Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 212

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 212 (NJ DDR 1950, S. 212); liefern. Da es sich bei den Autorädern mit kompletter Bereifung um vertretbare Sachen handelt, und die Beschaffung dieser Sachen zur Zeit der Urteilsverkündung unter den bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen jedenfalls nicht unmöglich war, stand einer Verurteilung zur Naturalrestitution, soweit ersichtlich, nichts im Wege. Uber diesen in erster Linie gestellten Antrag hätte also nicht ohne weiteres abweisend entschieden werden dürfen. Gegebenenfalls war auf eine sachgemäße Ergänzung des gestellten Antrages im Wege der richterlichen Fragepflicht hinzuwirken. Schon insoweit beruht das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes und war daher gemäß § 12 Abs. a des Gesetzes vom 8. Dezember 1949 (GesBl. der DDR vom 19. Dezember 1949, Seite 112) aufzuheben. Aber auch bei der Zubilligung des Geldersatzes hält sich das angefochtene Urteil nicht frei von Fehlern. Bei der Schadensberechnung in Geld gemäß §§ 250 und 251 BGB sind grundsätzlich die Preise, die im Jahre 1944 Gültigkeit besaßen, zugrunde zu legen. Dies folgt aus der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. I S. 955) in Verbindung mit Ziff. 1 des Befehls des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung Nr. 63 vom 26. Februar 1948 (VOB1. der Landesverwaltung Saohsen vom 18. März 1946). Da es sich ferner bei den in Rede stehenden Rädern und Reifen um gebrauchte Waren gehandelt hat, ist für die Wertberechnung auch § 2 der Gebrauchtwarenverordnung vom 21. Januar 1942 (RGBl. I S. 43) zu beachten. Danach darf der Verkaufspreis 75% des zulässigen Preises für gleichartige oder vergleichbare neue Waren nicht überschreiten. Im vorliegenden Falle dürfte der Verkaufswert der Räder und Reifen dem Wert, den diese Sachen für den Kläger hatten, gleichkommen, da ein besonderer Wert, den sie für den Kläger gehabt haben könnten, und der für die Schadensberechnung nach §§ 250 und 251 BGB maßgeblich wäre, nicht ersichtlich ist, wenn er die Räder und Reifen über ein Jahr in einem feuchten Keller aufbewahren ließ. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen wäre also grundsätzlich die Höhe der in Geld ausgedrückten Schadensersatzforderung des früheren Klägers zu berechnen und nur in dieser Höhe ihm ein Schadensersatz in Geld zuzubilligen. Nun muß allerdings zugestanden werden, daß eine solche Lösung der Schadensersatzfrage bei der noch immer herrschenden, von der Norm abweichenden Wirtschaftslage nicht immer befriedigen wird, insbesondere dann nicht, wenn der Schadensersatzberechtigte mit dem ihm zugebilligten Geldbeträge deshalb nicht zu seinem Rechte käme, weil die Sachen, für die der Schadensersatz zu leisten ist, im freien Handel nicht erhältlich sind, aber was der Vorderrichter augenscheinlich für die hier in Rede stehenden Räder und Reifen unterstellt auf dem Wege über die Handelsorganisation „Freie Läden“ (üblicherweise HO genannt) (vgl. Bekanntmachung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 3. November 1948 ZVOB1. Nr. 51 vom 16. November 1948) beschafft werden könnten, dort jedoch nicht zu einem den obigen Grundsätzen gemäß berechneten Geldbeträge. In Fällen dieser Art wäre es denkbar, daß dem schadensersatzberechtigten Kläger bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien, der gesamten Umstände des Falles und des besonderen Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen ein über das normale Maß hinausgehender Schadensersatz zugebilligt werden müßte, ohne daß sich der Ersatzpflichtige darauf berufen könnte, daß er dadurch mit einem unverhältnismäßigen Aufwande für die Herstellung belastet würde (§ 251 Abs. 2 BGB). Dabei wäre es auch möglich, die Höhe des Schadensersatzes den Preisen gleichzusetzen, die in den Geschäften der HO für Waren der in Rede stehenden Art zu zahlen wären. Liegt aber ein Fall vor, in dem dieser Weg aus Gründen der Billigkeit (§ 242 BGB) beschritten werden muß, dann muß ein demgemäß ergehender richterlicher Urteilsspruch auch die Gewähr dafür bieten, daß dieser erhöhte Schadensersatzbetrag tatsächlich der HO zufließt und nicht dem Ersatzberechtigten persönlich zur beliebigen Verwendung zufällt, denn die erhöhten Preise der HO kommen dadurch zustande, daß die HO zu den wie sonst auf der Grundlage von Kosten und Gewinnspanne berechneten Preisen einen sogenannten „Haushaitungsaufschlag' erhebt, der ganz bestimmte wirtschaftliche Funktionen im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen hat und nur vom Staat erhoben werden darf (vgl. Schaul, Rechtsprobleme um die HO-Preise in NJ 1949, S. 181 ff.). Es kann also unter Umständen durchaus Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr entsprechen, dem Ersatzpflichtigen zur vollständigen Befriedigung seines Gläubigers die Aufbringung dieses „Haushaltsaufschlages“ der HO zuzumuten. Einen Weg, wie in einem solchen Falle zu verfahren wäre, hat Schaul in seinem oben angeführten Aufsatze dargelegt, wonach der ersatzpflichtige Verklagte, falls er einen entsprechenden Antrag stellt, zu verurteilen ist, den zur Wiederbeschaffung in einem HO-Geschäft erforderlichen Betrag zu Gunsten der HO zu hinterlegen, und zwar für den Fall, daß er dem an erster Stelle ergehenden Urteil auf Lieferung eines Ersatzgegenstandes nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachkommt. Die ihm vom Gerichtsvollzieher auszuhändigende Hinterlegungsquittung dient dann dem Kläger zur Bezahlung beim Einkauf des aus dem bei der HO vorzulegenden Urteil ersichtlichen Ersatzgegenstandes. Die HO hat dann ihrerseits nur noch die Hinterlegungsquittung mit einem Auszahlungsantrage an die Gerichtskasse zu übersenden, die ihr den hinterlegten Betrag überweist. Für den Fall, daß in der Zeit zwischen Hinterlegung und Einkauf eine Preissenkung eingetreten ist, wird die HO die Zurückzahlung des Differenzbetrages an den Schuldner beantragen. Der Senat trägt kein Bedenken, diesen Weg der Regelung und Berechnung des Schadensersatzes trotz seiner Umständlichkeit als eine Lösung zu betrachten, die der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage ''entspricht und rechtlich bedenkenfrei ist, mit der Einschränkung allerdings, daß es Sache des Klägers und nicht des Verklagten sein wird, den entsprechenden Antrag zu stellen. Ob aber und gegebenenfalls mit welchen im einzelnen festzulegenden Maßgaben, insbesondere da es sich um gebrauchte Waren handelt, dieser Weg auch in dem vorliegenden Falle beschritten werden könnte, hängt von Umständen ab, die in dem bisherigen Verfahren nicht beachtet worden sind, und die daher bei der weiteren Behandlung des Rechtsstreits klargestellt und rechtlich gewürdigt werden müssen. Anmerkung: Das Oberste Gericht hat sich mit dieser Entscheidung dem Standpunkt angeschlossen, den auch die damalige Deutsche Justizverwaltung in ihrer Bundverfügung vom 26. Oktober 199 vertreten hat. Die Redaktion. §§ 275, 323, 537, 542 BGB. Einfluß der Beschlagnahme von Wohnraum auf bestehende Mietverträge. OG, Urt. vom 5. April 1959 1 Zz. 2/50. Aus den Gründen: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Leipzig. Die Verklagten hatten von ihr in diesem Hause eine Wohnung gemietet. Der Mietzins betrug jährlich 1785 DM und war in monatlichen Raten von 148,75 DM zu zahlen. Am 1. August 1947 wurde die Wohnung vom Rat der Stadt Leipzig, Wohnungs- und Siedlungsamt, für die Besatzungsmacht für die Zeit vom 2. August bis 31. Dezember 1947 beschlagnahmt. Die Verklagten mußten die Wohnung verlassen und durften nur einen Teil ihrer Möbel mitnehmen. Am 15. September 1947 zog der Angehörige der Besatzungsmacht, dem die Wohnung zugewiesen worden war, aus der Wohnung aus. Am 16. September 1947 teilten die Verklagten der Klägerin schriftlich mit, daß sie sich an den Mietvertrag nicht mehr gebunden fühlten. Die Verklagten hatten in der Zwischenzeit, am 18. August 1947, vom Wohnungsamt eine andere Wohnung im Hauptmietverhältnis zugewiesen erhalten und legten auf die von der Klägerin gemietete Wohnung keinen Wert mehr. Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, durch die Beschlagnahme der Wohnung sei das Mietverhältnis nicht aufgelöst; auch die Zuweisung einer anderen Wohnung im Hauptmietverhältnis an die Verklagten ändere an dem Fortbestände des Mietver- 212;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Straßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der wie die Einhaltung der Bestimmungen über Einreisen in Grenz- und Sperrgebiete, die Beachtung der Kriminalitätsentwicklung, Schiebungen, Zoll- und Devisen-.

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