Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 179

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 179 (NJ DDR 1950, S. 179); Literatur Bücher Prof. Dr. jur. Dr. phil. Hans Helfritz: Verwaltungsrccht. Grundrisse der Rechtswissenschaft. Herausgeber Prof. Dr. Reinhart Maurach. Wissenschaftliche Verlagsanstalt K. G., Hannover, 1949. Um es vorweg zu sagen: man legt das Buch etwas enttäuscht aus der Hand. Gewiß hat der Verfasser recht, wenn er im Vorwort sagt, daß eine Darstellung des gesamten in Deutschland geltenden Verwaltungsrechts eine schwer durchführbare Aufgabe sei. Diese schon früher vorhandene Schwierigkeit ist nicht geringer geworden. Was man aber heute von einem Grundriß des Verwaltungsrechts erwartet, ist ein Abstellen auf das noch vorhandene Gemeinsame und Grundsätzliche. Dies läßt das Buch leider vermissen. Es erschöpft sich im allgemeinen in einer positivistischen Darstellung der gesetzlichen Regelung, die bestimmte Zweige des Verwaltungsrechts in zwei Ländern gefunden haben, Preußen und Bayern. Von ihnen besteht das eine seit mindestens vier Jahren nicht mehr und seine ehemaligen Provinzen haben eine recht divergierende Rechtsentwicklung durchgemacht. Davon spürt man in dem Buch nicht viel. So ist z. B. auf Seite 15 eine an sich sehr nette Darstellung des preußischen Kompetenzkonfliktgerichtshofs, seiner Zusammensetzung und seiner Arbeitsweise gegeben, aus der man den Eindruck gewinnen könnte, dieser seit Jahren nicht mehr existierende Gerichtshof bestehe noch. Auch von direkten Unrichtigkeiten ist das Buch nicht ganz frei. In Thüringen gilt nicht mehr, wie auf Seite 50 Anm. 1 behauptet wird, der Grundsatz der „Generalklausel“, sondern das Enumerationsprinzip (Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. Oktober 1948, RegBl. f. d. Land Thüringen, Teil I, Seite 103, § 7 Abs. 1). Auch in Sachsen ist man zum Enumerationsprinzip übergegangen (Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 30. Oktober 1947, Sachs. Gesl S. 509). Die Enumerationsmethode gilt andererseits durchaus nicht in allen ehemals preußischen Provinzen. In Hessen gilt z. B. heute die Generalklausel auf Grund des § 23 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Großhessen Seite 194). Es trifft auch nicht zu, daß in der sowjetischen Zone im September 1946 eine in der Presse ohne Gesetzesdatum bekanntgegebene Gemeindeverfassung erlassen worden wäre. Die einzelnen Länder dieser Zone haben im Laufe des Jahres 1946 Gemeindeordnungen erlassen und in ihren Gesetzblättern veröffentlicht, so z. B. Thüringen am 22. September 1946, veröffentlicht im Regierungsblatt für das Land Thüringen, Teil I. 1946, S. 138. Im ganzen: es ist bedauerlich, daß der Verfasser entgegen seiner sonstigen Gewohnheit diesen Grundriß so ungründlich genommen hat. Dr. Herbert Matschke Dr. Fritz Müller: Straßenverkehrsrecht. 16. Auflage, Verlag Walter de Gruyter & Co., Berlin 1949 S. Im Vorwort heißt es: „Der politischen Entwicklung ist die Gesetzgebung noch nicht überall gefolgt. Im allgemeinen hat die Auflage überholte Rechtsgestaltungen ausgemerzt; wo sie für die Umgestaltung des Rechts von Bedeutung sind, wurden sie vorläufig beibehalten“. Auch dieser Kommentar vermochte es nicht, der Entwicklung zu folgen. Er ist im großen und ganzen ein Neudruck der früheren Auflage. Seine Neubearbeitung hätte einen Kommentar und eine kritische Stellungnahme zu vielen Bestimmungen gefordert, die nach wie vor abgedruckt werden, aber überholt sind. Das gilt vom „Generalinspekteur für das deutsche Straßenwesen“ ebenso wie für die Träger der Wegebaulasten, die noch nach dem Stande von 1935 zitiert werden, vom Reichskraftwagen ver tri ebsverband ebenso wie von der Luftschutzpolizei und der Geschäftsordnung des Reichsverkehrsrates Und so können wir uns noch unterrichten über die Fahrerprüfung im Geschäftsbereich des Reichskriegsministers, über Unfälle infolge Verdunkelung bei Luftschutzübungen, Kennzeichen der Feldküchen, die Verdunkelungsverordnung von 1941 oder darüber, wann bei Flakbeschuß ein Radfahrer überfahren werden darf. Und Seite 123 kann man unter Bezugnahme auf eine alte Entscheidung lesen, daß die Betätigung für die KPD einen Grund für die Versagung der Fahrerlaubnis darstePt. Aber auch die Behandlung der ausgesprochen zivilrechtlichen Fragen ist durch die Rechtgentwicklung der letzten Jahre nicht berührt worden. So lesen wir z. B. auf S. 276: „Im Arbeiterstand wird die Arbeitskraft der Frau als dasjenige aufgefaßt, was von ihr in die Ehe eingebracht wird“. Die Arbeitskraft als eingebrachtes Gut, ein typisches Beispiel für die kapitalistische Umdeutung eines Lebensvorganges, der im BGB, dem Gesetzbuch des Bürgertums, keine Regelung erfuhr und von der Rechtsprechung mit den Begriffen des Besitzbürger turns gelöst wurde. Es wird notwendig sein, die seit 1945 er’asseen gesetzlichen Bestimmungen, die vor allen Dingen auf dem Gebiete der Verwaltung ergingen und neue Behörden und Zuständigkeiten schufen, einzuarbeiten, überholte Entscheidungen zu beseitigen, theoretische Ausführungen zu überprüfen und die seit 1945 ergangenen Entscheidungen aufzunehmen. Dabei wird von einem Kommentar zu einem deutschen Gesetz nur dann gesprochen werden können, wenn die Entwicklung auf dem gesamten deutschen Gebiete Berücksichtigung findet. Der bisherige Wert des Kommentars, der durch systematische Bearbeitung umfangreichen Materials dem Praktiker ein wertvolles Hilfsmittel war, ist dadurch in der letzten Auflage wesentlich gemindert worden. Es kann nur der Wunsch ausgesprochen werden, daß dieser Mangel im Hinblick auf die bisherige Qualität des Kommentars bei der nächsten Auflage beseitigt werden wird. Dr. Werner Artzt Dr. Degenhart und Dr. Decker: Aufgaben der ersten juristischen Staatsprüfung. Fälle mit Besprechungen. C. H. Beck, Verlag München und Berlin, 1950, 228 Seiten. Die Verfasser bringen im I. Teil den Text von 18 Klausuraufgaben (14 aus dem bürgerlichen, Handels- und Prozeß-Recht, 4 aus dem Strafrecht), die in der ersten juristischen Staatsprüfung in Bayern gestellt worden sind, und besprechen im II. Teil diese Aufgaben eingehend. Was zunächst die sehr vielgestaltigen Aufgaben angeht, so werden sie fast durchweg den Prüflingen manches Kopfzerbrechen verursacht haben; bei einigen Aufgaben (z B. Fall 3 „Der verschuldete Weingutsbesitzer“) werden die Kandidaten außerdem infolge der übergroßen Zahl der gestellten Fragen in Zeitmangel geraten sein. Anscheinend sind die Aufgaben schon vor einiger Zeit ausgegeben worden, da sie fast durchweg noch mit Reichsmark-Beträgen operieren Man hätte gern auch einige Fälle aufgenommen gesehen, die in der Gegenwart aufgetauchte neue Probleme betreffen und ein neuzeitliches Rechtsdenken verlangen. Die sehr ausführlich gehaltenen „Besprechungen“ sind durchweg recht instruktiv. Sie behandeln die in Betracht kommenden zahlreichen Rechtsfragen eingehend unter vielen Hinweisen auf Rechtslehre und Rechtsprechung; besonders sind die Anmerkungen hervorzuheben, die vielfach systematische Übersichten geben. Ihre Durcharbeitung durch Studierende, aber auch durch Referendare wird das juristische Wissen und Denken fördern. Naturgemäß ist man geneigt, die eine oder andere Frage anders, als geschehen, zu beantworten. Z. B. will es nicht ganz unbedenklich erscheinen, wenn im Fall 15 („Der mißglückte Fischzug“) den beteiligten D und E, die den Fischdieb festnehmen wollen und sich fälschlich als Gendarmen ausgeben, die Berufung auf Notwehr zugebilligt wird; gerade bei Amtsanmaßung wird man mit der Annahme von Notwehr recht zurückhaltend sein müssen. Die „Besprechung“ von Prüfungsfällen verdient zweifellos den Vorzug vor der Wiedergabe von „Lösungen", die naturgemäß nicht so in die Tiefe gehen können und weniger aufschlußreich sind. Trotzdem empfiehlt es sich vielleicht, bei einer neuen Auflage in einem Sonderheft solche „Lösungen“ beizugeben, deren Lektüre nach Durcharbeitung der „Besprechungen“ besonders nützlich sein könnte; erfahrungsgemäß macht die äußere Form und der Aufbau der Klausuren den Prüflingen vielfach Schwierigkeiten. Dr. Otto Hartwig „Finanzwirtschaft und Finanzplanung in der volkseigenen Wirtschaft“. Nr. 7/8 (Sonderheft) der „Deutschen Finanzwirtschaft“ Jahrgang 3 Dieses fast 200 Seiten starke Sonderheft der Deutschen Finanzwirtschaft enthält einen überblick über die Finanzwirtschaft und Finanzplanung der volkseigenen Industrie. Es enthält im ersten Teil Beiträge führender Volkswirtschaftler über die Finanzgestaltung der volkseigenen Wirtschaft. So schreibt W. Rumpf über die neue Finanzpolitik, .E. Pose über die rechtlichen Grundlagen der Finanzwirtschaft in den volkseigenen Betrieben und Organisationen, K. Fischer u. J. Redes über die Finanzplanung, W. Kallmeyer über das Sondergebiet der Finanzplanung in dem Kommunalwirtschaftsunternehmen und G. Hentze über die Überwachung der Finanzplanung (S. 5 47). Auf S. 19 findet sich eine chronologische Übersicht über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, die die volkseigene Wirtschaft betreffen (bis 16. Juli 1949). Diese sind ab Seite 56 ff zum größten Teil im vollen Wortlaut abgedruckt. Der Wert dieses Sonderheftes liegt darin begründet, daß damit eine Zusammenstellung der zum Volkseigentum ergangenen Gesetze vorgelegt wird, ohne daß man erst im ZVOB1. nachsuchen muß, ob diese oder jene VO die volkseigene Wirtschaft betrifft. Das Sonderheft scheint zunächst nur für den Finanzwirtschaftler von Bedeutung zu sein. Aber auch jpder Jurist, der sich mit dem Problem des Volkseigentums beschäftigt, benötigt dieses Sonderheft zum tieferen Eindringen in die Materie. Wenn man, wie in dem vorliegenden Heft, die gesamten Bestimmungen zusammengestellt findet, wird einem deutlich, wie das gesamte Organisationswerk der volkseigenen Wirtschaft aufeinander abgestimmt ist, wie jeder Betrieb seinen Platz im Gesamtorganismus hat, wie die Pläne der einzelnen Betriebe aufeinander abgestimmt sind und wie die Finanzmittel aller dieser Betriebe zentral gesteuert werden. Hieraus erst kann man zu einer befriedigenden Erforschung der neuen Wirklichkeit des Volkseigentums vom juristischen Standpunkt aus ge-. langen und die Probleme lösen, ohne sich von der relativ selbständigen Wirtschaftsführungsbefugnis der einzelnen Betriebe täuschen zu lassen. Auch für den Praktiker ist das Sonderheft von Bedeutung; ist es doch Pflicht und Aufgabe eines jeden Juristen, sich mit der Entwicklung des Volkseigentums und den ihm zugrundeliegenden neuen Prinzipien vertraut zu machen. K. Görner, Kamenz Neuerscheinungen (Besprechung Vorbehalten) Festschrift für Julius von Gierke (zu seinem goldenen Doktorjubiläum am 25. Oktober 1948). Berlin 1950. Verlag Walter de Gruyter & Co. 364 S. Archiv für die zivilistisclie Praxis. Herausggb. von Helmuth Georg Isele. 151. Band. 1. Heft. Tübingen 1950. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). 96 S. David Hch. Richter: Das materielle und formelle Deutsche Grundbuchrecht in seiner Beziehung zum Liegenschaftskatasterdienst. Berlin und München 1950. J. Schweitzer Verlag. 204 S. 179;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 179 (NJ DDR 1950, S. 179) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 179 (NJ DDR 1950, S. 179)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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