Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 508

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 508 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 508); 508 Gesetzblatt Teil I Nr. 30 Ausgabetag: 16. Mai 1959 § 12 Vor dem Mähbalken von Mähmaschinen im Einsatz darf sich niemand aufhalten. Die Beseitigung von Störungen an den Messern oder deren Antriebsteilen sowie das Abschmieren der Maschine ist von der Seite oder von der Rückseite des Mähbalkens vorzunehmen. Der hinter dem Mähbalken Gehende muß von dem Mähbalken einen genügenden Abstand halten und seine Tätigkeit mit einem geeigneten Werkzeug ausüben; § 13 (1) Das Schneidewerkzeug von Mähmaschinen ist während des Transportes und beim Abstellen der Maschine mit einem geeigneten Schutz zu versehen. (2) Fliegend angeordnete Mähbalken, z. B. bei Grasmähern, sind während des Transportes der Maschine hochzustellen und durch geeignete Vorrichtungen (Haltestange) festzulegen. (3) Die mitgeführten Ersatzmesser sind unfallsicher zu verpacken und so zu befestigen, daß der Fahrer nicht behindert oder verletzt wird. § 14 (1) Bei Arbeitsunterbrechungen (z. B. Beseitigung von Störungen) sowie bei Arbeitspausen ist das Triebwerk der Maschine auszurücken. Es darf erst eingerückt werden, nachdem der die Maschine Bedienende seinen Sitz wieder eingenommen hat. (2) An landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, unabhängig davon, ob sie mit motorischer oder tierischer Kraft angetrieben werden, dürfen Arbeiten nur vorgenommen werden, wenn das Getriebe oder der Motor abgestellt bzw. die Zugtiere abgehängt sind. § 15 (1) Der Auspuff an mit Verbrennungsmotor angetriebenen Maschinen und Geräten muß so eingerichtet sein, daß die Beschäftigten durch die Auspuffgase nicht belästigt oder gefährdet werden und vor Verbrennungen geschützt sind. (2) Auf jeder mit Verbrennungsmotor arbeitenden Maschine ist ein gebrauchsfertiger Tetra-Feuerlöscher anzubringen. g (1) Fahrbare Pferdezug-Schädlingsbekämpfungsgeräte sind mit einem Fahrersitz, einer Fußstütze und einer mindestens 80 cm hohen Schutzstange vor dem Sitz zu versehen. (2) Die mit der Schädlingsbekämpfung Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln vertraut zu machen. § 17 Einachsige Düngerstreuer sind mit Stützen auszurüsten, die ein unbeabsichtigtes Kippen des Düngerstreuers verhindern und eine Höheneinstellung für den Kupplungsvorgang ermöglichen. § 18 (1) Eggen dürfen während des Arbeitsganges nur mittels Eggenhaken ausgehoben werden. (2) Beim Transport sind Eggen so zu legen, daß die Zinken stets nach unten zeigen. § 19 (1) Drillmaschinen, in deren Saatkasten die Rührwelle nicht mit einem Schutzgitter abgedeckt ist, sind an der Innenseite des Saat kästen deckels mit folgendem Hinweis in deutlicher und dauerhafter Schrift zu versehen: „Vorsicht! Nicht in den Saatkasten greifen! Keine Säcke, Werkzeuge oder andere Geräte hineinlegen!“ (2) Alle von Traktoren gezogenen Drillmaschinen sind mit einem Rückenschutz hinter dem Laufbrett zu versehen. Das Nachfüllen des Saatgutes darf nur bei Stillstand der Maschine erfolgen. (3) Bei allen übrigen Maschinen, wie Kartoffellegemaschinen, Maisiegemaschinen, Pflegegeräten und -ma-schinen, sind die Bedienungssitze oder Bedienungsstände so zu sichern, daß ein Herunterstürzen oder eine Gefährdung des Bedienenden durch arbeitende Maschinenteile ausgeschlossen ist. § 20 (1) Bodenfräsen müssen zwischen Motor und Fahrzeug sowie zwischen Fahrwerk und Fräswalzenantrieb ausrückbare Kupplungen haben. Die Kupplungen sind gegen unbeabsichtigtes Einrücken zu sichern. (2) Das Fahrwerk von Fräsen mit mehr als 150 kg Gesamtgewicht ist so einzurichten, daß die Bewegung der Laufräder voneinander unabhängig ist. (3) Die Haube über der Fräswalze muß so beschaffen sein, daß Fußverletzungen durch den über dem Erdreich freilaufenden Teil der Fräswerkzeuge vermieden werden. An den Seitenwänden der Haube ist die Aufschrift anzubringen: „Achtung! GEFAHR! Nicht in die Nähe der Fräswerkzeuge treten!“ (4) Die Führungsholme müssen so lang sein, daß der Lenker der Fräse auch beim Wenden in genügendem Abstand von den Fräswerkzeugen bleibt. (5) Beim Auswechseln der Fräswerkzeuge an Bodenfräsen ist der Motor auszuschalten. Nach dem Fräsen und beim Arbeitsplatzwechsel ist der Fräswalzenantrieb auszuschalten; (6) Durch geeignete Stützen ist, wenn an den Fräs- werkzeugen gearbeitet wird (entfernen von Steinen, Draht, Wurzeln usw.), der hintere Teil der Fräse sicher hochzustellen. g 2i (1) Beim Arbeiten mit zapfwellenangetriebenen Krautschlägern und Graszettern darf sich während des Arbeitsganges niemand hinter den Maschinen aufhalten. Bei Schleuderrodern ist der Aufenthalt im Wurfbereich der Schleuder verboten. (2) Die Trommelhaube des Krautschlägers muß aus durchschlagssicherem Material hergestellt und mit der Aufschrift „Achtung! GEFAHR! Nicht in die Nähe treten!“ versehen sein. (3) Vor dem Einsatz des Krautschlägers ist der Steinschlagsschutz hinten unterhalb der Trommelhaube auf seine Festigkeit und den richtigen Sitz zu prüfen. § 22 (1) Die Laufräder an Muldenwagen von Dung- und Futterhängebahnen sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen und Umschlagen zu sichern. (2) Die Laufschienen der Hängebahnen sind mit einer Endbegrenzung zu versehen. § 23 Hänger, die in Verbindung mit Erntemaschinen Erntegut aufnehmen (z. B. Räum- und Sammelpressen, Mählader, Kartoffel- und Rübenkombine), sind mit einem Schutzgerüst zu versehen, das ein Abstürzen der auf ihnen tätigen Personen verhindert. § 24 Alle landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, die in 2 oder 3 Schichten eingesetzt werden und für deren richtiges Funktionieren eine oder mehrere Bedienungs-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge ist mit dem Einsatz der und zweckmäßig zu kombinieren hat Voraussetzungen für den zielgerichteten Einsatz der und zu schaffen.

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