Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 1980, Seite 39

Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 39 (Komm. StVG DDR 1980, S. 39); 39 §4 richten, im StGB als Straftaten qualifiziert sind (vgl. § 235 bis 237 StGB). 3. Der Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug wird in Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäusern durchgeführt. Die sichere Verwahrung der Strafgefangenen in diesen Einrichtungen verlangt ein ganzes System aufeinader abgestimmter und gegenseitig verknüpfter technischer und personeller Maßnahmen, die zugleich eine ständige Bewachung und Beaufsichtigung der Strafgefangenen in sich einschließen. Die im Detail dazu erforderlichen Regelungen sind gesondert festgelegt (vgl. dazu z. B. § 1 der 1. DB zum StVG). Die sichere Verwahrung der Strafgefangenen reduziert sich nicht auf eine Unterbringung in Verwahrräumen, sondern bezieht sich auf den gesamten Lebensbereich der Strafgefangenen im Strafvollzug, der sich auch auf die Arbeitsbereiche der Strafgefangenen in volkseigenen Betrieben usw. erstreckt. Sie kanrl aber auch nicht als Isolierung der Strafgefangenen von der Gesellschaft verstanden werden. Durch die Bestimmung des § 2 Abs. 1, der die Strafgefangenen als Mitglieder der Gesellschaft kennzeichnet, wird das bereits ausgeschlossen. Schließlich darf die sichere Verwahrung nicht verselbständigt oder neben andere Maßnahmen des Vollzuges gestellt werden. Als integrierender Bestandteil des gesamten Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug ist sie ein notwendiges Wirkungselement aller Maßnahmen des Vollzuges. Die Erreichung der Zielstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug ist im besonderen Maße und vorrangig davon abhängig, wie es gelingt, die sichere Verwahrung der Strafgefangenen jederzeit und als durchgängig wirkendes Prinzip zu gewährleisten. Es handelt sich bei der sicheren Verwahrung dem Wesen nach um wirkungsvolle vorbeugende Maßnahmen, die gepaart sein müssen mit ständiger Aufmerksamkeit, wachsamem Verhalten der Strafvollzugsangehörigen und ihrer Fähigkeit, rasch und entschlossen zu reagieren. 4. Die Forderung nach Durchsetzung der Ordnung und Disziplin steht im dialektischen Zusammenhang mit der sicheren Verwahrung und ist von der im Gesetzestext ge-;
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Dokumentation: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Oberst der VP Dr. rer. pol. Hubert Weigt, Oberst des SV Dr. rer. pol. Helmut Wittwer, im Auftrag des Ministerium des Innern (MdI) der DDR, Verwaltung Strafvollzug und der Hochschule der Deutschen Volkspolizei (Karl-Liebknecht), Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), Berlin 1980 (Komm. StVG DDR 1980, S. 1-320). Kommentierung des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz) - StVG - vom 7. April 1977 (GBl. Ⅰ 1977, Nr. 11, S. 109). Redaktionsschluß 15.10.1979.

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