Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 362

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 362 (NJ DDR 1950, S. 362); §§ 266, 350, 351, 73 StGB. Zum Begriff der fortgesetzten Handlung. Der „öffentliche Treuhänder“ im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB. OLG Erfurt, Urt. vom 31. März 1950 3 Ss 65/50. Aus den Gründen: Vorweggenommen werden soll die zu Recht erhobene Rüge, daß das Landgericht in der gesamten Handlungsweise des Angeklagten keine fortgesetzte Handlung hätte sehen dürfen. Neben der Voraussetzung der Gleichartigkeit der gesamten objektiven Sachlage, die regelmäßig vorliegt, wenn derselbe Deliktstatbestand verwirklicht wird, wenn der Tathergang gleichartig ist und in gewissem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht und dasselbe Rechtsgut verletzt wird, ist für die Annahme einer fortgesetzten Handlung vor allem ein einheitlicher, von vornherein gefaßter Vorsatz in bezug auf die mehreren in Aussicht genommenen Akte strafbarer Tätigkeit erforderlich. Im vorliegenden Falle mangelt es sowohl am einheitlichen Tathergang als auch am einheitlichen Vorsatz. Beim Tathergang ist abzugrenzen zwischen: 1. dem strafbaren Verhalten des Angeklagten in bezug auf die G., 2. der Vergeudung staatlicher Gelder für die von ihm getätigten Anschaffungen zu Schwarzmarktpreisen einschließlich der Kompensationen und 3. der Verschaffung von Geldern zur eigenen Verfügung durch den Verkauf der Grenzsteine und den fingierten Ankauf von Grenzsteinen. Am einheitlichen Vorsatz mangelt es auf alle Fälle, soweit sich der Angeklagte durch sein Verhalten gegenüber der G. strafbar gemacht hat, und seinen übrigen Verfehlungen. Das Verhalten in bezug auf die G. und die Verfehlungen, die er sich persönlich hat zuschulden kommen lassen, können nicht von einem einheitlichen Vorsatz umfaßt sein. Aber auch hinsichtlich seiner eigenen Verfehlungen ist ein einheitlicher Vorsatz nicht anzunehmen, da diese, wenn sie auch dasselbe Rechtsgut verletzen, verschiedenen Charakter tragen. Als eine selbständige in sich fortgesetzte Handlung stellt sich die Vergeudung von Staatsgeldern dar, die der Angeklagte verwendet hat für die Anschaffung von Autoreifen, Benzin, Schnaps und Zigaretten, mag das letztere von ihm auch für betriebliche Zwecke kompensiert worden sein. Ein erneuter Vorsatz liegt wiederum vor hinsichtlich der Delikte, in denen sich der Angeklagte durch den unerlaubten Verkauf von Grenzsteinen und durch die Vorlage von fingierten Rechnungen über den vorgetäuschten Ankauf von Grenzsteinen Gelder verschafft und unterschlagen hat. Zweifelhaft ist allenfalls, ob die beiden letzteren Delikte von einem einheitlichen Vorsatz umfaßt sind. Da das angefochtene Urteil hinsichtlich aller Verfehlungen des Angeklagten eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, befaßt es sich nicht mit den für die rechtliche Würdigung in dieser Hinsicht erforderlichen Einzelumständen dieser Verfehlungen. In der neuen Verhandlung ist hier zu prüfen, ob der Verkauf der Grenzsteine und das Erschwindeln des Geldes für den vorgetäuschten Ankauf von Grenzsteinen in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang steht, der auf einen einheitlichen Vorsatz und damit auf eine fortgesetzte Handlung schließen läßt, wobei auch zu prüfen ist, ob der Angeklagte von sich aus den Verkauf der Grenzsteine betrieben hat oder ob der Käufer der Steine deswegen an ihn herangetreten ist. Das letztere ist aus dem Akteninhalt zu entnehmen, das Urteil läßt jedoch darüber eine Feststellung vermissen. Ist das Letztere richtig, so würde dieser Umstand dazu beitragen, auch diese beiden Delikte als selbständige Handlungen anzusehen. Der Rüge, daß das Verhalten des Angeklagten in bezug auf die Veruntreuungen der G. nicht nur den Tatbestand der Untreue, sondern auch den Tatbestand des § 357 StGB erfüllt, ist ebenfalls zuzustimmen. Nach § 357 StGB macht sich ein Amtsvorgesetzter strafbar, der eine strafbare Handlung seiner Untergebenen im Amte wissentlich geschehen läßt. Der Angeklagte hat, nachdem ihm die Unregelmäßigkeiten der G. bekannt geworden sind, zumindest damit rechnen müssen, daß diese auch weiterhin Veruntreuungen beging, wie es ja tatsächlich auch geschehen ist. Es wäre seine Pflicht gewesen, dies durch geeignete Maßnahmen (sofortige Entlassung, auf alle Fälle aber Entziehung der Geldabhebungsbefugnis) zu verhindern. Eine Kündigung am 15. Mai zum 30. Juni, wie sie der Angeklagte nach seinem Vorbringen in der Revisionsinstanz ausge- sprochen hat, und zudem noch ohne Entziehung der Geldabhebungsbefugnis, genügte keineswegs. In diesem Falle hatte ja die G. noch genügend Gelegenheit, ihre unsauberen Geschäfte weiter zu betreiben. Da der Angeklagte die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat, hat er die weiteren Unterschlagungen der G. zumindest in Kauf genommen. Bedingter Vorsatz ist zur Anwendung des § 357 StGB ausreichend. Der Angeklagte ist also in Tateinheit mit Untreue auch nach § 357 StGB unter Anwendung des Strafrahmens der §§ 350, 351 StGB, auf Grund deren die G. ver-urteüt worden ist, zu bestrafen. Auch die weitere Rüge, daß das Landgericht die den Tatbestand der Untreue erfüllenden Verfehlungen des Angeklagten nicht als einen besonders schweren Fall gemäß Abs. 2 des § 266 StGB angesehen hat, ist begründet. Nach dieser Vorschrift liegt ein besonders schwerer Fall insbesondere dann vor, wenn der Täter eine Pflicht verletzt hat, die ihm als öffentlicher Treuhänder oder kraft seiner Stellung in einer gemeinnützigen Einrichtung oblag. Unter dem Begriff des „öffentlichen Treuhänders“ im Sinne dieser Vorschrift fallen nicht nur die von einer staatlichen Stelle für einen konkreten Fall eingesetzten Treuhänder, sondern auch alle diejenigen Personen, die mit der Verwaltung öffentlichen Vermögens betraut sind, also vornehmlich auch Angestellte im öffentlichen Dienst. Das gilt um so mehr für den Angeklagten, der eine gehobene Stellung im öffentlichen Dienst bekleidet hat. Auch die zweite Alternative des § 266 Abs. 2 StGB trifft für den Angeklagten zu. Staat und Gemeinden sind gemeinnützige Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift. Abgesehen hiervon ist die Annahme eines besonders schweren Falles auch begründet in Anbetracht der großen Höhe des Schadens, der durch das Verhalten des Angeklagten eingetreten ist, insbesondere mit Rücksicht auf den langen Zeitraum, über den sich die Verfehlungen des Angeklagten erstrecken und die besonders gewissenlose und unverantwortliche Art und Weise, in der er mit den ihm anvertrauten Staatsgeldem umging. Schließlich greift auch die Rüge durch, daß die Verschaffung des Betrages von 2327,50 RM zur eigenen Verfügung durch Vorlage fingierter Rechnungen bei der Finanzkasse über den, vorgetäuschten Ankauf von Grenzsteinen, hinsichtlich dessen Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und Untreue erfolgt ist, nicht als Betrug, sondern als eine schwere Amtsunterschlagung gemäß §§ 350, 351 StGB zu würdigen ist. Zunächst ist richtig, daß die Handlung des Angeklagten den Tatbestand des § 351 StGB erfüllt. Denn er hat in Beziehung auf die Unterschlagung der 2327,50 RM unrichtige Belege, zu denen nicht nur gefälschte oder verfälschte, sondern auch unwahre Belege gehören, zu den zur Eintragung bzw. Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben bestimmten Registern oder Büchern vorgelegt, wobei der Beleg auch einem anderen Beamten, hier der Finanzkasse, als Ausweis für dessen Buchführung dienen kann. In der Handlung des Angeklagten sind zwar auch alle Tatbestandsmerkmale des Betruges enthalten, da der Angeklagte jedoch nur mit Mitteln des § 351 StGB getäuscht hat, liegt Gesetzeskonkurrenz vor, so daß die Anwendung des § 263 StGB entfällt (RGSt 61/203). Dagegen kann ein Verbrechen nach § 351 StGB in Tateinheit Zusammentreffen mit Untreue, § 266 StGB, wenn, wie hier, ein Treuever-hältnis im Sinne dieser Gesetzesbestimmung vorliegt. § 153 Abs. 3 StPO. Über die Voraussetzungen, unter denen das Revisionsgericht ein Verfahren nach § 153 Abs. 3 StPO einstellen kann. OLG Erfurt, Beschl. vom 23. Mai 1950 3 Ss 105/50. Aus den Gründen: Eine derartige Einstellung ist auch im Revisionsverfahren zulässig. Der Sinn und Zweck der §§ 153 und 154 StPO ist darauf gerichtet, die Strafjustiz durch das Ausscheiden geringfügiger Delikte zu entlasten. Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß diese Befugnis dem Revisionsgericht entzogen sein soll. Da aber die Entscheidungen nach den §§ 153 Abs. 3 und 154 Abs. 2 der StPO auf der reinen Ermessensfrage beruhen, „ob bei Würdigung der Sachlage eine Ausnahme vom Verfolgungszwang zweckmäßig ist“ (RGS 59/56), hat das frühere Reichsgericht zunächst die Zulässigkeit der Einstellung nach 362;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 362 (NJ DDR 1950, S. 362) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 362 (NJ DDR 1950, S. 362)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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