Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 218 (NJ DDR 1950, S. 218); gebers wie sich aus der Überschrift „Verfahren bei Feststellung der Todeszeit“ ergibt auf der Feststellung der Todeszeit liegt und die Feststellung des Todes nur eine damit verbundene Notwendigkeit und Voraussetzung ist. Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. §§ 1750, 1754 BGB. Zulässigkeit der Vertretung in der Erklärung bei Adoptionsverträgen. LG Berlin, Beschl. vom 27. April 1950 la T 105/50. Aus den Gründen : § 1750 BGB verlangt mit Rücksicht auf die höchstpersönliche Natur des Kindesannahmevertrages, daß er nicht durch einen Vertreter und daß er bei Anwesenheit beider Teile geschlossen wird. Diese Bestimmung ist ;bis z,um zweiten Weltkrieg von der Rechtsprechung einhellig dahin verstanden worden, daß bei Vertragsschluß beide Teile persönlich anwesend sein müssen. Eine hiervon abweichende Auffassung haben in der Literatur lediglich Staudinger, Endemann und Kemmer eingenommen (vgl. Staudinger Anm. 1 und 3 zu § 1750 BGB und dort zit, Literatur). Sie schlossen zwar die Vertretung im Willen, aber nicht die bei Abgabe der Erklärung aus. Durch die Entscheidung des RG vom 11. Januar 1945 (DR 45 S. 76) wurde die bisherige Rechtsprechung „mit Rücksicht auf die kriegsbedingte Abwesenheit vieler Beteiligter“ aufgegeben und erklärt, daß sich die Vertragsteile in der Abgabe der Willenserklärung durdi einen Bevollmächtigten vertreten lassen können. Dieser Auffassung haben sich nach dem Zusammenbruch im Ergebnis das LG Hannover (H. Rpfl. 47, 80) und Ulmer (SJZ 1948 S. 137) angeschlossen. A. M. sind auch nach dem Zusammenbruch das OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 12. Oktober 1948 (Dtsch. Rechtspr. 1949 I [167] Bl. 17) und Achilles-Greiff (Anm. 1 zu § 1750 BGB), Die Bestimmung in § 1750 Abs. 1 BGB, wonach der Annahmevertrag nicht durdi einen Vertreter geschlossen werden kann, findet eine Parallele in §§ 1516 Abs. 2 S. 1, 1595 Abs. 1 S. 1, 1728 Abs. 1, 1748 Abs. 2 S. 1 und 2282 Abs. 1 BGB. In diesen Fällen, in denen die darin bezeichneten rechtsgeschäftlichen Erklärungen ebenfalls „nicht durch einen Vertreter“ abgegeben werden können, gestattet die Praxis die Vertretung in der Erklärung und verbietet nur die Vertretung im Willen. Bei diesem Vergleich soll nicht verkannt werden, daß zwischen § 1750 Abs. 1 BGB und den übrigen Bestimmungen ein wesentlicher Unterschied besteht. Während § 1750 BGB den Abschluß eines Vertrages behandelt, behandeln die übrigen Bestimmungen einseitige Rechtsgeschäfte aus dem Familien- und Erbrecht. Dies ist vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt geblieben; denn er hat in § 1750 Abs. 2 BGB eine sukzessive Beurkundung des Kindesannahmevertrages ausgeschlossen. Diese besondere Formvorschrift kann als ausreichende Sicherung angesehen werden, so daß nicht einzusehen ist, weshalb bei § 1750 Abs 1 BGB eine Vertretung in der Erklärung ausgeschlossen sein sollte. Auch aus der Formvorschrift des § 1750 Abs. 2 BGB kann nicht auf eine notwendige persönliche Anwesenheit beider Teille bei Vertragsschluß geschlossen werden. Die gleiche Formvorschrift, wie sie § 1750 Abs. 2 BGB- enthält, findet sich in §§ 925, 1434 BGB. Wenn in den Erläuterungen zu diesen Bestimmungen (R. G. Kom. Anm. 11 zu § 925 und Anm. 1 zu § 1434 BGB) die Vertretung durch Bevollmächtigte zugelassen ist, so bestehen keine Bedenken, bei § 1750 BGB entsprechend zu verfahren. Es soll zwar nicht verkannt werden, daß es sich bei §§ 925 und 1434 BGB um vermögensrechtliche Rechtsgeschäfte handelt, während es bei § 1750 BGB um die Person einer Partei geht. Sofern der Gesetzgeber in solchen Fällen die persönliche Anwesenheit für notwendig erachtet, hat er dies ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. § 13 EheG, §§ 1 und 29 TestG.). Das ist in § 1750 BGB nicht geschehen. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Düsseldorf a. a. O. kann daher aus diesem Grunde nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, daß der Inhalt des Adoptionsvertrages zwar höchst persönlicher Natur ist, die Formvorschrift mit der bei der Eheschließung z. B. aber schon deshalb nicht gleichgestellt werden kann, weil es sich bei der Kindesannahme in aller Regel um eine minderjährige Partei handelt, deren persönliches Erscheinen vor dem Richter oder Notar mit Rücksicht auf die Geschäftsunfähigkeit zwecklos wäre. Das RG hat die Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 11. Januar 1945 u. a. auch mit den damaligen kriegsbedingten Verhältnissen begründet. Die gleiche Notwendigkeit besteht heute noch, da Deutschland in vier Besatzungszonen aufgeteilt ist und eine Reise innerhalb dieser Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stößt. Die von der Kammer vertretene Auffassung wird daher allein den Vorschriften gerecht, die gerade nach dem letzten Krieg erhebliche Bedeutung erlangt haben. Die in § 1754 Abs. 8 BGB vorgesehene Anhörung der höheren Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich, da diese durch das Gesetz vom .23. November 1933 eingeführte Bestimmung wegen ihres nazistischen Inhalts nicht mehr anwendbar ist (KG V: 20. Mai 1948 in NJ 1948 S. 275 ff). Anmerkung: Die mit der herrschenden neueren Rechtsprechung übereinstimmende Auslegung des § 1750 BGB durch die obige Entscheidung des LG Berlin entspricht einem starken Bedürfnis; sie wird allen Anforderungen gerecht, die vernünftigerweise an die Form von Adoptionsverträgen gestellt werden können, und läßt sich auch durchaus mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbaren. Die formalistische Auslegung durch die frühere Rechtsprechung hat in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt; insbesondere war es in den Fällen, in denen das Kind von einem Ehepaar gemeinschaftlich adoptiert werden sollte und ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit am persönlichen Erscheinen verhindert war, den Beteiligten mit Recht unverständlich, weshalb ein entsprechend bevollmächtigter Ehegatte den anderen auch bei Abgabe der Erklärung nicht sollte vertreten können. Um die Streitfrage über die Auslegung des § 1750 BGB endgültig zu bereinigen, sieht der Entwurf des neuen Famalienrechtsgesetzes ausdrücklich vor, daß Bevollmächtigte für den Abschluß eines Adoptionsvertragev einer besonderen auf den Vertrag gerichteten und öffentlich beglaubigten Vollmacht bedürfen. Damit wird gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß zwar keine Vertretung im Willen, aber eine Vertretung in der Erklärung zulässig sein soll. Die Natur des Adoptionsvertrages als einer Regelung höchstpersönlicher Rechtsverhältnisse würde und nur insoweit kann der früheren Rechtsprechung gefolgt werden einer Vertretung im Willen, zumindest insoweit es sich um den oder die Annehmenden handelt, in der Tat entgegenstehen; es ist aber kein vernünftiger Grund ei-sichtlich, der das Verbot der Vertretung in der Erklärung dieses Willens rechtfertigen könnte. Das entsprechende Verbot bei der Eheschließung, das ja bekanntlich in einer Anzahl anderer Rechtssysteme nicht besteht, läßt sich immerhin auf die Erwägung stützen, daß den persönlich anwesenden Eheschließenden durch eine gewisse Feierlichkeit des Formalaktes die besondere Verantwortung dieses Schrittes bewußt gemacht werden soll, daß andererseits bei der Abgabe der Erklärung durch einen Vertreter die Möglichkeit von Vollmachtsmißbräuchen oder Verwechslungen nicht ganz auszuschließen ist. Alle diese Erwägungen können bei der Adoption schon deshalb keine Rolle spielen, weil der eine Partner, wie die Entscheidung richtig hervorhebt, in der Regel nicht nur in der Erklärung, sondern sogar im Willen vertreten werden muß. Der Entscheidung ist demnach in vollem Umfange beizutreten. Dr. Hans Nathan VO der Alliierten Kommandantur vom 31. Dezember 1947. Die „Sylvester-Verordnung“ findet auch im demokratischen Sektor Berlins Anwendung. KG Berlin, Urt. vom 10. März 1950 2 U 864/49. Tatbestand: Die Klägerin war Eigentümer eines Wanderer-PKWs. Nach ihrer Behauptung ist ihr dieser Wagen gestohlen worden. Er stand längere Zeit unbeaufsichtigt auf einem;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der von akkreditierten und anderen Journalisten westlioher Massenmedien unterstützt, wobei diese Personen auch selbst aktiv provozierend und negativ in Erscheinung treten.

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