Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 287

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 287 (NJ DDR 1950, S. 287); Tatsächlich wollten aber die Eheleute in der Mehrzahl der Fälle die sogenannte Verwaltungsgemeinschaft des § 1363 BGB gar nicht. Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Gesetzesunkenntnis und andere Gründe führten häufig nicht nur dazu, daß die Errichtung eines Testamentes unterlassen wurde, sondern auch dazu, daß man von dem Abschluß eines Ehevertrages absah. Es kommt noch dazu, daß der Ehevertrag gemäß § 1434 BGB formbedürftig und daher ziemlich kostspielig ist. Die Mittel zum Abschluß eines solchen Ehevertrages waren also häufig gar nicht vorhanden. So kam es, daß der gesetzliche Güterstand, wie es vom Gesetzgeber wohl auch gewollt war, zum Normalfall wurde, von dem nur verhältnismäßig selten abgegangen wurde. Daß sowohl die Allgemeinheit wie auch die Wissenschaft den Güterstand des § 1363 BGB nicht als eine vertragliche Einrichtung, sondern als den vom Gesetzgeber gewollten Normalzustand betrachteten, geht außerdem mit aller wünschenswerten Deutlichkeit daraus hervor, daß dieser Güterstand ganz allgemein als gesetzlicher bezeichnet wurde. Insbesondere in denjenigen Teilen Deutschlands, in denen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gilt, und darauf kommt es in diesem Zusammenhang besonders an, sind Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand sehr selten. Die neue Verfassung will diesen früheren Normalfall, der zu einer offenkundigen Benachteiligung der Frau geführt hat, beseitigen und als Normalfall eine Rechtslage schaffen, die eine möglichst weitgehende Gleichberechtigung von Mann und Frau sichert. Wenn man diesen Grundsatz beobachtet, kommt man ganz von selbst zur Gütertrennung. Es ist gar nicht notwendig, dieses Ziel auf dem Umwege über den § 1426 zu erreichen. Wenn der bisherige sogenannte gesetzliche Güterstand verfassungswidrig ist, so besteht eben in vermögensrechtlicher Beziehung überhaupt keine Regelung zwischen den Ehegatten mehr, wenn nicht ausnahmsweise andere vertragliche Bindungen vereinbart wurden. Da aber wie bereits gesagt, geschäftsfähige Personen in vermögensrechtlicher Beziehung keinerlei Beschränkung unterliegen, kann sich daraus nur die jede Beschränkung ausschließende Gütertrennung ergeben. Daran kann auch der von Meyer zitierte Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum BGB nichts ändern. Diese Bestimmung gilt nur für den Übergang von dem Recht des 18. und 19. Jahrhunderts zum Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für spätere Rechtsänderungen ist sie ohne Bedeutung. Abgesehen von dieser formalen Erwägung ist aber auch zu berücksichtigen, daß sich die derzeitige Änderung des Familienrechts unter ganz anderen geschichtlichen Aspekten vollzieht als die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgenommene Rechtsänderung. Das Bürgerliche Gesetzbuch änderte zwar auch einzelne familienrechtliche Bestimmungen des bisherigen Rechts; im großen und ganzen handelte es sich jedoch nur um eine Kodifikation, eine Vereinheitlichung des damaligen Rechtszustandes. Die neue Familienrechtsordnung mißbilligt aber sämtliche bisher geltenden Benachteiligungen der Frau und des nichtehelichen Kindes. Sie will in dieser Beziehung unter ausdrücklicher Ablehnung des bisherigen Rechts grundlegenden Wandel schaffen. Es ist also geradezu unmöglich, die Bestimmungen des Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch etwa analog anzuwenden. Der Versuch, den bisherigen sogenannten gesetzlichen Güterstand auf dem Umweg über einen fingierten Vertragswillen und eine nicht mehr praktische Bestimmung des Einführungsgesetzes zum BGB wenigstens für die bestehenden Ehen zu erhalten, widerspricht auch dem Geiste der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Diese Verfassung ist kein bloßes Programm, sondern eine Widerspiegelung der wirklichen gesellschaftlichen. Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik. Damit kann es nicht in Einklang gebracht werden, daß die Gleichberechtigung der Frau zwar feierlich verkündet wird, gleichzeitig aber in Anlehnung an veraltete Bestimmungen des Privatrechts auf einem sehr wichtigen Gebiete unübersehbare Ausnahmen von diesem Grundsatz gutgeheißen werden. Das würde sogar den Grundsätzen einer konsequent durchgeführten formalen Demokratie widersprechen, die die Gleichheit aller vor dem Gesetz verlangt. In einer realen Demokratie aber, wie sie die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik widerspiegelt, gilt nicht nur die formaljuristische, sondern auch die wirtschaftliche Gleichberechtigung für Mann und Frau; es sei in diesem Zusammenhang nur an den bekannten Grundsatz: „Gleicher Lohn für gleiche Leistung“ gedacht, wie er im Artikel 18 Abs. 4 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Ausdruck gefunden hat. Diese wirtschaftliche Gleichberechtigung schließt jede auch nur vorübergehende gesetzliche Benachteiligung der Frau, sei es auf dem Gebiete des Privatrechts, sei es in irgendeiner anderen Sphäre, aus. Daß die angestellten Überlegungen in erhöhtem Maße für solche Ehen gelten, die nach dem Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen wurden, ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Anders verhält sich die Sache nur dann, wenn der sogenannte gesetzliche Güterstand vertraglich vereinbart wurde, wie z. B. in dem von Meyer angeführten Fall, daß die durch den Konkurs des Mannes in Gütertrennung verwandelte Verwaltungsgemeinschaft durch Ehevertrag wieder hergestellt wurde. Unter solchen Voraussetzungen ist der Güterstand der Verwaltungsge-meinsAaft nicht mehr gesetzlicher, sondern gewillkürter Güterstand und wird durch die neuen Vorschriften der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik nicht betroffen. Das sind aber ganz seltene Fälle. Zusammenfassend muß also gesagt werden, daß die herrschende Ansicht, wonach sich der sogenannte gesetzliche Güterstand des § 1363 BGB mit dem Inkrafttreten der Verfassung in den Güterstand der Gütertrennung verwandelt hat, keinen Eingriff in den Grundsatz der Vertragsfreiheit bedeutet, sondern daß damit nur ein vom Gesetzgeber als Normalfall gewolltes und in der Praxis allgemein üblich gewordenes Unrecht mit sofortiger Wirkung beseitigt wird. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Dresden vom 14. November 1949 und den Ausführungen von Roth ist im wesentlichen zuzustimmen. Wir dürfen heute feststellen, daß die Deutsche Demokratische Republik eine Gesetzgebung geschaffen hat, die die fortschrittlichste und sozialste ist, die es jemals auf deutschem Boden gegeben hat. 287 Max Fechner;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 287 (NJ DDR 1950, S. 287) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 287 (NJ DDR 1950, S. 287)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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