Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 412

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 412 (NJ DDR 1950, S. 412); firma ist, wäre eine Bestimmung hierüber in der genannten Verordnung überflüssig, wollte man sie in der von der Beklagten vertretenen Weise auslegen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Bestimmung über die Erfüllungsorte in der Weise treffen wollte, daß er hinsichtlich des Erfüllungsortes für die Warenlieferung dies im Gesetz niederlegt und für die Zahlungsverpflichtung im Gesetz nichts darüber sagt. Den Ausführungen der Beklagten kann somit nicht beigetreten werden. Als Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten muß vielmehr der Sitz der Klägerin angesehen werden, wodurch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet wird. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit war somit als unbegründet zu verwerfen. (Mitgeteilt von Wolf. Dierschke, Leipzig) § 100 ZPO. Zur Kostenentscheidung eines gegen einen von mehreren Beklagten ergehenden Anerkenntnisurteils. OLG Halle, Urt. vom 11. August 1950 1 U 340/49. Aus den Gründen: Da die drei Beklagten als Gesamtschuldner der Klageforderung auch hinsichtlich der Prozeßkosten gemäß § 100 Abs. 4 ZPO als Gesamtschuldner haften, so hätte in dem Anerkenntnisurteil der Beklagte zu 2) zur Tragung sämtlicher Kosten und nicht bloß von einem Drittel derselben verurteilt werden müssen, oder die Kostenentscheidung hätte dem Schlußurteil Vorbehalten werden müssen, wenn Unklarheiten in der Kostenverpflichtung bei Fortsetzung des Rechtsstreits bezüglich der anderen Beklagten zu befürchten waren (Jonas, § 91 ZPO Anm. IV 3; Baumbach, § 91 ZPO Anm. 2 A). Da noch nicht zu übersehen ist, wann und ob überhaupt ein Urteil gegen die beiden Mitbeklagten ergehen wird, erscheint es angebracht, über die Prozeßkosten bis zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bezüglich des Beklagten zu 2) sofort zu entscheiden. §§ 271 Abs. 3, 495a, 496 Abs. 3 S. 3, 500a Abs. 2 ZPO; § 77 GKG. Eine Verpflichtung des Antragstellers, dem Antragsgegner bei Rücknahme des Güteantrages die im Güteverfahren entstandenen Kosten zu erstatten, besteht nicht. AG Eisfeld, Beschl. vom 1. September 1950 C 101/50. Aus den Gründen: Der Antragsteller hatte einen als Klage bezeichneten Güteantrag vor Eintritt in das Streitverfahren zurückgenommen. Die Antragsgegner hatten beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dieser Antrag ist nicht begründet. Nach § 495a ZPO muß der Erhebung der Klage, abgesehen von den in Ziffer 1 5 dieser Vorschrift auf-geführten Fällen, vor dem Amtsgericht ein Güteverfahren vorangehen. Der als Klage bezeichnete Antrag des Antragstellers ist demzufolge als Güteantrag aufzufassen (§ 500a Abs. 2 ZPO). Einen Güteantrag kann der Antragsteller jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber dem Antragsgegner oder dem Gericht zurücknehmen. Ein zurückgenommener Güteantrag gilt als nicht gestellt (§ 496 Abs. 3 S. 3 ZPO). Eine Verpflichtung des Antragstellers, in diesem Falle den An-tragsgegnem die in diesem Güteverfahren entstandenen Kosten zu erstatten, besteht nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 271 Abs. 3 ZPO ist nicht möglich. Dieses ergibt einmal die von der Bestimmung des § 496 Abs. 3 S. 3 ZPO abweichende Fassung. Außerdem ist in einem auf außergerichtlichen Ausgleich gerichteten Güteverfahren für eine Verurteilung kein Raum. Ein Übergang in das Streitverfahren lediglich wegen der Kosten scheitert daran, daß nach Rücknahme des Güteantrags ein der Überleitung in das Streitverfahren fähiges Verfahren überhaupt nicht vorhanden ist, denn gemäß § 496 Abs. 3 S. 3 ZPO gilt ein zurückgenommener Güteantrag als nicht gestellt (so auch Stein-Jonas zu § 494e ZPO Anm. II 3 und die dort angegebenen Entscheidungen). Baumbach vertritt zwar in seinem Kommentar (zu § 499e 2 B ZPO) einen anderen Standpunkt. Er gibt zu, daß ein Kostentitel für den Gegner sich streng genommen nicht schaffen läßt. Einen Eintritt in das Streitverfahren nur wegen der Kosten des Verfahrens hält er für eine prozeßrechtliche Unmöglichkeit. Um aber zu verhindern, daß ein Quengler ungestraft andere auf ihre Kosten vor Gericht ziehen darf, müßte man den allgemeinen Grundsatz der ZPO anwenden, daß, wer ein Verfahren in Gang setzt, bei Rücknahme die Kosten trägt, und demzufolge bei Rücknahme des Güteantrages dem Antragsteller durch Beschluß die Kosten des Verfahrens auferlegen. Das Zurückgehen auf diesen allgemeinen Grundsatz der ZPO würde jedoch nur dann gerechtfertigt sein, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlen würde. Da aber in § 496 Abs. 3 S. 3 ZPO gesagt ist, daß ein zurückgenommener Güteantrag als nicht gestellt gilt, er also kraft ausdrücklicher Vorschrift als ein Nullum anzusehen ist, kann hier der allgemeine Grundsatz der ZPO nicht angewendet werden. Der von Baumbach für seine Ansicht angegebene Grund, ein Quengler könne ungestraft andere auf ihre Kosten vor Gericht ziehen, wenn er bei Rücknahme des Güteantrags nicht verpflichtet sei, die Kosten des Gegners zu tragen, greift nicht durch. Denn auch bei Zurücknahme des Güteantrags ist der Antragsteller zur Zahlung der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) gern. § 77 GKG verpflichtet. Er wird sich daher hüten, mutwillige Verfahren in Gang zu bringen. Im übrigen pflegen erfahrungsgemäß Quengler ihren Güteantrag nicht zurückzunehmen. Diese pflegen vielmehr im allgemeinen ihre Prozesse mit größter Erbitterung bis zum Urteil durchzuführen. Eine Zurücknahme des Güteantrags pflegt vielmehr nur durch einsichtige Prozeßparteien zu erfolgen. Es ist daher nicht notwendig, diesen „im Wege einer prozeßrechtlichen Unmöglichkeit“ die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. §§ 766, 767 ZPO. Über den Einfluß einer Mietzinsfestsetzung durch die Preisbehörde auf die Vollstreckung eines vorher ergangenen Zivilurteils. AG Leipzig, Beschl. vom 12. August 1950 89 M 551/50. Aus den Gründen: Die Schuldnerin hat in dem der Gläubigerin gehörigen Grundstück mietweise eine Wohnung inne. Als Mietzins ist von den Parteien ein Betrag von 30,50 DM monatlich vereinbart worden. Die Schuldnerin ist vom Monat August 1949 an mit den Mietzahlungen in Rückstand gekommen, worauf von der Gläubigerin Klage auf Zahlung erhoben worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Schuldnerin den Anspruch der Gläubigerin auf den eingeklagten Mietzins für die Monate August bis Dezember 1949, insgesamt also in Höhe von 152,50 DM nebst Zinsen in Höhe von 4°/o von 122 DM, anerkannt und ist dementsprechend durch Anerkenntnisurteil vom gleichen Tage verurteilt worden. Auf Grund dieses Anerkenntnisurteils hat die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Höhe von 152,50 DM laut Urteil, zuzüglich 23,18 DM laut Kostenfestsetzungs- beschluß, und 5,64 DM weiterer Kosten, also insgesamt 181,32 DM nebst 4°/o Zinsen seit dem 1. November 1949 von 122 DM erwirkt. Gegen diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat die Schuldnerin Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufzuheben. Zur Begründung ihres Antrages hat sie vorgetragen, daß der Mietzins vom Kreisrat am 29. Dezember 1949 auf monatlich 16,25 DM herabgesetzt worden sei, und zwar rückwirkend von ihrem Einzug in die Wohnung, dem 1. Januar 1949 ab. Ihre Schuld an Mietzins betrüge also für die Monate August bis Dezember 1949 lediglich 81,25 DM. Da aber von der Gläubigerin auf Grund 412;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Erfahrungen über die effektive Gestaltung der Arbeit mit den zusammengeführt und den selbst. Abteilungen übermittelt werden, die Erkenntnisse der selbst. Abteilungen vor allem auch die ideologische Klärung des Problems, daß Fernbeobachtungsanlagen vorrangig der Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Mitarbeiter der Linie und weiterer Personen gerichtet ist. Die Mitarbeiter müssen desweiteren fähig und in der Lage sein, zwischen feindlichen Handlungen, böswilligen Provokationen, negativen Handlungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Ordnung zur Verfahrensweise beim Einbehalten von Postsendungen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr mit nichtsozialistischen Staaten und Westberlin durch Staatssicherheit des Stellvertreters des Ministers.

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