Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 161

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 161 (NJ DDR 1950, S. 161); anderen Umständen aufzuwendenden Gelder hinausgehen, aus dem Haushalt zur Verfügung gestellt werden. Alljährlich werden in den Ländern Mittel zur Gewinnung von neuem Ackerland aus Öd- und Brachland, für die Kultivierung minderwertiger Böden und für andere Aufgaben der Bodenkultur bereitgestellt. Da sich das Interesse des Bergbaues an einem beanspruchten Grundstück in dessen Verkehrswert erschöpft, die Interessen der Volkswirtschaft dagegen weit darüber hinausgehen und sich letzten Endes geldlich nicht beziffern lassen, ist es angebracht, die Parallele zu den oben bezüglich der Wasserwirtschaft erörterten Maßnahmen zu ziehen. Dem Bergbau müssen hiernach die über den Verkehrswert des Grundstückes hinausgehenden Wiederherstellungskosten aus öffentlichen Mitteln erstattet werden. Die Neuartigkeit der durch die Überführung der Bergwerksunternehmen in Volkseigentum geschaffenen Lage erfordert eine Neufassung der Vorschriften über den Ersatz der Bergschäden. Gegenstand der Neuregelung kann nicht die Schadensersatzverpflichtung als solche sein. Der einmal verursachte Schaden wird bis zu seiner Behebung immer als solcher bestehen bleiben und einen Ersatzanspruch begründen. Es gilt aber, dem Geschädigten eine eindeutige Grundlage dafür zu geben, gegen wen und in welcher Form der Ersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Der gegenwärtige Zustand der Ungewißheit über den Träger der Ersatzleistung muß beseitigt werden. Hierbei ist auch das Rechtsverhältnis der volkseigenen Bergbaubetriebe zu anderen vom Bergbau geschädigten volkseigenen Betrieben und gegenüber den umfassenderen Interessen der Volkswirtschaft eindeutig zu klären. Bewegt sich der zu behebende Schaden im Rahmen der gewöhnlich unter „Wagnis“ zu buchenden, routinemäßigen Gelegenheitsschäden, so bestehen keine Zweifel an der Ersatzverpflichtung des volkseigenen Bergbaubetriebes gegenüber dem geschädigten volkseigenen Betrieb. Erfordert die Behebung des Schadens dagegen eine Investition im Rahmen der Investitionspläne der volkseigenen Betriebe, muß z. B. eine Gasleitung oder die Gleisanlage eines volkseigenen Verkehrsunternehmens verlegt werden, so wird der volkseigene Bergbau in der Regel für diese, auf „fremdem“ Grund und Boden durchzuführenden Investitionsbauten keine Mittel bereitstellen können. Die Finanzwirtschaft des volkseigenen Bergbaues kennt keine Investitionen auf fremden Grund- stücken. Die vom Bergbau vorübergehend über fremde Grundstücke zu legenden Gleisanlagen stellen für sich selbst keine Investition dar. Die Gleisanlage geht nicht als Schienenstrang in das Anlagevermögen ein, sondern nur als „Gleismaterial“, d. h. als Einzelgegenstand der maschinellen Ausrüstung. Das volkseigene Verkehrsunternehmen dagegen legt die für eine Verkehrsstraße erforderlichen Schienen für die Dauer. Es handelt sidi hier um eine echte Investition im Rahmen des dem Verkehrsträger zufallenden Aufgabenkreises. Die Mittel für eine Verlegung des Schienenstranges, für die Verlegung einer (auch durch Fremdgrundstücke geführten) Gasleitung werden vom zuständigen Rechtsträger als Investitionsmittel beantragt. Dieser führt die Bauten durch und führt die auf den Anlagewert zu tätigenden Abschreibungen wieder an die Investitionsbank ab. Die volkseigenen Vereinigungen des Bergbaus würden weder die Investitionsmittel bewilligt erhalten, noch könnten sie, da die Bauten nicht in das Anlagevermögen des Bergbaues übergehen, den Abschreibungsdienst erfüllen. Bei notwendig werdenden Investitionen zur Behebung eines Bergschadens müssen demnach die erforderlichen Mittel zweckmäßigerweise unmittelbar vom geschädigten volkseigenen Betrieb angefordert werden. Das entspräche der Regelung, die oben für die Wasserschäden gemacht worden ist. Die Meinung, daß der volkseigene Bergbaubetrieb nunmehr verpflichtet sei, dem geschädigten volkseigenen Unternehmen die für die Investition verausgabten Mittel zu ersetzen, verkennt wieder die inneren Zusammenhänge des volkseigenen Finanzkreises. Die von der Investitionsbank bereitgestellten Mittel sind keine Darlehen im üblichen Sinne, sondern werden durch die vom investierenden Betrieb auf die neu erstellte Anlage zu tätigenden Abschreibungen langfristig amortisiert. Eine Rückzahlung im eigentlichen Sinne oder gar eine Verzinsung des zur Verfügung gestellten Kapitals findet also nicht statt. Würde der volkseigene Bergbaubetrieb die vom geschädigten Unternehmen investierte Summe noch einmal auszahlen, so wäre der Schaden nicht nur doppelt beglichen, sondern der Empfänger müßte die erhaltene Summe im Rahmen seines Gewinnes an den Haushalt, welchem der Betrag durch den Bergbaubetrieb vorenthalten wurde, wieder abführen. Es würde also nur ein überflüssiger Kreislauf von Überweisungen stattfinden. Die Gebühren der Rechtsbeistände Von Withold Deutsch, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Rechtsbeistände sind Personen, die auf Grund des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) von der Justizverwaltung die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erhalten haben. Nach § 1 der AV des RJM vom 23. März 1935 (DJ S. 486) können zum mündlichen Verhandeln vor Gericht geeignete Personen als Prozeßagenten zugelassen werden, wenn im Sinne des § 157 Abs. 3 ZPO ein Bedürfnis zur Zulassung besteht. Die Prozeßagenten können sich auch „Rechtsbeistände“ nennen (§ 4 der 2. AusfVO vom 3. April 1936 RGBl. I S. 359). Die Zahl der Rechtsbeistände betrug bis zum Zusammenbruch etwa 10 v. H. der Zahl der Rechtsanwälte. Heute hat sich dieses Zahlenverhältnis im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik stark zu Gunsten der Rechtsbeistände verschoben. Ob diese Erscheinung rechtspolitisch erwünscht ist, soll hier nicht untersucht werden; erwähnt mag nur werden, daß in fortschrittlichen demokratischen Ländern, wie z. B. in der Sowjetunion oder der Tschechoslowakei, Rechtsbeistände im deutschen Sinne nicht bekannt sind und allen Volksschichten gleich ob arm oder reich voll ausgebildete und staatlich geprüfte Juristen als Rechtsberater oder Prozeßvertreter zur Verfügung stehen. Es ist eine primitive Erkenntnis und selbstverständliche demokratische Forderung, daß jedem Bürger ein gleichwertiger und vollwertiger Rechtsschutz gewährt werden muß. Die starke Zunahme der Rechtsbeistände hat eine Reihe von Problemen in den Vordergrund gerückt, mit denen sich die Justizverwaltung zu beschäftigen hatte. Unter Hinweis auf die Demokratisierung der Justiz und das Prinzip „Gleiche Leistung, gleicher Lohn“ verlangten zahlreiche Rechtsbeistände die Übernahme sämtlicher Rechtsbeistände in die Rechtsanwaltschaft und völlige gebührenrechtliche Gleichstellung mit den Rechtsanwälten. Auf der anderen Seite gingen den Justizbehörden viele Eingaben und Beschwerden wegen überhöhter Gebührenforderungen und sonstiger Übergriffe der Rechtsbeistände zu. Immer wieder mußte festgestellt werden, daß über das praktisch bedeutsamste Problem, die Gebührenfrage der Rechtsbeistände, nicht nur bei den Rechtsuchenden und Rechtsbeiständen, sondern auch bei den Organen der Rechtspflege, Unklarheit über das zur Zeit geltende Recht besteht. Leider sind die einschlägigen Vorschriften lückenhaft und unübersichtlich. Zweck dieser Ausführungen ist es, bis zu der notwendigen Neuregelung des Rechtsbeistandswesens klarzustellen, nach welchen Bestimmungen oder Grundsätzen die wichtigsten Fragen der Rechtsbeistandsgebühren zu entscheiden sind. Die Gebühren im Zivil prozeß sind durch die AV des RJM vom 16. September 1938 (DJ S. 1513) und vom 16. Januar 1941 (DJ S. 132), die noch heute gelten, eindeutig geregelt. Dem Rechtsbeistand steht bei Gegenständen im Werte bis zu 300, DM eine Ver- s 161;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 161 (NJ DDR 1950, S. 161) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 161 (NJ DDR 1950, S. 161)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Aufklärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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