Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 347

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 347 (NJ DDR 1950, S. 347); zu stunden. Nach der h. M. bewillige das Gericht nur das Armenrecht, die Stundung ergebe sich dagegen aus dem Gesetz. Dem ist bereits entgegengehalten worden, daß die Bewilligung des Armenrechts eine Stundung darstellt, wenn sich die Wirkung der Armenrechtsbewilligung auch erst aus dem Gesetz ergibt. Die Begründung der h. M. in diesem Punkt erscheint mir doch recht formalistisch zu sein. Die Bewilligung des Ratenarmenrechts ist ebenfalls nur eine Stundung mit von vornherein zeitlich beschränkter Wirkung statt der sonstigen Armenrechtsbewilligung mit zeitlich unbestimmter (d. h. bis zu einer Nachzahlungsanordnung nach § 125 ZPO geltenden) Stundung. Der Vorwurf der h. M., es handele sich beim Ratenarmenrecht um eine Armenrechtsbewilligung mit einer gleichzeitigen Nachzahlungsanordnung aus § 125 ZPO, ist unberechtigt, weil eine Nachzahlungsanordnung nach dem Gesetz ja eben eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei voraussetzt, hier aber nur eine gleichbleibende, sonst durch das Gesetz gar nicht erfaßte Ratenzahlungsfähigkeit betroffen ist. Wenn diese schon von vornherein bestehende Ratenzahlungsfähigkeit nicht schon während des Rechtsstreits ausgenutzt wird, besteht für die Staatskasse die Gefahr, überhaupt nichts oder doch nur recht verspätet nachfordern zu können, wenn aus irgend eichen Gründen, z. B. wegen einer Einkommensminderung oder wegen einer Pfändung seitens der siegreichen Gegenpartei nach Beendigung des Prozesses die ursprüngliche und während des Prozesses bestehende Ratenzahlungsfähigkeit zugunsten der Staatskasse nun nicht mehr gegeben ist. (Vgl. auch KG JW 36, 738 f). Auch § 120 ZPO (entsprechende Befreiung für den angegriffenen Gegner der Partei, der das Armenrecht bewilligt ist) fällt kaum ins Gewicht, weil diese Bestimmung sowieso nur geringe praktische Bedeutung hat. Es ergeben sich auch dann keine unüberwindlichen Schwierigkeiten, wenn die Raten nicht oder nicht voll gezahlt werden und auch nicht aus der Verrechnung der gezahlten Raten auf die gestundeten Anwalts- oder Gerichtskosten. Es kann daher nur zugestimmt werden, wenn schon früher gesagt wurde, daß weder vom Standpunkt der Staatskasse, noch der Prozeßökonomie, noch der Parteien und Anwälte Gründe einzusehen sind, warum nicht dieses einer fortgeschrittenen wirtschaftlichen Auffassung entsprechende Verfahren (Ratenarmenrecht) durch die Rechtsprechung anerkannt werden soll. Sollte sich die Rechtsprechung nicht von der h. M. lösen können, dann wäre es Zeit, daß der Gesetzgeber den Weg für das Ratenarmenrecht ausdrücklich freigibt7). Dr. W. S c h r o d t, Salzwedel Schlüssigkeitsprüfung bei Versäumnisver-fahren in der Berufungsinstanz? Ein Landgericht hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden: Der Beklagte war 1947 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt, aber nicht zu seiner Frau und seinen vier unmündigen Kindern gezogen, deren Aufenthalt er erst später in Erfahrung brachte. Die Kinder verklagten ihn auf Unterhalt und verlangten für die zurückliegende Zeit einen Betrag von 3700 DM, für die Zukunft monatlich 100 DM. Vor Klageerhebung war der Beklagte nicht in Verzug gesetzt worden. Trotzdem hatte das Amtsgericht ihn entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Der Beklagte hatte sodann gegen dieses Urteil durch einen Rechtsanwalt Berufung eingelegt und um Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz gebeten. Da er in der Zwischenzeit Arbeit gefunden hatte, wurde ihm das Armenrecht versagt. Darauf hat sein Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt, da der Beklagte seine Kosten nicht bezahlen konnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beantragten die Kläger und Berufungsbeklagten den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn. Nach § 542 Abs. 1 ZPO finden auf das Versäumnisverfahren in der Berufungsinstanz die Vorschriften über das Versäumnisverfahren in erster Instanz entsprechend Anwendung. Hieraus ergibt sich, daß der Berufungsbeklagte, wenn er im Versäumnisverfahren den Antrag auf Zurück- 1 1) Selbst Gaedeke JW 36, 704 unter 9 ist de lege ferenda für das Ratenarmenrecht: Weisung der Berufung stellt, auch den in der ersten Instanz mit der Klage geltend gemachten Anspruch schlüssig begründen muß. Hierzu waren die Kläger in dem hier erörterten Fall nicht in der Lage, soweit sie Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit geltend machten. Denn sie konnten nicht behaupten, daß sie den Beklagten wie es § 1613 BGB verlangt insoweit in Verzug gesetzt hatten. Wegen Ansprüche für die Vergangenheit mußte deshalb die Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen werden. Diese Ansicht widerspricht zwar der bisher herrschenden Lehre und Praxis, die der Ansicht war, daß in derartigen Fällen unter entsprechender Anwendung des § 330 ZPO die Berufung ohne weitere Sachprüfung zurückzuweisen sei. Diese Ansicht scheint aber 'formalistisch und sachlich unbegründet, weil der Berufungskläger, wenn er in der ersten Instanz Beklagter ist, doch derjenige bleibt, der auf eine Leistung in Anspruch genommen wird. Die Unbilligkeit eines solchen Ergebnisses wird weiterhin deutlich, wenn man bedenkt, daß es in Fällen wie dem vorliegenden, nach der bisher herrschenden Meinung, nur aus dem Grunde zu einer endgültigen Verurteilung des Beklagten kommen würde, weil dieser nicht in der Lage war, die Kosten der Berufungsinstanz zu zahlen. Aus diesen Gründen dürfte es geboten sein, die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung zu dieser Frage aufzuheben. Eberhard Greiff, Oberrichter am Landgericht Potsdam Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Eigentunisumschreibung infolge Erbfalls Der nachstehende, von dem Grundbuchamt in Potsdam bereits praktisch erprobte Vorschlag wird zur Diskussion gestellt. Die Redaktion. Es ist für die Justiz besonders schwer, Arbeitsvorgänge zu vereinfachen, da die von ihr geforderten Arbeiten überwiegend auf Grund gesetzlicher Bestimmungen verrichtet werden. Die Vereinfachung eines Arbeitsvorganges bedeutet deshalb nur zu oft die Nichtanwendung oder Abänderung einer gesetzlichen Bestimmung und kann daher nicht selbstherrlich von einem Gericht vorgenommen werden. Es ist daher um so wichtiger, sich die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit verschiedener Bestimmungen zu überlegen und ihre Abänderung anzuregen, wenn sie als nicht unbedingt erforderlich oder gar überflüssig erscheinen. Eine solche Arbeitsersparnis könnte es für die Grundbuch- und Finanzämter bedeuten, wenn die Abgabenordnung und ihre Durchführungsbestimmungen dahingehend abgeändert werden könnten, daß für die Eintragung von Erben eines eingetragenen Eigentümers nicht mehr die vorherige Vorlage der Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich sein würde. Im Erbfall vollzieht sich der Eigentumsübergang an einem Grundstück außerhalb des Grundbuches. Die nachträgliche Grundbucheintragung macht den erfolgten Eigentumsübergang, nur nach außen kenntlich. Die Eintragung ist also nicht rechtsbegründender Natur. Der Eigentumsübergang erfolgt kraft Gesetzes. Das Finanzamt kann daher durch die Verweigerung der genannten Bescheinigung den Eigentumsübergang nicht verhindern, wie es das bei einem Eigentumswechsel infolge eines Rechtsgeschäfts tun kann, da der neue Eigentümer nicht eingetragen werden darf, ehe diese Bescheinigung dem Grundbuchamt vorliegt. Das Erfordernis, auch bei Eintragung der Erben zunächst diese Bescheinigung abzuwarten. dürfte also nur rein formeller Natur sein. Auch ohne Erteilung der Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung kann dem Finanzamt aber keine Eintragung von Erben als neuen Eigentümern verborgen bleiben, da es von der Eigentumsumschreibung ohnehin durch das Grundbuchamt benachrichtigt wird. Außerdem erhält es ja von den Erben die Erbschaftssteuererklärung, die es auf Grund der Anzeige des Standesamts anfordert. Auch für den Fall, daß der als Eigentümer einzutragende Erbe Steuerrückstände haben sollte, die das 347;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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