Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 433

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 433 (NJ DDR 1950, S. 433); durch die Höhe der Gebühren begünstigten Tendenz der Konzentrierung von Patenten in der Hand kapitalkräftiger Unternehmungen, wobei sowohl die Unfähigkeit des Erfinders, die erheblichen Kosten, die vor der Erteilung des Patents entstehen, sowie seine Unfähigkeit, die jährlich erhöhten Jahresgebühren zu zahlen, Zusammenwirken, um ihn zu zwingen, die Erfindung entweder von vornherein Kapitalisten zu überlassen oder sie im Laufe der Patentdauer zu veräußern. Die Kenntnis der Funktion der Patentgebühren macht ihre Behandlung im neuen Gesetz verständlich. Daß hinsichtlich des Ausschließungspatents keine grundsätzliche Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand eintritt, leuchtet ein, zumal die Gefahr der Ausbeutung des mittellosen Erfinders durch da® Monopolkapital ja nicht mehr besteht. Aber auch beim Wirtschaftspatent, das ja auch dem privaten Erfinder olfensteht, haben die Gebühren noch die Funktion der Ausscheidung wertloser Patente zu erfüllen, können also nicht gänzlich fallengelassen werden. Jedoch ist auch in diesem Zusammenhänge ein besonderer Anreiz für die Bevorzugung des Wirt-schaftspatents eingebaut: Das Gesetz sagt ('§ 40 Abs. 1), daß die Gebühren für Wirtschaftspatente niedriger sind als die für Ausschließungspatente. Die einschlägigen Durchführungsverordnungen sind noch nicht erlassen, jedenfalls aber steht eine sehr wesentliche Ermäßigung schon jetzt fest, abgesehen davon, daß Stundung und Erlaß der eigentlichen Anmelde-und Patentgebühren nur beim Wirtschaftspatent zulässig sind (§ 40 Abs. 2). 'ib V Abschließend einige Bemerkungen zum Verfahren, und zwar insbesondere im Hinblick auf die der ordentlichen Gerichtsbarkeit dabei zufallende Aufgabe. Wenn man sich über das Verfahren in Patentsachen klar werden will, so muß man zunächst den folgernden auch schon bisher bestehenden Unterschied festhalten. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen von Verfahren, nämlich einmal das Verfahren, das mit der Patenterteilung in direktem Zusammenhang steht, d. h. also das Verfahren über Streitigkeiten, die sich etwa an die Frage knüpfen, ob ein Patent überhaupt erteilt werden oder ob es nachträglich berichtigt werden soll. Dieses Verfahren spielt sich grundsätzlich innerhalb der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit des Patentamts selbst ab, und zwar in zwei Instanzen (§§ 23 33). Die andere Gruppe ist das Verfahren über Streitigkeiten, die das Vorhandensein des Patents voraussetzen und in irgendeiner Form eben darauf basieren, daß ein Patent vorhanden ist. Die Mehrzahl der Streitigkeiten dieser Art haben erfahrungsgemäß Ansprüche zum Gegenstände, die der Patentinhaber gegen Patentverletzer geltend macht (vgl. § 55). Dieses Verfahren spielt sich ausschließlich in der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit ab (§§ 55 62), und zwar in I. Instanz vor dem Patentgericht, welches lediglich deshalb, weil eine Zusammenfassung aller Patentsachen dieser Art bei einem Gericht für einen größeren Bereich, sei es ein Land, sei es die ganze Republik, aus verschiedenen Gründen zweckmäßig ist, wie schon bisher aus den übrigen ordentlichen Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit herausgehoben wird. Als Patentgericht kommt die mit sachverständigen Beisitzern besetzte Zivilkammer eines oder mehrerer Landgerichte in Frage (vgl. dazu § 59 Abs. 2). Die II. Instanz in diesem Verfahren nun ist das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik, wobei ein Mindeststreitwert von 2000, DM die Voraussetzung für die Anrufung der II. Instanz bildet. Das Verfahren ist ein reines Berufungsverfahren mit der Möglichkeit, unter den gewöhnlichen Voraussetzungen neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Daß diese Sachen in II. Instanz gleich vor das Oberste Gericht gebracht werden, findet seine Rechtfertigung darin, daß es sich hier im allgemeinen um Sachen von höchster wirtschaftlicher Bedeutung handelt, daß es aber außerdem auf kaum einem anderen Gebiete so notwendig ist, wie hier, von vornherein eine einheitliche Rechtsprechung zu besitzen. In Patentsachen wird also das Oberste Gericht erstmals auch in Zivilsachen als Tatsacheninstanz innerhalb eines ordentlichen Verfahrens tätig werden6 *). Hervorzuheben ist, daß weder hier noch vor dem Patentgericht Anwaltszwang besteht (§ 59 Abs. 3). Das Gesetz nennt außer den schon erwähnten Streitigkeiten wegen Verletzung eines Patents (§ 55) ausdrücklich noch zwei Fälle, in denen das Patentgericht, in II. Instanz also das Oberste Gericht, zuständig ist; einmal Klagen, in denen der wirklich Berechtigte die Umschreibung des Patents auf seinen Namen verlangt, wenn das Patent einem Nichtberechtigten erteilt worden ist (§ 6 Abs. 2), ferner Klagen, bei denen über die Höhe der Vergütung für ein Wirtschaftspatent oder die Entschädigung für eine Zwangslizenz gestritten wird C§ 12 Abs. 1, § 50 Abs. 4). Daneben findet sich in § 59 die Generalklausel, die alle Ansprüche aus einem der im Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse umschließt; ein solches Rechtsverhältnis ist z. B. der in § 65 behandelte Fall, in dem jemand, der sich eines Patents berühmt, auf Auskunft darüber verklagt werden kann, auf welches Patent sich die Berühmung stützt. Zwischen den beiden erwähnten Gruppen von Verfahren, von denen für die eine ausschließlich das Patentamt, für die andere ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind, steht als ein besonderer Fall das Verfahren wegen Nichtigerklärung von Patenten. In diesem Falle kennt das Patentrecht von jeher eine interessante Kombination von Verwaltungsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit. Die Nichtigkeitsklage, deren Voraussetzungen sich aus § 11 des Gesetzes ergeben, wird in I. Instanz von der Spruchstelle für Nichtigerklärungen des Patentamtes, in II. Instanz aber vom Obersten Gericht behandelt 0§§ 34 38). Diese Zwiespältigkeit des Verfahrens entspricht der Zwiespältigkeit des Anspruchs selbst, der Elemente von jeder der beiden geschilderten Anspruchsgruppen in sich vereint. Auf der einen Seite setzt die Nichtigerklärung ein fertiges Patent voraus, da nur rechtskräftig erteilte Patente für nichtig erklärt werden können insofern ist es einer der Ansprüche, die vor die ordentliche Gerichtsbarkeit gehören. Auf der anderen Seite macht sie geltend, daß die für die Patenterteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht Vorgelegen haben und das Patent daher nicht hätte erteilt werden dürfen und insofern ist es einer der Ansprüche, die vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Patentamts gehören. Diese Eigenart des Anspruchs rechtfertigt den ungewohnten Instanzenzug; daneben hat aber bei der Heranziehung des Obersten Gerichts als II. Instanz auch die große wirtschaftliche Bedeutung der Klage eine Rolle gespielt die Erwägung, daß im Gegensatz zum Falle der Beschwerde gegen die noch nicht rechtskräftige Erteilung eines Patents im Falle der an keine Frist gebundenen Nichtigkeitsklage u. U. bedeutende Mittel auf dem Spiele stehen, die der beklagte Patentinhaber bereits in die Produktion des patentierten Gegenstandes investiert haben mag. Infolgedessen mußte gerade dieses Verfahren mit der größtmöglichen Rechtsgarantie versehen, d. h. das Oberste Gericht als letzte Instanz für zuständig erklärt werden. Nachdem in den Jahren seit 1945 die staatliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentrechts abgesehen von der Entgegennahme von Patentanmeldungen durch das Büro für Erfindungswesen infolge des Fehlens der zuständigen Instanzen völlig lahmgelegen hat, ist der Erlaß des neuen Patentgesetzes und die Errichtung eines Patentamts für die Deutsche Demokratische Republik ein charakteristischer Beweis für den wirtschaftlichen Aufschwung unserer Republik, und es ist kein Zufall, daß der Gesetzgeber gerade in der gegenwärtigen, durch das Anlaufen des Fünfjahrplans gekennzeichneten Periode die Zeit für gekommen hielt, um diese bedeutsamen Maßnahmen zu treffen. Auch auf den übrigen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes werden die notwendigen Reformarbeiten wohl nicht mehr lange auf sich warten lassen. 6) Vgl. dazu § 6 Abs. 2 des Ges. über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Dezember 1949 (GBl. S. 111). 433;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 433 (NJ DDR 1950, S. 433) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 433 (NJ DDR 1950, S. 433)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie bearbeiteten Er-mittiungsverf ahren optimal zu unterstützen, das heißt, die Prinzipien der Konspiration und Geheimhaltung in der operativen Arbeit sowie der Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und.

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