertigte, ihn aber erst am 19. Januar 1950 an den Rat des Kreises übermittelte. Am 11. April 1950, also drei Monate später, wird dann Anklage erhoben. Die Sache ist also drei Monate lang unbearbeitet geblieben. Was ist versäumt worden? Die offenbare Sabotageabsicht, die bei dem Täter vorlag, hat der Amtsanwalt nicht gesehen. Er hat zwar wegen Wirtschaftsverbrechens gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStrVO angeklagt. Er hat es aber unterlassen, zugleich Haftbefehl und Vermögensbeschlagnahme zu beantragen, was in einem derartigen Fall nötig gewesen wäre. Dieses Versäumnis wurde auch von dem Richter, der am 20. April 1950 in den Besitz der Anklageschrift kam, nicht bemerkt, auch nicht am 3. Mai 1950, als er die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten ver-anlaßte, und auch nicht am 15. Juni 1950, als er den Er-öffnungsbeschluß erließ. Der Angeklagte, der sich nach Erhalt der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses ein ungefähres Bild über die Strafe machen konnte, die ihn erwartete, wurde einen Tag vor der Hauptverhandlung, am 13. Juli 1950, flüchtig. Nun hat es bei dem Amtsanwalt gedämmert, denn jetzt beantragte er Haftbefehl und Vermögensbeschlagnahme. Im September wurde dann das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt. Das Urteil lautete auf 1 Jahr Zuchthaus und Vermögenseinziehung. Wäre dieses, im Ergebnis richtige Urteil, in Anwesenheit des Angeklagten ergangen, so hätten die Justizbehörden in Prenzlau ein besseres Beispiel dafür gegeben, wie die demokratische Justiz schnell und hart zuschlagen muß, um den Feinden des Volkes ■ihr übles Handwerk zu legen. Ministerium der Justiz Pressereferat Zur Grunderwerbssteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung I Zu der in der NJ 1950 S. 347 von Krause vorgeschlagenen Änderung hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage der Grunderwerbssteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Eigentumsumschreibung infolge Erbfalls ist zu sagen, daß das von ihm angewandte Verfahren nicht unbekannt ist. Eine derartige Regelung ist bereits durch den Erlaß vom 2. Dezember 1944 (Reichssteuerblatt 1944 S. 737) getroffen worden. Dieser Erlaß hatte, wie aus seinem Inhalt hervorgeht, nur für die Dauer des Krieges Geltung. Nach Kriegsende wurde die Frage nach der Erforderlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung aber erneut aufgeworfen. Nach § 9 der DurchfVO zum Grunderwerbssteuergesetz darf die Eintragung des Erwerbers eines Grundstücks in das Grundbuch erst erfolgen, wenn dem Grundbuchamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt wird. Das gleiche gilt für die Eintragung des Alleinerben des bisherigen Eigentümers als Erwerber in das Grundbuch (vgl. Brand-Schnitzler 6. Aufl. 1936 § 11 S. 23). Krause betont m. E. mit Recht, daß die Vorlage der Bescheinigung bei dem Eigentumserwerb kraft Gesetzes nicht erforderlich sei. Der Erbe wird in jedem Falle zur Zahlung der Steuer herangezogen. Das zuständige Erbschaftssteueramt erhält von jedem Umschreibungsantrag eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift und eine Ver- äußerungsanzeige übersandt, so daß das Finanzamt von jeder Umschreibung dieser Art Kenntnis erhält. Im Abschnitt I des Erlasses vom 2. Dezember 1944 war für die Dauer des Krieges aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angeordnet worden, daß von der Vorlegung der Unbedenklichkeitsbescheinigung unter den in diesem Erlaß bezeichneten Voraussetzungen dann abgesehen werden konnte, wenn es sich um die Umschreibung auf den Erben handelte. Es durfte jedoch keine Auflassung stattgefunden haben, vielmehr mußte die Grundbucheintragung lediglich berichtigenden Charakter tragen. Der Finanzminister des Landes Sachsen-Anhalt hat durch Erlaß vom 20. Februar 1948, der durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Halle (Saale) vom 20. August 1948 allen Gerichten des Landes Sachsen-Anhalt mitgeteilt worden ist, erklärt, daß keine Bedenken dagegen bestehen, auch weiterhin entsprechend dem Abschnitt I des Erlasses vom 2. Dezember 1944 von der Beibringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abzusehen. Jedoch kann nicht mehr auf die gern. § 2 Abs. 1 Nr. 2 DurchfVO zum Grunderwerbssteuergesetz von den Behörden, „Beamten“ und Notaren zu erstattenden Anzeigen, sowie auf die gern. § 5 Abs. 2 erforderlichen Mitteilungen der Grunderwerbssteuerämter verzichtet werden. Dieses Verfahren ist seit der Kenntnis der Rundverfügung des OLGPräsidenten in Halle von den Gerichten durchgeführt worden, und es hat sich gezeigt, daß Beanstandungen nicht zu erheben waren. Es ist auch nicht zu verkennen, daß, wie auch Krause ausführt, eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens erzielt worden ist. Es würde vielmehr genügen, für die gesamte Deutsche Demokratische Republik einheitlich anzuordnen, den Abschnitt I des Erlasses vom 2. Dezember 1944 weiterhin anzuwenden. Rechtspflegeranwärter Walter Gräuel, Bernburg II Der in NJ 1950 S. 347 von der Redaktion zur Diskussion gestellte Vorschlag des Grundbuchamtes in Potsdam auf Wegfall der Grunderwerbssteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Eigentumsumschreibung infolge Erbfalls ist hier nicht mehr diskutabel, da nach dem Erlaß vom 2. Dezember 1944 (Reichssteuerblatt 1944 S. 737) die Beibringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung in derartigen Fällen weggefallen ist. Im Einvernehmen mit dem Finanzamt Dresden ist seit dem 8. Mai 1945 dieser Erlaß in Ermangelung neuer Vorschriften weiter angewendet worden und hat sich bisher in der Praxis bestens bewährt. Rechtspflegeranwärter Gerhard T h i e m e , Dresden Die probeweise Strafaussetzung bei Jugendlichen Ein Staat, der eine seiner vornehmsten Aufgaben in der Förderung der Jugend seines Volkes sieht, wird dem Jugendstrafrecht seine besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. Bei seiner Ausgestaltung wird der Gesetzgeber zu bedenken haben, daß Jugendliche keine „kleinen Erwachsenen“ sind, sondern junge Menschen, die im allgemeinen dem Bemühen um charakterliche Bildung weit zugänglicher als Erwachsene sind. Noch mehr als im Erwachsenen-Strafrecht ist deshalb im Jugendstrafrecht die Erziehung und Besserung des Straffälligen der Strafzweck. Es ist kein Zweifel, daß das Jugendgerichtsgesetz in seiner heute gültigen Fassung weitgehend von dieser Erkenntnis getragen wird. Wenn nun § 58 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) den Gegenstand der vorliegenden Betrachtung bildet, so deshalb, weil m. E. seine Vorschriften mit einem wahrhaft fortschrittlichen Jugendstrafrecht unvereinbar sind. Dadurch, daß § 58 Abs. 1 S. 1 JGG vorschreibt: „Der Vollstreckungsleiter kann eine Jugendgefängnisstrafe auf Probe aussetzen, wenn der Verurteilte einen wesentlichen Teil, mindestens ein Drittel der Strafe, verbüßt hat und eine weitere Strafverbüßung nicht erforderlich ist“, wird die Verwirklichung des erstrebten Zwecks oft illusorisch. Im Rahmen des Erwachsenen-Strafrechtes hat der Gesetzgeber der Erwägung, daß kurzfristige 449;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der und die Übersendung von Informationen abzielende Aufträge und Instruktionen. Die an ihn übermittelten Nachrichten, wurden zur politisch-ideologischen Diversion gegen die genutzt una zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Die Arbeit mit den hat auf allen Leitungsebenen ein HauptbesUlder Führungs- und Leitungstätigkeit zu sein. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung, vor allem hinsichtlich ihrer Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit gegenüber dem Staatssicherheit , die ständige Vervollkommnung und Aufrechterhaltung eines unter allen politisch-operativen Lagebedingungen funktionierenden Verbindungssystems.

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