Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 320 (NJ DDR 1950, S. 320); krimineller Delikte nicht ersichtlich sind und auch durch die Aussagen der Zeuginnen Bogdahl und John glaubhaft gemacht ist, daß der Verschollene sich als politischer Häftling im KZ befand, da er zumindest seit 1927 der KPD angehörte und bereits 1934 aus politischen Gründen 6 Monate lang festgehalten worden war. Daß Zeugen, die ihn im KZ gesehen haben, nicht vorhanden sind, kann daran nichts ändern, da er erst im Januar 1945, also kurz vor dem Zusammenbruch nach Bergen-Belsen gekommen und dort nahezu unbekannt gewesen sein wird. §§ 1708, 1766, 1589 Abs. 2 BGB. Die Unterhaltspflicht der Adoptiveltern geht der des nichtehelichen Vaters vor. Diese tritt erst ein, wenn der Annehmende nicht leistungsfähig oder die Rechtsverfolgung gegen ihn wesentlich erschwert ist (§§ 1603, 1607 BGB). Die Unterhaltspflicht des Annehmenden kann nicht durch Vertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Insbesondere kann nicht vereinbart werden, daß durch die Kindesannahme die Verpflichtung des nichtehelichen Vaters zur Unterhaltszahlung nicht berührt werden solle. LG Leipzig, Urt. vom 19. Mai 1950 8 S 302/50. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Pfeiffer, Leipzig). § 13 GVG; Befehl Nr. 64 der SMAD. Der Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums entscheidet, ob nach dem 8. Mai 1945 entstandene Verbindlichkeiten enteieneter Betriebe im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs entstanden und deshalb von der zuständigen Vereinigung Volkseigener Betriebe zu übernehmen sind. (Richtlinie 1 zum Befehl Nr. 64 des SMAD). OLG Gera, Urt. vom 10. März 1950 3 U 57/49. Nach dem 8. Mai 1945 hatten die Klägerinnen der offenen Handelsgesellschaft Karl C., die nach durchgeführtem Sequestrationsverfahren volkseigen geworden ist, Darlehne gegeben. Gegenüber der Klage auf Rückzahlung der Darlehnsbeträge machte die verklagte Vereinigung Volkseigener Betriebe die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil diese Einrede zurückgewiesen. Entscheidungsgründe : Das Landgericht hat das Zwischenurteil auf den Inhalt der Rundverfügung Nr. 3/49 des Ministeriums für Justiz gestützt und daraus entnehmen wollen, daß der ordentliche Rechtsweg nur für d i e Ansprüche ausgeschlossen sei, die vor dem 8. Mai 1945 gegen sequestrierte Betriebe entstanden sind. Das ist rechtsirrig und auch in der erwähnten Rundverfügung nicht zum Ausdruck gebracht worden. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder für die besondere Gerichte -bestellt oder zugelassen sind. Daß die Darlehnsansprüche der Klägerinnen bürgerlich-rechtlicher Art sind, bedarf keiner Betonung. Zu prüfen ist deshalb, ob und inwieweit durch die Bestimmungen des Befehls Nr. 64 der SMAD die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden geschaffen und der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen worden ist. Durch den Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 (ZVOB1. S. 140) wurde angeordnet, daß die enteigneten Betriebe volkseigen werden. Zugleich wurde der der damaligen Deutschen Wirtschaftskommission unmittelbar unterstellte Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums geschaffen, dem nach dem Beschluß der DWK vom 5. Mai 1948 (ZVOB1. S. 146) die alleinige administrative Kontrolle des gesamten Volkseigentums übertragen ist. In der Richtlinie Nr. 1 zum Befehl Nr. 64 (ZVOB1. S. 141) werden die Auswirkungen der Enteignung im einzelnen festgelegt: die Enteignung erstreckt sich auf alles, was den betrieblichen Zwecken des Betriebes dient und im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihm steht (Ziffer 1). Schulden aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 erlöschen, während später entstandene Schulden über- nommen werden, soweit sie im normalen Geschäftsverkehr entstanden sind (Ziffer 3). Rechtsmittel gegen die Enteignungen sind nicht mehr zulässig (Ziff. 4). Daraus folgt, daß der gesamte Fragenkomplex des Entstehens und des Bestandes der nach abgeschlossenem Sequester in Volkseigentum übergegangenen Vermögensmassen der Entscheidung der ordentlichen Gerichte entzogen sein sollte. Zu diesem Komplex gehören zwangsläufig auch die Fragen, welche Vermögenswerte den betrieblichen Zwecken dienten oder mit dem Unternehmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, welche Schulden aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs entstanden sind u. a. Für die Ansprüche der Klägerinnen ist mithin der Rechtsweg ausgeschlossen, denn für sie ist nach den Vorschriften des Befehls Nr. 64 der SMAD und seinen ergänzenden Bestimmungen die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde, des Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums, begründet. Die Meinung der Kläger, der Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums habe nur über die Vorfrage zu entscheiden, ob der Anspruch im normalen Geschäftsverkehr entstanden sei, wogegen im Falle der Bejahung dieser Frage beispielsweise für sonstige Einwendungen und die Höhe des Anspruchs der ordentliche Rechtsweg offenstehe, findet in den erwähnten Bestimmungen keine Stütze. Das Zwischenurteil war aufzuheben und die Klage als im ordentlichen Rechtsweg unzulässig abzuweisen. §§ 156 ff. GVG. Rechts- und Vollstreckungshilfe für Bewohner der Westzonen ist zulässig. AG Meiningen, Beschl. vom 19. November 1949 2 M 325/49. Gründe: Der Schuldner hält die Pfändung für unzulässig, weil der Gläubiger in der Westzone ansässig ist. Die Rechtsund Vollstreckungshiife für die in der Westzone Ansässigen ist jedoch zulässig. Sie liegt im Interesse der Einheit der deutschen Gerichtsbarkeit. Richtig ist, daß es unmöglich ist, Geld aus der Ostzone in die Westzone zu schicken. Mit Rücksicht hierauf sieht der Pfändungsund Überweisungsbeschluß vor, daß die gepfändeten Beträge an die Kreiskasse Altenburg zu zahlen sind. Eine Zahlung nach der Westzone ist daher nicht angeordnet. Zu Unrecht beruft sich der Schuldner auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Halle vom 14. Januar 1949 (NJ 1949 S. 118). Denn im Gegensatz zu dem Tatbestand des dortigen Beschlusses ist im vorliegenden Falle gewährleistet, daß die einbehaltenen Beträge in die Hand des Gläubigers kommen. Wie schon oben gesagt, sollen die gepfändeten Beträge 'an die Kreiskasse Altenburg abgeführt werden. Die Kreiskasse Altenburg ist, wie sie mit Schreiben vom 11. April 1950 mitgeteilt hat, zur Annahme der Zahlungen bereit. Im Wege der Rechtshilfe werden daher die überwiesenen Beträge dem Gläubiger zugute kommen. Hiernach ist die Erinnerung unbegründet. § 2 Abs. 2 der 4. VereinfVO vom 12. Januar 1943. Wann ist eine Klage im Sinne des § 2 Abs. 2 der 4. VereinfVO zugestellt und deshalb geeignet, die Verjährung zu unterbrechen? OLG Halle, Urt. vom 28. Juni 1950 1 U 350/49. Aus den Gründen: Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Klage ist am Tage vor Fristablauf, der gemäß § 94 Eisenbahnverkehrsordnung am 9. November 1948 eintrat, dem Gericht eingereicht worden. Darauf ist ihre Zustellung am 23. November 1948 verfügt, aber erst am 9. März ausgeführt worden. Gleichwohl ist sie als „demnächst“ erfolgt im Sinne von § 2 Abs. 2 der 4. VereinfVO, die noch anzuwenden ist, anzusehen. Zur Bewirkung der Zustellung hatte der Kläger alles seinerseits Erforderliche getan, ein Verschulden an der Verzögerung trifft ihn nicht. Die zu Lasten des unzureichend besetzten Gerichts erfolgte Verzögerung kann nicht dem Kläger zugerechnet werden. Die Klageerhebung ist danach fristgemäß erfolgt. 320;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 320 (NJ DDR 1950, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 320 (NJ DDR 1950, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

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