Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 314

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 314 (NJ DDR 1950, S. 314); §§ 1, 4, 5, 16 WStrVO. „In Ausübung eines Gewerbes oder Berufes“ handelt auch, wer gerade nicht von Beruf Händler ist, aber durch sein strafbares Verhalten eine fortgesetzte, auf Erwerb gerichtete Betätigung ausübt. Zum Begriff des Beiseiteschaffens im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStrVO. Uber die Voraussetzungen der Einziehung nach § 16 WStrVO. OG, Urt. vom 27. AprU 1950 2 Zst 5/50. Aus den Gründen: Bei der Beurteilung der strafbaren Handlung des Angeklagten O. hat das Schöffengericht zu Unrecht § 5 Abs. 1 Ziff. 1 WStrVO und nicht § 4 Abs. 1 WStrVO angewandt. Das Gericht hat dabei übersehen, daß nicht nur der Täter „in Ausübung eines Gewerbes“ (§ 4 WStrVO) handelt, der berechtigterweise ein Gewerbe betreibt und sich im Rahmen der geschäftlichen Betätigung, die ihm dieses Gewerbe gestattet, in einer durch § 4 Abs 1 WStrVO gekennzeichneten Weise vergeht, sondern auch derjenige, der zwar nicht von Beruf Händler ist, aber sich in eine solche Berufsstellung eindrängt, sich diese anmaßt, also durch sein strafbares Verhalten eine fortgesetzte, auf Erwerb gerichtete Betätigung ausübt. Wollte man den illegalen Händler bei Verletzung der Wirtschaftsstrafgesetze anders beurteilen, als den Händler, der einem genehmigten Erwerb nachgeht, würde dies zu dem rechtspolitisch unhaltbaren Ergebnis führen, daß der legale Händler, der einmal gegen die Wirtschaftsstrafverordnung verstößt, grundsätzlich aus § 4 WStrVO schwerer zu bestrafen wäre, als der illegale Händler, der sich wiederholt dagegen vergeht, aber nur aus § 5 WStrVO zu bestrafen wäre. Diese Auffassung des Senats entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung. Die Feststellungen des Schöffengerichts ergeben, daß der Angeklagte in dem gekennzeichneten Sinne in Ausübung eines Gewerbes gehandelt hat. Er hat fortgesetzt Kleiderkarten aufgekauft, darauf Strümpfe bezogen, diese wie ein Händler mit Gewinn weiterverkauft und hieraus seinen Lebensunterhalt bestritten. Infolgedessen ist nicht die Vorschrift des § 5, sondern die des § 4 WStrVO anzuwenden. Außerdem hat das Gericht übersehen, daß die Handlung des Angeklagten auch als ein Beiseiteschaffen von Erzeugnissen anzusehen ist. Durch den Aufkauf von Strümpfen auf ihm nicht zustehenden Bezugsberechtigungen hat der Angeklagte Erzeugnisse, die für die allgemeine Versorgung der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehen waren, dieser Bestimmung entzogen. Eine solche dauernde Herausnahme von Waren entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf ist als ein Beiseiteschaffen im Sinne des angeführten Gesetzes anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte Strümpfe auf gültige Kleiderkartenabschnitte bezogen hat. Die durch den Zusammenbruch bedingte Einschränkung in der Herstellung von Textilien hat zur Folge, daß jeder nur soviel erhalten kann, wie durch die Wirtschaftsplanung vorgesehen ist. In den an die Bevölkerung herausgegebenen Kleiderkarten ist die Menge der Waren festgelegt, die jedem Verbraucher zusteht. Verschafft sich jemand darüber hinaus große Mengen an Textüien gleichgültig, ob im Wege des Schwarzhandels oder auf Kleiderkarten, die für andere ausgegeben waren , so ist diese Art des Beziehens als Beiseiteschaffen zu werten. Die Auffassung der Verteidigung, daß die von dem Angeklagten aufgekauften Textilien auf gültige Abschnitte erworben worden seien, für die auf Grund der Wirtschaftsplanung Textilien zur Verfügung gestanden hätten, und daß deshalb eine Gefährdung der Wirtschaftsplanung und der Versorgung der Bevölkerung nicht eingetreten sein könne, ist unrichtig. Eine solche Auffassung verkennt die Grundsätze der Wirtschaftsplanung. Bei der Wirtschaftsplanung wird davon ausgegangen, der Bevölkerung den laufenden Bezug von Textilien auf die für einen bestimmten Zeitabschnitt geltenden Kleiderkarten zu sichern. Entsprechend dieser Planung werden die Textilien auf die einzelnen Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik verteilt, so daß es jedem Inhaber einer Kleiderkarte möglich ist, seinen Bedarf im Rahmen dieser Bezugsberechtigung laufend zu decken. Werden nun durch eine Person in einem bestimmten Gebiet plötzlich auf ihr nicht zustehende Kleiderkartenabschnitte größere Mengen einer bestimmten Warenart aufgekauft, so besteht die Gefahr, daß ein Teil der in diesem Gebiet lebenden Bevölkerung nicht in der Lage ist, die ihm auf Grund der Planung zugedachten Waren dieser Art zu beziehen. Die auf diese Weise entstandene Gefährdung in der Versorgungslage wäre nicht eingetreten, wenn diese Waren im Laufe eines längeren Zeitraums von den ehemaligen Inhabern der Karten abgekauft worden wäre, wie es von den wirtschaftsplanenden Behörden vorgesehen war. Auch der weiteren Rüge des Generalstaatsanwalts, daß die Einziehung des beschlagnahmten Lastkraftwagens zu Unrecht unterblieben sei, ist beizupflichten. Nach § 16 WStrVO oblag die Entscheidung hierüber dem Ermessen des Gerichts. Bei der Abwägung aller Gesichtspunkte, die für oder gegen eine Einziehung sprechen, darf das Gericht sich aber nicht nur auf die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gründe stützen. Entscheidend ist nicht allein, ob dem Angeklagten durch die Einziehung des Lastkraftwagens die Möglichkeit zum Aufbau einer Existenz genommen wird, sondern auch, ob durch sein Gesamtverhalten sich die Besorgnis rechtfertigt, daß er, wenn er in dem Besitz des Lastkraftwagens bleibt, diesen wieder wie bisher zum Schaden der Allgemeinheit benutzen wird. Das Gericht hat in den Urteilsgründen zutreffend das Verhalten des Angeklagten als gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßend bezeichnet. Hätte es diese Beurteilung auch bei der Entscheidung über die Einziehung des Lastwagens berücksichtigt, hätte es zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Bei einem Wirtschaftsschädling, der, wie die Urteilsgründe feststellen, mit seinem Lastwagen laufend zu Transportzwecken in der Deutschen Demokratischen Republik eingesetzt war und diese Fahrten dazu benutzte, um nebenbei seine strafbaren Handlungen zu begehen, ist durch nichts die Annahme begründet, daß er in Zukunft ein anderes Verhalten zeigen wird. Die Einziehung gemäß § 16 WStrVO ist, wie einige Oberlandesgerichte der Deutschen Demokratischen Republik zutreffend festgestellt haben, eine Sicherungsmaßnahme. Ihre Anwendung ist zwar vom Gesetzgeber nicht zwingend vorgeschrieben, sie wird aber immer dann geboten sein, wenn ihre Nichtanwendung, wie im vorliegenden Fall, die Gefahr der Wiederholung der Straftaten zur Folge hätte, denn es ist eine der höchsten Aufgaben der Rechtsprechung, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln den wirtschaftlichen Aufbau in der Deutschen Demokratischen Republik zu schützen. § 1 KWVO; § lAbs. 1 Ziff. 3 WStrVO; § 2 Abs. 2 StGB a. F. 1. Zu den Begriffen des Beiseiteschaffens und Zurückhaltens. 2. § 2 Abs. 2 StGB ist in der alten Fassung anzuwenden. 3. Das mildeste Gesetz i. S. des § 2 Abs. 2 StGB a. F. ist dasjenige, dessen Anwendung im konkreten Falle das für den Täter günstigste Ergebnis herbeizuführen vermag. OG, Urt. vom 25. Mai 1950 2 Zst 21/50 Aus den Gründen: Bei dem entnommenen Inventar handelt es sich um wertvolle Rohstoffe, Werkzeuge und Spezialmaschinen, die nach dem Zusammenbruch zum Wiederaufbau der Wirtschaft dringend benötigt wurden, aber nur schwer zu beschaffen waren. Sie sind daher im Sinne des § 1 KWVO zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung gehörende Rohstoffe und Erzeugnisse. Diese Sachen hat der Angeklagte von der Stelle, an der sie sich zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung befanden, ohne Genehmigung der staatlichen Wirtschaftsorgane entfernt, sie versteckt und jahrelang einer produktiven Verwertung entzogen. Dieses Verhalten kann aber nur als ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 1 KWVO angesehen werden. Der Tatbestand des Beiseiteschaffens wird durch jede auf die Dauer berechnete Herausnahme der lebenswichtigen Rohstoffe und Erzeugnisse aus dem für die Deckung des Bedarfs der Bevölkerung vorgesehenen Wirtschaftsablauf erfüllt. Anders ist es beim Zurückhalten. Dieses liegt vor, wenn Rohstoffe oder Erzeugnisse dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsverkehr nur vorübergehend entzogen werden, und zwar bis zu 314;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 314 (NJ DDR 1950, S. 314) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 314 (NJ DDR 1950, S. 314)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

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