Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 365 (NJ DDR 1950, S. 365); I §§ 140, 2074, 2075 BGB; § 21 TestG. Umdeutung eines nichtigen Altenteilsvertrages in ein privatschriftliches Testament. Zur Erbeinsetzung unter Bedingungen. LG Berlin, Beschl. vom 30. Juli 1950 1 a T. 240/50. Aus den Gründen: Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, daß die Erklärung des Erblassers vom 22. März 1942 als Altenteilsvertrag gedacht, als solcher aber wegen Formmangels nichtig war. Dieser Vertrag kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 140 BGB in ein privatschriftliches Testament umgedeutet werden, dessen Formerfordemisse gern. § 21 TestG er erfüllt. Die weitere Voraussetzung, daß anzunehmen sein muß, der Erblasser hätte ein Testament gleichen Inhalts bei Kenntnis der Nichtigkeit des Altenteilvertrages errichtet, liegt ebenfalls vor. Der angefochtene Beschluß weist zutreffend darauf hin, daß schon aus dem Alter von 72 Jahren, in dem der Erblasser bei Niederschrift der streitigen Erklärung stand, eine besondere Ernsthaftigkeit seines Willens (hervorgeht, weil er mit seinem nahen Tode habe rechnen müssen und in der Tat zrwei Tage später verstorben sei. Hinzu kommt, daß der Erblasser über sein gesamtes Vermögen verfügt hat und daß er seine Verfügung bekräftigte mit dem Zusatz: „Was ich hierdurch bescheinige“, wodurch die Ernsthaftigkeit seines Willens zum Ausdruck gebracht worden ist. Dem Amtsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es ausgeführt hat, daß die Bedingungen, an die der Erblasser die Übergabe seiner Landwirtschaft knüpfte, der Umdeutung des § 140 BGB nicht entgegenstehe. Das Gesetz selbst ermöglicht in den §§ 2074, 2075 BGB Erbeinsetzung unter einer Bedingung, die u. U. noch zu Lebzeiten des Verfügenden eintreten kann. Daß die unverschuldete und ungewollte Nichterfüllung der Bedingung durch die Erben die Erbeinsetzung nicht in Fortfall bringen kann, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 2075 BGB. Danach müssen sich die Testamentserben nur entgegenhalten lassen, die Nichtbeachtung der ihnen gemachten Auflagen nämlich die Bewirkung der ausbedungenen Leistungen und Lieferungen habe in ihrer Willkür gelegen. Davon kann hier keine Rede sein, weil derErblasser bereits zwei Tage nach der Niederschrift der Erklärung verstorben ist. Endlich ist auch bedeutungslos, daß die Töchter des Erblassers nur als Vermächtnisnehmer genannt und seine damals noch lebende Ehefrau überhaupt nicht ausdrücklich bedacht, also auf den Pflichtteil gesetzt worden ist. Da mithin keine Gründe ersichtlich sind, die der Durchsetzung des Erblasserwillens, wie er in der Urkunde vom 22. März 1942 seinen klaren Ausdruck findet, entgegenstehen, war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 123 Kostenordnung zurückzuweisen. VO der Alliierten Kommandantur vom 31. Dezember 1947. Zur Anwendung der sogenannten „Sylvester-Verordnung“. KG Berlin, Urt. vom 17. März 1950 2/7. U. 1996/48. Aus den Gründen: Der den Gegenstand der Klage bildende Wagen war Eigentum der Klägerin und ist es auch geblieben. Die Klägerin hatte ihren Wagen in der Trumpf-Garage in der Ackerstraße 4 untergestellt. Der Wagen ist dann in den Besitz des Beklagten gelangt, und zwar auf Grund einer Freigabeerklärung durch Kauf über das Bergungsamt zum Taxpreis. Wenn auf Grund dieser Tatsachen das Landgericht die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 31. Dezember 1947 für anwendbar gehalten und daraufhin die Klage abgewiesen hat, so geht diese Entscheidung fehl. Zwar ist der genannten Anordnung, die eine endgültige Bereinigung der Eigentumsverhältnisse zum Ziele hat, rückwirkende Kraft beizumessen, wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat. Indessen kann die Anordnung vom 31. Dezember 1947 nicht zur Anwendung kommen, weil das Bergungsamt bereits am 21. Mai 1947, also vor Erlaß der Anordnung, in Anerkennung des Eigentumsanspruchs der Klägerin die am 14. August 1945' für den Beklagten durchgeführte Freigabe aufgehoben hat, so daß die grundlegende Voraussetzung, „käuflicher Erwerb des Kraftfahrzeugs vom Magistrat durch das Bergungsamt“, nicht gegeben ist. Die Aufhebung des Verwaltungsaktes ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht als zulässig zu erachten. Die im Urteil des Kammergerichts vom 13. Februar 1948 (JR 1948 S. 191) vertretene Auffassung, fußend auf die in der kurz zuvor veröffentlichten Sylvesteranordnung gebrauchten Ausdrücke „käuflich erworben haben“ und „erzielten Kaufpreises“, die Aufhebung der Freigabeerklärung sei rechtlich irrelevant, das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt Berlin und dem Erwerber unterliege der privatrechtlichen Rechtssphäre und abgeschlossene Verträge könnten nicht von einer Vertragspartei willkürlich aufgehoben werden, vermag der erkennende Senat nicht aufrecht zu erhalten. Die Freigabebescheinigungen stellen keine privatrechtlichen Kaufverträge zwischen Magistrat und Erwerber, sondern Verwaltungsakte dar, die, ähnlich wie Einweisungsverfügungen des Wohnungsamtes, von der Verwaltungsbehörde widerrufen werden können, wie dies auch in zahlreichen Fällen geschehen ist. So hat auch das Kammergericht in seiner späteren Entscheidung vom 11. September 1948 6. U. 1404/48 keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Widerrufes einer Freigabeerklärung zum Ausdruck gebracht. An der Wirksamkeit des Widerrufs der Freigabeerklärung ist hier nicht zu zweifeln, da der Widerruf vor Erlaß der Sylvesteranordnung erfolgt ist. Ist aber die Freigabebescheinigung wirksam zurückgenommen, so fehlt es an der Voraussetzung für die Anwendung der Anordnung vom 31. Dezember 1947. Der Herausgabeanspruch der Klägerin kann also unter Berufung auf die Sylvesteranordnung nicht verneint werden. Anmerkung: Das Urteil des Kammergerichts, das der ständigen Rechtsprechung des KG zu dieser Frage entspricht, kann nicht ohne Kritik hingenommen werden. In allen drei Fällen1) verlangen die Kläger, gestützt auf Eigentum (§ 985 BGB), die Herausgabe von Kraftfahrzeugen, die in Berlin nach der Kapitulation von dem Magistrat Bergungsamt geborgen und durch eine sog. „Freigabeerklärung“ Interessenten zu Eigentum und Besitz überlassen worden waren. In dem Urteil vom 17. März 1950 wird ausgeführt, daß die „Freigabeerklärung“ einen Verwaltungsakt darstellt. Das Urteil prüft aber nicht, welche Folgen sich hieraus für die Zulässigkeit des Rechtsweges ergeben, sondern gelangt zu einer Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Kraftwagens mit der sachlich-rechtlichen Begründung, daß der Kläger Eigentümer des Wagens geblieben sei, weil das Bergungsamt die „Freigabe“ am 30. Mai 1947 widerrufen habe, wobei die Anordnung der Alliierten Kommandanten von Berlin vom 31. Dezember 1947 (Sylvester-Verordnung) keine Anwendung finden könne, weil der Widerruf der Freigabe schon vorher erfolgt sei. Zu diesem Ergebnis kommt das Kammergericht, obwohl es in dem gleichen Urteil darlegt, daß dieser Verordnung rückwirkende Kraft beizumessen sei. In dem Urteil vom 3. März 1950 hatte der Beklagte den Kraftwagen, dessen Herausgabe die Klägerin verlangte, von einem Dritten erworben, dem das Bergungsamt den Kraftwagen durch eine Freigabebescheinigung vom 27. September 1945 zu Eigentum überlassen hatte. In dem Urteil vom 10. März 1950 hatte das Bergungsamt dem Beklagten selbst durch Freigabebescheinigung vom 23. Juli 1946 den Kraftwagen zu Eigentum überlassen. Beide Urteile führen aus, daß nicht darüber zu entscheiden sei, ob das Bergungsamt durch die „Freigabe“ und die damit verbundene Überlassung zu Eigentum einen Verwaltungsakt oder ein privatrechtliches Rechtsgeschäft vorgenommen habe. Das Gericht habe lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der „Sylvester-Verordnung“ vor-liegen. Diese Prüfung wird in beiden Urteilen sehr ausführlich vorgenommen mit dem Ergebnis, daß die „Freigaben“ berechtigt gewesen seien, weshalb in i) Vgl. das in NJ 195U S. 218 abgedruckte Urteil sowie das mit diesem im wesentlichen übereinstimmende und deshalb nicht veröffentlichte, aber in der Anmerkung mitbehandelte Urteil vom 3. März 1950 2.17. U. 1897/48. 365;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 365 (NJ DDR 1950, S. 365) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 365 (NJ DDR 1950, S. 365)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, auch sogenannte kleine oder unbedeutende Aufträge konsequent auf das operative Kernanliegen zuzuschneiden. Somit wird deutlich, daß die Einsicht der in die operative Zielstellung eine wichtige Voraussetzung für die nachfolgend genannten Aufgaben. Erkennen und Aufdecken aller konkreten Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zur Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen.

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