Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 332 (NJ DDR 1950, S. 332); I Die Betonung und Förderung des privaten Rechts wurde somit zum Mittel der Durchsetzung, der Aufrechterhaltung und der Rechtfertigung des kapitalistischen Eigentums und die Reinheit des privaten Rechts von allen öffentlich-rechtlichen Elementen wurde insbesondere beim Verfall der kapitalistischen Gesellschaftsordnung zu einer Losung im Interesse des Kapitals. Deshalb störte es die bürgerliche Rechtswissenschaft auch nicht, daß ihre Begriffsbestimmung in vielen konkreten Einzelheiten nicht stimmt. Allein aus dem Klasseninteresse des Kapitals ist der Widerspruch zu erklären, der darin liegt, daß der bürgerliche Jurist einerseits seinen Staat, d. h. den kapitalistischen Staat, vergöttert, andererseits für die Reinheit des privaten Rechts eintritt und die für selbständig gehaltene Privatrechtswissenschaft zur Königin der Rechtswissenschaften überhaupt macht und ihr im Lehrbetrieb der Universitäten den Vorrang einräumt. Er vergöttert den Staat nicht mehr, wenn die Ausübung der Staatsgewalt für die Interessen des Kapitals gefährdet wird, wenn das Proletariat auf sie Einfluß gewinnt oder sogar die führende Kraft in der Bildung des staatlichen Willens wird. Im Monopolkapitalismus gibt er andererseits die Schärfe der Unterscheidung und der Gegenüberstellung auf, weil in dieser Phase des Kapitalismus, in der sog. Wirtschaftslenkung, der kapitalistische Staat unmittelbar die wirtschaftliche Tätigkeit der privaten Unternehmer beschränkt und regelt, d. h. mit Hilfe der Staatsgewalt die kleineren und mittleren Unternehmer dem Willen des Monopolkapitals unterwirft. Es ergibt sich hieraus, daß diese Unterscheidung eine dem juristischen Überbau der kapitalistischen Produktionsweise typische Begriffsbildung ist. Im kapitalistischen öffentlichen Recht werden alle Einrichtungen organisiert, die zur Realisierung des Klassenwillens, zur Sicherung der Herrschaft des Kapitals und zur Unterdrückung der breiten Masse der werktätigen Menschen, erforderlich sind, und es wird das Verhalten der in diesen Einrichtungen Tätigen normiert. Es ist Ausübung öffentlicher Gewalt. Die Unterworfenheit des einzelnen unter diese Tätigkeiten und ihre Normierung liegen bereits im Begriffe des Rechts. Im privaten Recht kommt ebenfalls der Klassenwille zum Ausdruck. Es bezieht sich auf die gesellschaftlichen Tätigkeiten, deren Ausführung der Struktur der kapitalistischen Gesellschaft entsprechend dem Belieben des einzelnen überlassen ist, deren Ausgleich im Konfliktsfall jedoch im gemeinsamen Klasseninteresse liegt. Hier ist der reale oder der vorausgesehene mögliche Konflikt der privaten Interessen der Anlaß zur Bildung der Normen. Das private Recht entwickelt sich ursprünglich aus dem Prozeßrecht, und die durch Gewohnheit oder im Wege privater Vereinbarungen gebildete Norm wird nur durch die Sanktion durch staatliche Organe zur Rechtsnorm. Das kapitalistische private Recht enthält insbesondere die Regeln der Aufteilung des Gesamtprodukts in notwendiges Produkt und Mehrprodukt, sowie die Regeln der Verteilung des Mehrprodukts unter die Angehörigen der herrschenden Klasse. Da die produktive Tätigkeit* die im Feudalismus innerhalb der Familie erfolgte, erst im Frühkapitalismus beginnt, Arbeit außerhalb der Familie zu werden, ist es verständlich, daß das Familienrecht im naturrechtlichen System, das übrigens auch alle öffentlich-rechtlichen Gebiete enthält, im Anschluß an das Recht der Warenproduktion, im Anschluß an Sachen- und Schuldrecht, behandelt wird. Im romanistischen System wird das Familienrecht als Teil des jus personarum noch dem jus rerum vorangestellt. Die Ausgliederung des Erbrechts als Inbegriff von Normen aus dem Sachenrecht erfolgt erst im jüngeren naturrechtlichen System, weil erst mit der Entfaltung der Warenproduktion die Abwicklung des Nachlasses, der Vielfalt der rechtlichen Beziehungen, die den Erblasser als Warenproduzenten mit anderen Warenbesitzern verbinden, besondere Normenkomplexe 'erforderlich macht, die nicht mehr im Sachenrecht unter den Erwerbsarten des Eigentums, zu denen bis dahin der Erbfall gehört, behandelt werden können. Der individuellen Produktionsweise entsprechend steht im naturrechtlichen System das Sachenrecht vor dem Schuldrecht; erst wird produziert und dann der .Uberschuß über den eigenen Bedarf oder auch später das gesamte Produkt durch Abschluß von Schuldverträgen zum Absatz gebracht. Im Pandekten- system steht das Schuldrecht vor dem Sachenrecht, weil in der kapitalistischen Warenproduktion der Erwerb der Produktionsbedingungen, der menschlichen Arbeitskraft und der Produktionsmittel, dem Produktionsprozeß vorausgeht. So spiegelt sich auch in dem Aufbau der Systeme die Entwicklung der Warenproduktion wider. Das Planungsrecht kann von der Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht her nicht begriffen werden, da die Planung und ihre rechtliche Fixierung nicht vom Standpunkt der kapitalistischen Produktionsweise, d. h. vom Standpunkt des Kapitals, aus gesehen werden kann. Auch die Unterscheidung von Schuldrecht und Sachenrecht führt hier nicht weiter. Die Unterscheidung von unmittelbarer und mittelbarer Planung ist für die Gestaltung und die Darstellung des Planungsrechts wesentlicher als die zwischen Schuld- und Sachenrecht. Entscheidend ist, daß der Staatswille, die rechtsetzende Gewalt, der gemeinsame Wille der werktätigen Menschen ist, der seinen konkreten Ausdruck im Planzweck, in den konkreten politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Hauptzielen des jeweiligen Planes findet. Mit der Errichtung der zentral- und landesverwal-teten WB, der KWU, der MAS, der VVG, der Deutschen Handelszentralen, der volkseigenen Außenhandelsunternehmungen, der HO, der VVEAB, der volkseigenen Verkehrsunternehmungen usw. sind Einrichtungen geschaffen, die der Realisierung des Planzwecks, des Staatswillens der antifaschistisch-demokratischen Ordnung, dienen. Aber wäre es richtig, zu sagen, daß die Tätigkeit der in diesen volkseigenen Unternehmen Beschäftigten die Ausübung staatlicher Gewalt sei, daß z. B. mit der Ausstellung einer konkreten Produktionsauflage, die eine WB für den ihr angeschlossenen VEB vomimmt, oder mit dem Abschluß eines Vertrages zwischen der HO und einem privaten Betrieb oder mit der Anweisung einer Handelszentrale an einen VEB, einen bestimmten Warenposten an einen anderen volkseigenen oder privaten Betrieb zu liefern, staatliche Gewalt ausgeübt werde? Zweifelhafter könnte dieses bereits bei der Ausstellung einer Produktionsauflage für einen industriellen Betrieb eines KWU sein. Sie erfolgt durch den Rat des zuständigen Kreises oder der kreisfreien Stadt. Ferner liegt eine offensichtliche staatliche Tätigkeit vor, wenn einer VVG (Z) von der zuständigen Hauptabteilung des Ministeriums für Industrie der Republik die Produktionsziffern aufgegeben werden, die von den ihr angesdilossenen volkseigenen Betrieben insgesamt zu erzielen sind. Für jede volkseigene Unternehmung gibt es eine solche staatliche Stelle, die ihr gegenüber das Weisungs- und Aufsichtsrecht hat. Es hieße jedoch, den einheitlichen Vorgang der Planung und ihrer Durchführung zerreißen, hierin teils privatrechtliche, teils öffentlich-rechtliche Vorgänge zu sehen. In den Planungsmaßnahmen äußert sich sowohl der Staatswille des werktätigen Volkes, wie auch in ihnen die Eigentümerbefugnisse des Volkes geltend gemacht werden. Da die einzelnen Produktionsstätten und Handelsniederlassungen relativ selbständig sind, d. h. unter selbständigen Leitungen stehen und auch selbständig bilanzieren, finden zwischen ihnen auch Rechtsgeschäfte statt. Es liegt Warenproduktion vor, somit der klassische Bereich des privaten Rechts, wobei allerdings nicht zu übersehen ist, daß die Produktion hier nicht mehr durch unabhängig voneinander produzierende Produzenten, sondern in selbständigen Produktionseinheiten, deren Produktion planmäßig aufeinander abgestimmt ist, erfolgt. Diese Rechtsgeschäfte sind also lediglich Teilakte bei der Realisierung des Planes. Der Planzweck ist das ihre Begründung, Abwicklung und Beendigung beherrschende Prinzip. Wegen der Einheitlichkeit der Planung und der damit verbundenen unlöslichen Einheit der Äußerung des Staatswillens des werktätigen Volkes und der Ausübung der Eigentümerbefugnisse des Volkes ist es notwendig, alle Einrichtungen zur Aufstellung und Realisierung des Planes sowie alle Normen für das Verhalten der hierbei Beschäftigten als unauflösliche Einheit von öffentlichem und privatem Recht, somit weder als öffentliches Recht noch als privates Recht zu erfassen und damit anzuerkennen, daß im Planungsrecht diese Unterscheidung ihren Sinn verloren hat. 332;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 332 (NJ DDR 1950, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 332 (NJ DDR 1950, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit. Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit in der Untersuchungshaftan- stalt und nur Erarbeitung von Leitervorlagen. Ein weiterer entscheidender Schwerpunkt zur Verhinderung von Geiselnahmen ist die enge Zusammenarbeit des Leiters der Untersuchungshaftanstalt mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Maßnahemen sowie Kräfte, Mittel und Methoden zur Durchführung von Terror-und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten.

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