Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 133

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 133 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 133); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 6. März 1959 133 §7 Bei nachlässiger Behandlung oder Mißbrauch von Dienstausweisen ist der Verantwortliche disziplinarisch zur Rechenschaft zu ziehen. §8 (1) Von den örtlichen Räten ist über den Bestand und die Ausgabe der Dienstausweise ein Nachweis zu führen. (2) Dienstausweise sind nur gegen Unterschriftsleistung auszugeben. (3) Jährlich ist eine Überprüfung des Ausweisbestandes (Zahl der ausgegebenen, ungültigen und noch vorhandenen Ausweise) vorzunehmen. Das Prüfungsergebnis ist im Nachweis zu vermerken. Bei der Prüfung ist zu kontrollieren, daß jeder Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren im Besitz seines Ausweises ist. §9 Die zur Zeit im Umlauf befindlichen Dienstausweise der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren werden mit Ausgabe der neuen Dienstausweise ungültig. Sie sind einzuziehen und sofort zu vernichten. §10 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft, Berlin, den 15. Januar 1959 Der Minister des Innern Mar o n Anordnung über die Ernennung und Beförderung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der örtlichen Brandschutzorgane. Vom 15. Januar 1959 In den Freiwilligen Feuerwehren der Deutschen Demokratischen Republik ist, ihren Aufgaben zum Schutze des Volkseigentums und des Eigentums der Bürger entsprechend, eine straffe Organisation und Disziplin erforderlich, Es wird daher folgendes angeordnet: Abschnitt I Die Ernennung § 1 Voraussetzung für die Ernennung Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können zur Ausübung einer der festgelegten Funktionen in der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden, wenn sie a) im persönlichen und gesellschaftlichen Leben bewiesen haben, daß sie der Sache der Arbeiter-und-Bauern-Macht treu ergeben und bereit sind, für deren Schutz ihre gesamte Kraft und Fähigkeit einzusetzen; b) die Qualifikation besitzen, der betreffenden Funktion gerecht zu werden; c) bereit sind, durch ständige eigene Weiterbildung die notwendige Qualifikation zu erwerben* § 2 Zuständigkeit für die Ernennung (1) Die Ernennung für Funktionen in der Leitung eines Wirkungsbereiches der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt durch den Rat des Kreises mit Zustimmung des Leiters der Abteilung Feuerwehr des Volkspolizei-Kreisamtes. (2) Die Ernennung für Funktionen in der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde sowie zur Funktion Kommandostellenleiter erfolgt durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde mit Zustimmung des Leiters der Abteilung Feuerwehr des Volkspolizei-Kreisamtes. (3) Die Ernennung für die Funktionen Zugführer, Gruppenführer, Gerätewart und Maschinist erfolgt nach Beratung im Kollektiv der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr durch den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde, (4) Zur Ausübung von Funktionen in der Gruppe werden die Angehörigen ■der Freiwilligen Feuerwehr, außer dem Maschinisten, durch den Gruppenführer ein- ' gesetzt; § 3 Die Abberufung von Funktionen (1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können von Funktionen abberufen werden, wenn sie a) für andere Funktionen vorgesehen sind; b) aus gesundheitlichen Gründen oder besonderen Verpflichtungen nicht mehr in der Lage sind, ihren Aufgaben gerecht zu werden; c) selbst einen entsprechenden begründeten Antrag stellen; d) ihren Pflichten laut Statut der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren nicht oder nur ungenügend nachkommen; e) sich eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik schuldig gemacht haben. (2) Die Abberufung von Funktionen erfolgt durch das Organ, welches die Ernennung ausgesprochen hat, oder durch ein übergeordnetes Organ. (3) Zur Abberufung von Funktionen ist die Zustimmung der Institutionen erforderlich, die der Ernennung zugestimmt haben, Abschnitt II Die Beförderung § 4 Voraussetzung für die Beförderung Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können zu einem von ihrer Funktion abhängigen Dienstgrad befördert werden, wenn a) die für die Beförderung festgelegten Bedingungen erfüllt sind; b) sie durch ihre Arbeit zur politischen und fachlichen Festigung der Freiwilligen Feuerwehr beitragen, an der Erziehung aller Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr arbeiten und an der Weiterbildung des Bewußtseins der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Sinne unserer Arbei-ter-und-Bauern-Macht aktiv beteiligt sind; c) sie aktiv zur Verhinderung aller Brände und zur Erziehung und Aufklärung der Bürger beitragen* § 5 Zuständigkeit für die Beförderung (I) Die Beförderung von Angehörigen der Leitung des Wirkungsbereiches der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Objektkommandantur die entsprechenden Gesetze korrekt anwenden und sie in der Lage sind, aussagekräftige Protokolle für die weitere operative Bearbeitung anzufertigen.

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