Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 307

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 307 (NJ DDR 1950, S. 307); Die Beseitigung der Monopolisten, die Zerschlagung der Konzerne ist in Punkt 12 des Potsdamer Abkommens ausgedrückt: ,,In praktisch kürzester Frist ist das deutsche Wirtschaftsleben zu dezentralisieren mit dem Ziele der Vernichtung der bestehenden übermäßigen Konzentration der Wirtschaftskräfte, dargestellt insbesondere durch Kartelle, Syndikate, Trusts und andere Monopolvereinigungen.“ Das schon angeführte Abkommen über den Kontroll-mechanismus in' Deutschland vom 5. Juni 1945, auf welches das Potsdamer Abkommen Bezug nimmt, stellte dann die weitere Grundlage für die Gesetzgebung dar, die die Durchführung des Potsdamer Abkommens und seines Punktes 12 bewirken sollte. Die Feststellung in dem Abkommen, daß die höchste Autorität in der jeweiligen Besatzungszone von dem betreffenden Oberbefehlshaber ausgeübt wird, und er die höchste Autorität für den Kontrollrat ausübt, bedeutete, daß der Zonenbefehlshaber ermächtigter Repräsentant nicht seiner eigenen Regierung, sondern der vier Regierungen ist, der demnach für den Kontrollrat deutsche Gesetze erläßt und Akte vollzieht, die Gesetze und Akte des deutschen Staates sind (so auch Dr. Mann, London, in Süddeutsche Juristenzeitung 1947 Nr. 9). Ein solcher Gesetzgebungsakt ist der Befehl Nr. 124, der zur Erfüllung der sich aus der bedingungslosen Kapitulation und dem Potsdamer Abkommen ergebenden grundlegenden Forderungen der Vernichtung der Konzerne von dem Obersten Chef der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland am 30. Oktober 1945 erlassen wurde, wonach das in Deutschland in der von der Sowjetarmee besetzten Zone befindliche Vermögen aller verbotenen und aufgelösten Gesellschaften, Klubs und Vereinigungen sequestriert und als beschlagnahmt erklärt wurde; damit sollte zugleich ihr Eigentum am rationellsten für die Bedürfnisse der deutschen Bevölkerung eingesetzt werden. Der Befehl Nr. 124, der die Vernichtung der Rechtspersönlichkeit der Kartelle und anderer Monopolvereinigungen vorsieht, war somit eine Durchführungsanordnung zu Punkt 12 für die sowjetische Besatzungszone, wie sie das Ges. Nr. 52 für die amerikanische und britische Besatzungszone sein sollte. Durch den Befehl Nr. 154/181 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland vom 21. Mai 1946 wurden dann die gemäß Befehl Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte an die Länder in Besitz und Verfügung übergeben. Da das Potsdamer Abkommen festlegte, daß Deutschland als wirtschaftliche und politische Einheit zu behandeln ist, steht fest, daß die Anordnungen, die im Sinne und zur Durchführung des Punktes 12 nach der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands und der mit ihr verbundenen Zielsetzung der politischen und ökonomischen Entwicklung Deutschlands von dem sowjetischen Zonenbefehlshaber getroffen wurden, im gesamten Deutschland, auch in den anderen Zonen zu respektieren waren. Sie waren und sind für alle Deutschen verbindlich, wobei auch bedeutsam ist, daß nach den Verfassungen der Länder der Ostzone, so auch nach Artikel 60 der Verfassung der Provinz Sachsen-Anhalt vom 10. Januar 1947 (wie auch nach der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik), die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als bindende Bestandteile des Rechts gelten. Zu den in Sachsen-Anhalt zur Entwicklung gelangten und eine besondere Machtstellung in ganz Deutschland einnehmenden Wirtschaftskonzernen, damit zu jener Art von Monopolvereinigungen, die nach dem Willen der Alliierten zu vernichten waren, gehörte die Deutsche Continental-Gas-Gesell-schaff, Dessau (im folgenden kurz DCGG genannt). Sie hatte sich im Laufe von Jahrzehnten zu einem Monopolunternehmen von überragender Bedeutung entwickelt. Das von der DCGG herausgegebene Verzeichnis, das sich selbst als Konzernverzeichnis bezeichnet, enthielt mit dem Stande vom 1. April 1940 (überprüft am 1. Januar 1942) 21 Eigenbetriebe und 33 Konzerngesellschaften. Das nominale Aktienkapital betrug zuletzt 86 Millionen RM. In der letzten Phase ihrer Entwicklung, im Hitlerreich, waren die Eigenbetriebe, Tochtergesellschaften und Beteiligungen über das ganze Gebiet von „Groß-Deutschland“ verteilt, wobei durch weitere Beteiligungen der Tochtergesellschaften ihr Einfluß un-gemein verzweigt und weitreichend war Die DCGG stellte nicht nur eine Konzentration von gleichartigen Versorgungsbetrieben (Gas- und Elektri-, zitätswerken) dar; es waren ihr auch Kohlengruben, Straßenbahnbetriebe, Fabrikationsunternehmen und Handelsgesellschaften angegliedert. Uber ihr Eigen-Nominal-Kapital von 86 Millionen RM hinaus hatte sie durch die Beteiligungen ihrer Tochtergesellschaften an anderen Gesellschaften einen viel weitergehenden Kapitaleinfluß. Ihr direkter Kapitaleinfluß betrug über 203 Millionen RM, der über die Konzerngesellschaften ausgeübte jedoch über 478 Millionen RM, so daß der gesamte Kapitaleinfluß der DCGG an eigenen und an „fremden“ Gesellschaften sich auf über 682 Mülionen RM belief. Dies offenbart, daß die DCGG zu den sechs größten und einflußreichsten Energie-Wirtschafts-Konzernen gehörte, also zu einem engen Kreise, der u. a. die AEG und Siemens & Halske einschloß. Daß es sich bei der DCGG um einen typischen Konzern handelte, erhellt schließlich noch daraus, daß zu den industriellen Verflechtungen diejenigen mit dem Bankkapital kommen: Die größten deutschen Banken, die Deutsche Bank und die Dresdner Bank, übten maßgeblichen Kapitaleinfluß in der DCGG aus. Laut Protokoll einer Hauptversammlung vom Jahre 1943 verfügten sie unter den vertretenen Aktionären mit einem Aktienbesitz von insgesamt rund 47 Millionen RM zusammen über 29,5 Millionen RM Die DCGG war aber im besonderen ein Konzern, der im hitlerschen Aggressionskriege eine bedeutungsvolle Rolle gespielt hat. Sie war der Energiewirtschaft gewidmet, die überaus große Bedeutung für die deutsche Rüstungsindustrie hatte. Aber auch deshalb, weil die DCGG selbst zahlreiche bedeutungsvolle Rüstungsbetriebe unterhielt, wurde Dr. Schalfejew, der Vorsitzende des Vorstandes des DCGG, in der Hitlerzeit zum Wehrwirtschaftsführer ernannt; er konnte auch nach einem Bericht des Vorstandes vom Jahre 1943 darauf hinweisen, daß trotz der durch den Krieg hervorgerufenen Schwierigkeiten eine allgemeine Leistungssteigerung auf allen Gebieten der Tätigkeit des Konzerns erzielt wurde, und daß deshalb auch mehrere DCGG-Betriebe und -Tochtergesellschaften für hervorragende Leistungen für den Krieg mit dem Gaudiplom der DAF ausgezeichnet wurden. In einer Erklärung des Reichsstatthalters von Braunschweig und Anhalt vom 10. März 1945 wurde der DCGG bescheinigt, daß sie „mit allerwichtigsten kriegsentscheidenden Aufgaben des Führer-Notprogramms betraut“ und an entscheidender Stelle der Energieversorgung des mitteldeutschen Raumes eingeschaltet sei. Im besonderen hatten sich von den Konzernbetrieben u. a. die Askania-Werke, die Firmen Voigt & Haeffner Aktiengesellschaft und Staß-furter Rundfunk AG ausschließlich als Rüstungsbetriebe für die deutsche Wehrmacht durch Beteiligung an der Fabrikation von V-Waffen, Befehls- und Leitgeräten für Flugzeuge und Kriegsschiffe sowie anderen wichtigen Kriegsinstrumenten betätigt. Die DCGG nahm auch an dem Raub der faschistischen Wehrmacht teil und dehnte ihren Konzerneinfluß auf die besetzten Gebiete aus. Der Raub des Sudetengebietes brachte ihr die „Nordböhmische Elektrizitätswerke AG“, Bodenbach, ein, die ihrerseits wieder Bergwerke und sonstige Unternehmen besaß. Die Elin-Schorch-Werke, Wien, erhielt sie als von dem Naziregime ihr für den Fall zu erwartender, erfolgreicher Raubzüge zugesagte „Entschädigung“ dafür, daß sie an den Magistrat von Berlin ein ihr gehöriges Gaswerk abgetreten hatte. Nach dem Einfall in Frankreich errichtete die DCGG eine „Compagnie Franaise Askania“ und beherrschte durch diesen Filialbetrieb französische Firmen in der Form von „Betreuungen“. Sie dehnte ihren kriegsverbrecherischen Konzerneinfluß auch auf andere Länder aus und versuchte im besonderen nach dem Einfall in die Sowjetunion, die größten Energiebetriebe der Sowjetunion in die Hand zu bekommen, wobei dieser Raub in die Form von „Patenschaften“ so über das riesenhafte Dynamowerk in Charkow gekleidet wurde. Ähnlich unternahm die DCGG durch die Elin-Schorch-Werke in der Form der „Vertretung der Konzernwerke für deren Einsatz bei dem Wiederaufbau im Osten“ die Gründung eines Ostbüros; sie organisierte Dr. Schalfejew und Dr. Darge traten bei dieser kriegsverbrecherischen Aktivität hervor die Durchdringung und Ausbeutung der gesamten, zeitweilig von den Hitlerarmeen be- 307;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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