Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 366 (NJ DDR 1950, S. 366); beiden Sachen die Klagen abzuweisen seien. Deshalb wird in dem Urteil vom 10. März 1950, in dem das Bergungsamt am 26. April 1949 die „Freigabe“ widerrufen hatte, ergänzend ausgeführt, daß das Bergungsamt durch einseitige Erklärung die durch die „Sylvester-Verordnung“ am 31. Dezember 1947 entstandene Rechtslage, nämlich die Eigentumsfiktion zugunsten der Beklagten, nachträglich nicht habe aus der Welt schaffen können. In keiner der drei Sachen hat das Kammergericht also die Frage, ob der Rechtsweg überhaupt zulässig war, geprüft. Dabei geht das Urteil vom 17. März 1950 zutreffend davon aus, daß die Freigabeerklärung einen Verwaltungsakt darstellte, während in den beiden anderen Urteilen die Frage, ob ein Verwaltungsakt oder ein privatrechtliches Rechtsgeschäft vorliege, mit K Unrecht dahingestellt bleibt, da es ja gerade von einer richtigen Entscheidung dieser Frage abhing, ob der Rechtsweg zulässig war oder nicht. Wenn der Magistrat von Berlin Bergungsamt die nach der Kapitulation verlassen dastehenden Kraftwagen erfaßte, diese, um den Verkehr wieder in Gang zu bringen, beschlagnahmte und sie geeigneten Personen zu Eigentum überließ, so handelte er dabei, wie das Urteil vom 17. März 1950 richtig erkannt hat, bewußt in Ausübung hoheitsrechtlicher Funktionen, d. h. er nahm Verwaltungsakte vor, ohne zu untersuchen, ob an den „freigegebenen“ Wagen, privatrechtlich gesehen, noch Eigentum bestand und wer etwa Eigentümer war. Daraus aber folgt, daß in allen drei Sachen der Rechtsweg unzulässig war. Die Kläger haben zwar ihre Klagen auf Privatrecht gestützt, das ist aber für die Frage, ob der Rechtsweg zulässig ist, nicht entscheidend. Maßgebend ist hierfür der materielle Inhalt des Streites der Parteien, der Gegenstand und die Art des Anspruches. Nach Gegenstand und Art des Anspruches handelt es sich in allen drei Fällen um einen Angriff auf ein von einer Verwaltungsstelle geregeltes öffentlich-rechtliches Verhältnis. Die Eingriffe in das private Eigentum der Kläger waren durch Maßnahmen einer Verwaltungsstelle des Bergungsamtes in Ausübung staatlicher Hoheitsfunktionen erfolgt. Die Klagen zielen darauf ab, diese öffentlich-rechtlichen Staatsakte auf ihre Rechtswirksamkeit nachzuprüfen und sie als angeblich rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung außer Kraft zu setzen. Eine solche Prüfung und Entscheidung steht aber den ordentlichen Gerichten nicht zu. t Zutreffend hat dabei das Urteil vom 10. März 1950 erkannt, daß das Bergungsamt durch den späteren Widerruf der Freigabe die bestehende Rechtslage nicht einseitig aus der Welt schaffen konnte. Es muß dabei aber ohne Bedeutung sein, ob der Widerruf vor oder nach Erlaß der „Sylvester-Verordnung“ erfolgte, denn diese Verordnung hatte nur deklaratorische Bedeutung, insofern sie nur eine Klarstellung der Rechtslage, wie sie durch die Maßnahmen des Bergungsamtes entstanden war, bezweckte. Das Kammergericht hätte sich also überhaupt nicht mit der Frage befassen sollen, ob und wann das Bergungsamt die „Freigaben“ später widerrufen hatte, da durch einen solchen Widerruf die aus dem Wesen der Klagen herzuleitende Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht beeinflußt werden konnte. Möglicherweise hat sich das Kammergericht bei seiner Beurteilung der Rechtslage nicht ganz frei gehalten von einer Stellungnahme des West-Berliner Bergungsamtes in einem an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gerichteten Schreiben vom 4. November 1949, das sich bei den Akten 2 U 864/49 befindet, in dem es u. a. heißt: „Der Wagen ist dem Eigentümer, der sich ständig in Berlin befand, gestohlen worden. Da infolge des eigenartigen Verhaltens Ihres Mandanten die Sache nicht geklärt werden konnte, so mußte der Widerruf der Sicherstellung erfolgen. Dieser Widerruf war auch aus dem Grunde geboten, weil das Fahrzeug sich jetzt im Ostsektor befindet, wo auch der eingewiesene Z. seinen Wohnsitz hat. Verwaltungsgerichte bestehen weder im französischen noch im russischen Sektor. Der Widerruf der Sicherstellung erfolgte mit Wirkung ex nunc zu dem Zweck, dem Eigentümer die Rechtsv erf olgung vor den ordentlichen Gerichten zu ermöglichen. Diese haben nunmehr darüber zu entscheiden, ob Ihr Mandant auf Grund des Befehls der Alliierten Kommandantur vom 31. Dezember 1947 Eigentümer des Wagens geworden oder ob er zur Herausgabe verpflichtet ist“. Daß diese Ansicht des Verfassers dieses Schreibens nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt, ergeben die vorstehenden Darlegungen. Wäre die darin niedergelegte Rechtsauffassung den Urteilen zugrunde gelegt worden, so wären die Kläger ja ihrer wirklichen oder vermeintlichen Rechte nicht etwa verlustig gegangen. Sie hätten sie nur an der Stelle geltendmachen müssen, wohin die Verfolgung dieser Rechte ihrer Natur nach gehörte, nämlich vor den Verwaltungsinstanzen. Carl P a's chk e § 811 Ziff. 1 ZPO Sind Radiogeräte pfändbar? AG Chemnitz, Beschl. vom 22. März 1950 3 M 129/50 LG Chemnitz, Beschl. vom 5. April 1950 4 T 124/50 Die vom Schuldner gegen die Pfändung eines Radiogerätes eingelegte Erinnerung wurde vom AG Chemnitz zurückgewiesen aus den folgenden Gründen: Der Antragsteller gibt selbst zu, daß ein Radiogerät nur in gewissen Fällen als unentbehrlich anzusehen sei, nämlich, wenn der geistige oder staatspolitische Bedarf hierfür durchschlage. Dies trifft zweifellos bei gewissen Berufs- und Betätigungsarten zu man wird an Parlamentarier, im politischen oder kulturellen öffentlichen Leben stehende Personen, Schriftleiter usw. zu denken haben , ganz allgemein läßt sich aber nicht sagen, daß ein Radio eine dem persönlichen Gebrauch des Schuldners dienende Sache sei, deren er zu einer angemessenen bescheidenen Lebensführung bedarf. (§811 Ziff. 1 ZPO). Die notwendigen amtlichen Bekanntmachungen und politischen Nachrichten sind aus den Zeitungen zu ersehen, wichtige öffentliche Mitteilungen werden zudem durch Anschlag bekannt gemacht. Der Antragsteller gehört seinem Berufe und seiner Beschäftigung nach nicht zu den Personen, denen ein Radio als unentbehrlich zugebilligt werden kann. Zahlreiche Volksangehörige müssen sich ohne den zweifellos sehr erwünschten und förderlichen Besitz eines Radios behelfen; der Besitz eines solchen gehört eben nicht zu den Gegenständen, dessen jedermann zu einer angemessenen, bescheidenen Lebens- oder Haushaltführung im Sinne des erwähnten § 811 ZPO bedarf. Übrigens ist es bekannt genug, daß Radioapparate häufig nur vom Standpunkte der bloßen Unterhaltung und des Zeitvertreibes oder als Sachwerte und wertbeständige Tausch- oder Verkaufsobjekte eingeschätzt werden. Es liegen allerdings Entscheidungen vor, nach denen das Radio als ein unpfändbarer Gegenstand nach §811 ZPO anzusehen sei. Allein diese Entscheidungen stammen aus der Zeit der Hitlerherrschaft, die im Bewußtsein ihrer inneren Schwäche und Haltlosigkeit den Rundfunk zu einem reinen Propagandamittel ausbaute. Dergleichen Mittel lehnt die Deutsche Demokratische Republik ab, deren beste Propaganda ihr innerer Wert ist. Wie sehr die damals ergangenen Entscheidungen der jetzigen Anschauung widersprechen, ergeben Begründungen wie die in JW 34, 572, der Rundfunk solle das Sprachrohr des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda, also des bekannten Goebbels, sein oder die in JW 34, 997, das Radio sei „das wirksamste Verkündungsmittel des dritten Reiches“, es sei ein „überragendes Propaganda- und Kampfmittel“ für die Hitlerideologie. Das Amtsgericht Schöneberg erklärte sogar, nur bei Juden sei das Rundfunkgerät pfändbar, da diese außerhalb der deutschen Volksgemeinschaft ständen und „nicht als deutsche Staatsbürger zu gelten hätten. Den nicht jüdischen Deutschen aber müsse die Möglichkeit, von allen Reden des Führers und der Minister (man denke an einen Goebbels) Kenntnis zu nehmen“ geboten sein. Entscheidungen, die diesen Geist atmen, sind im demokratischen Staate unverwertbar. 366;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 366 (NJ DDR 1950, S. 366) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 366 (NJ DDR 1950, S. 366)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und aller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft gegen jegliche Angriffe der aggressiven Kräfte des Imperialismus und der Reaktion zu schützen, die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, Artikel Strafgesetzbuch und und gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Deutschen Demokratischen Republik sind: die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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