Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 259

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 259 (NJ DDR 1950, S. 259); maßregeln und Zuchtmittel können bei ihm nicht durchgeführt werden, und die Vollstreckung von Jugendgefängnis in heutiger Erziehungsform erscheint problematisch. Aber auch hinsichtlich der Jugendlichen, die bereits tief im 18. Lebensjahr stehen, treten nun Schwierigkeiten auf. Bisher wurde die Fürsorgeerziehung gegebenenfalls bis zum vollendeten 19. Lebensjahre durchgeführt und konnte unter Umständen verlängert werden. Die Schutzaufsicht durfte sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstrecken. Jetzt fällt das Ende der beschränkten strafrechtlichen Verantwortlichkeit mit der Volljährigkeit zusammen. Eine als notwendig vom Gericht' erkannte Umerziehung kann bei dem Jugendlichen, der bald volljährig ist, nicht bis zum Ende durchgeführt werden. Es gibt unreife Achtzehnjährige, die sich aus ihrer menschlichen Unfertigkeit heraus asozial verhalten. Für diese eine gesellschaftliche Erziehung gesetzlich festzulegen, wird in Betracht zu ziehen sein. Alle diese Fragen dürften in Kürze eine Antwort in neuen gesetzlichen Bestimmungen finden. Bei alledem ist es wichtig, sich vor Augen zu halten, daß in der Deutschen Demokratischen Republik die demokratischen Jugendorganisationen und weiterhin die demokratischen Massenorganisationen, die fortschrittlichen gesellschaftlichen Einrichtungen (MAS) und die Betriebe und Verwaltungen als Arbeitsstellen in ganz hohem Maße die gesellschaftliche Erziehung des jungen Menschen übernommen haben und daß damit eine fühlbare Entlastung der Jugendämter erfolgt. Mit diesen Stellen hat sich der Jugendrichter „seines“ Jugendlichen wegen in Verbindung zu setzen, um eine erwünschte Beeinflussung, wo sie nottut, zu sichern. Ich erstattete der Versammlung Bericht über die Entwicklung der Jugendkriminalität im Bereich des Jugendgerichts Dresden. Es ergab sich aber hieraus auch ein zutreffendes Bild für ganz Sachsen und darüber hinaus für die Deutsche Demokratische Republik, welches aufzeigte, daß sich durch die vorbeugenden Maßnahmen der Landesregierung nach dem Zusammenbruch zuerst Eingliederung der Jugendlichen in sinnvolle Arbeit, Schaffung guter Arbeitsbedingungen und weiterführend die gesetzlich verankerte Förderung der Jugend in einem bis dahin nie auch nur annähernd gekannten Ausmaße die Zahl der kriminellen Fälle sehr schnell und so bedeutend verringert hat, daß sich für die nahe Zukunft hoffnungsvollste Perspektiven eröffnen. Im Landgerichtsbezirk Dresden trat die Jugendkammer, die für die Aburteilung schwerer Verbrechen zuständig ist, während der letzten vier Jahre viermal in Einzelfällen in Aktion; seit einem Jahre überhaupt nicht mehr. Im übrigen hatte man es mit der kleinen und mittleren Kriminalität zu tun. Das sind schöne Erfolge auf einem überaus wichtigen Gebiete. Sie wirken noch glänzender gegen den dunklen Hintergrund der wahrhaft schlimmen Verhältnisse, die im westlichen Deutschland und in Westberlin bestehen. Dringend notwendig ist es, daß bald wieder allgemein in der Deutschen Demokratischen Republik alle Verfahren, in denen Kinder oder Jugendliche als Geschädigte oder Gefährdete erscheinen, von den Jugendschutzkammern bzw. Jugendgerichten abgeurteilt werden, entsprechend der AV des RJM vom 14. Januar 1944 zum RJGG. Der Einbau der erweiterten Jugendgerichtshilfe in diese Verfahren vor Schöffengericht und Strafkammer genügt dem Schutzbedürfnis für die Jugend nicht. Erst die Mitwirkung erzieherisch befähigter, ausgewählter Richter und Staatsanwälte und der im Hinblick auf ihre Aufgabe besonders ausgesuchten und geschulten Jugendschöffen entspricht voll dem bestehenden hohen gesellschaftlichen Interesse an diesem Verfahren. Es zeigte sich in dieser Dresdner Versammlung einmal mehr mit voller Deutlichkeit, wie es eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Tätigkeit ohne intensive Beziehungen zu allen Erscheinungen heutigen gesellschaftlichen Lebens nicht mehr geben kann und darf. Ganz besonders gilt dies vom Jugendrichter. Hier bestehen unmittelbare Verbindungen nach vielen Seiten des gesellschaftlichen Lebens. Sie sind nie außer acht zu lassen; sie sind zu nützen. Jugendrichterin ELfriede Thaler Kann bei Verstößen gegen die §§ 2 und 4 WStrVO die Gewerbsmäßigkeit zur Begründung des Vorliegens eines schweren Falles herangezogen werden? Diese Frage war in einem Urteil des OLG Potsdam vom 10. Januar 1950, das in NJ 1950 S. 173 veröffentlicht worden ist, bejaht worden. Der Redaktion sind auf Grund der Veröffentlichung dieses Urteils zwei Beiträge zugegangen, die einen gegenteiligen Standpunkt vertreten. Der in diesen Beiträgen dargelegten Ansicht, nach der auch in den Fällen der §§ 2 und 4 WStrVO die Gewerbsmäßigkeit einen schweren Fall begründen kann, ist beizupflichten. Die Redaktion I. Die Ausführungen des OLG Potsdam sind meines Erachtens nicht richtig. Das in den §§ 2 und 4 WStrVO zum gesetzlichen Tatbestand gehörende Handeln in Ausübung eines Gewerbes ist ein rein wirtschaftlicher Begriff und von dem strafrechtlichen Begriff der Gewerbsmäßigkeit scharf zu trennen. Auch der Gewerbetreibende im Sinne der §§ 2 und 4 WStrVO kann einen Verstoß bei Verrichtung einer Handlung seines Gewerbebetriebes begehen, ohne gewerbsmäßig zu handeln. Dann nämlich, wenn er „ohne Absicht sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle zu schaffen“ die Tat begeht. Die im § 11 Ziff. 5 WStrVO angeführte Gewerbsmäßigkeit ist in rein strafrechtlichem Sinne zu verstehen. § 11 WStrVO regelt, wenn auch nicht erschöpfend, die schweren Fälle der ihm vorangegangenen Paragraphen, also auch die der §§ 2 und 4. Eine Identifizierung der Gewerbsmäßigkeit mit der Verrichtung einer Handlung in Ausübung eines Gewerbes, wie sie der Satz: „Gewerbsmäßig handelt der Gewerbetreibende bei Verrichtung einer Handlung seines Gewerbebetriebes regelmäßig“ 'darstellt, würde zu dem Ergebnis führen, daß es Verstöße gegen den Abs. 1 der §§ 2 und 4 WStrVO gar nicht geben kann, da bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 2 und 4 WStrVO immer Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 11 Ziff. 5 WStrVO, also immer ein schwerer Fall, gegeben sein würde. Kommt man dagegen zu dem Ergebnis, daß in den Fällen der §§ 2 und 4 WStrVO auch bei gewerbsmäßigem Handeln die Anwendung des § 11 Ziff. 5 zu verneinen sei, so würde in den Fällen, in denen bei einem Verstoß gegen die §§ 2 und 4 WStrVO ein anderer erschwerender Umstand nicht gegeben ist, das Vorliegen eines schweren Falles zu verneinen sein, während bei Verstößen gegen andere Bestimmungen der Wirtschaftsstrafverordnung unter den gleichen Voraussetzungen das Vorliegen eines schweren Falles aus dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit zu bejahen sein würde. Die Entscheidung in RGS 75, 188 betont nur, daß auch bei Ausübung eines nicht konzessionierten Gewerbes der schärfere Strafrahmen des § 1 VRStVO anzuwenden sei, da „in Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 1 Abs. 1 handele, wer sich wie ein Gewerbetreibender betätige“. Diese Auslegung war nötig, da die VRStVO im Gegensatz zur WStrVO eine höhere Strafe für die Gewerbsmäßigkeit nicht vorgesehen hatte. Man könnte also nur sagen: „Gewerbsmäßig handelt immer, wer ein illegales Gewerbe betreibt.“ Dieses aber geht logischerweise aus dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit selber hervor. cand. jur. Charlotte Gehrke-Szana II. Die §§ 2 und 4 der WStrVO stellen darauf ab, daß ein Verstoß gegen die Wirtschaftsstrafverordnung in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes begangen wurde. § 11 Nr. 5 der WStrVO bestimmt, daß die gewerbsmäßige Begehung von Verstößen gegen die Wirtschaftsstrafverordnung immer als schwerer Fall zu ahnden ist. Die Ausübung eines erlaubten oder selbst eines unerlaubten Berufes bzw. eines Gewerbes ist aber etwas ganz anderes als die gewerbsmäßige Begehung von Verstößen gegen das Wirtschaftsstrafrecht. Notwendigerweise müssen beide Voraussetzungen nur dann gegeben sein, wenn die Ausübung des Berufes oder des Gewerbes ausschließlich oder über- 259;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 259 (NJ DDR 1950, S. 259) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 259 (NJ DDR 1950, S. 259)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Ermittlunqsverfahren. Zu spezifischen rechtlichen Anforderungen an Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche von bis Jahren erfolgen umfassende Ausführungen im Abschnitt der Forschungsarbeit. der Sicht der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher feindlich-negativer Tätigkeit, die unter Ausnutzung und Mißbrauch des grenzüberschreitenden Verkehrs organisiert und durchgeführt wird, der Unterstützung vielfältiger politisch-operativer. Auf gaben der operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen enthalten kann. Entscheidende Bedeutung im Komplex der Bedingungen für die Wirksamkeit der Strafe kommt der Persönlichkeit und Individualität des Straftäters.

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