Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 302

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 302 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 302); WS OHS 0Ö1 - 233/83 B S t U c 0 0 0-3 0 4 i - 02 - i '' ! Erarbeitung verbundenen Erscheinungen und Prozesse zu untersuchen . Es erwies sich, daß eine begriffliche Unterscheidung zwischen Täterwissen und Tatwissen erforderlich ist, um theoretisch und praktisch die Anwendungsmöglichkeiten eindeutig sichtbar zu machen und die Konsequenzen für Beweisführung und Beschuldigtenvernehmung zu klären. Die Begriffsbestimmung des Täterwissens geht vom Täter aus. Täterwissen ist das Wissen des wirklichen Täters über die Tat. Es umfaßt Informationen zum zu klarenden Sachverhalt, die Tatsachen darstellen und vom Beschuldigten als Tathandlungen in der Vernehmung ausgesagt werden oder von ihm zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber anderen Personen dargelegt oder auf andere Weise erklärt worden sind. Das im Geständnis enthaltene Täterwissen setzt den Untersuchungsführer in die Lage, effektiv und zielstrebig die Aussagen zu überprüfen, weitere Beweismöglichkeiten festzusteilen und Beweis-mittel zu sichern, die zur Gewißheit führen, ,däß der Beschul-digte die Tat, zu der er aussagt, auch tatsächlich selbst begangen hat. Das ist möglich, weiltder Beschuldigte, soweit es f * sich um Vorsatztäter handelt, die;fümstände und Zusammenhänoe s*.'% des straf rechtlich relevantern Geschehens am besten kennt und yrfr auch ausführlich darlegen kann. ( r ß . /■ w- In der praktischen Untersuchungsarbeit tritt häufig in Erscheinung, daß Beschuldigtenaussagen zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem gesicherte Erkenntnisse zum Tathergang noch nicht vorliegen . In diesen Fällen kann nur aufgrund der unmittelbar konkret vorliegenden Erfahrungen der mit der Untersuchungsführung beauftragten Mitarbeiter in Verbindung, mit den Erklärungen des Beschuldigten geschlußfolgert werden, welche Umstände der Beschuldigtenaussagen eventuell Täterwissen darstellen und deshalb vorrangig detailliert und konkretisiert werden müssen als Voraussetzung für die nachzuvollziehenden Überprüfungen entsprechend den bisher dargestellten Gesichtspunkten. Diese Bewertung ist jedoch entsprechend dem verfügbaren Erfahrungsschatz mehr oder weniger subjektiv. Die Einschätzung;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 302 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 302) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 302 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 302)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei und die Dialektik der internationalen Klassenauseinandersetzung zu vertiefen, sie zu befähigen, neue Erscheinungen in der Klassenauseinandersetzung und im gegnerischen Vorgehen rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar. Sie richten die Vorbeugung auf die für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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